Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht

19. März 2026

Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Würde sowie die individuelle Entfaltung eines Menschen. Es ist im deutschen Zivilrecht als sogenanntes „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG. Aus dieser Kombination hat die Rechtsprechung das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt.

Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Rahmenrecht, das nicht abschließend gesetzlich geregelt ist, sondern durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft fortentwickelt wird.

Inhalt und Schutzbereich

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere den Schutz der persönlichen Ehre, der Privat- und Intimsphäre, des eigenen Bildes und Wortes, der informationellen Selbstbestimmung sowie der Identität und Individualität einer Person. Es schützt davor, dass persönliche Lebensbereiche ohne Zustimmung offengelegt, verfälscht dargestellt oder wirtschaftlich verwertet werden.

Der Schutz gilt grundsätzlich für jede natürliche Person, unabhängig von Alter oder Staatsangehörigkeit. In eingeschränktem Umfang können auch juristische Personen Persönlichkeitsschutz genießen, etwa hinsichtlich ihres sozialen Geltungsanspruchs oder ihres Unternehmensrufs.

Ausprägungen des Schutzbereichs

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst insbesondere folgende Teilbereiche:

Recht am eigenen Bild

Jede Person hat das Recht zu bestimmen, ob und wie Bildnisse von ihr veröffentlicht werden. Rechtsgrundlage ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG)). Veröffentlichungen ohne Einwilligung sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten etwa für Personen der Zeitgeschichte, für Bilder von Versammlungen oder für Darstellungen, bei denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

Recht am eigenen Wort

Das nicht autorisierte Aufzeichnen, Weitergeben oder Veröffentlichen von mündlichen Äußerungen greift in das Persönlichkeitsrecht ein. Dies gilt sowohl für heimliche Tonaufnahmen als auch für aus dem Zusammenhang gerissene oder falsch zugeschriebene Zitate.

Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen

Das Verbreiten unwahrer Tatsachen über eine Person verletzt deren Persönlichkeitsrecht und kann zugleich den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen. Zivilrechtlich stehen Betroffenen insbesondere Gegendarstellungs-, Widerrufs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Schutz der Privat- und Intimsphäre

Die Rechtsprechung unterscheidet klassischerweise drei Sphären: die Sozialsphäre, die Privatsphäre und die Intimsphäre. Je näher ein Eingriff der Intimsphäre kommt, desto höher sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Dieses Recht gewährt die Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten. Jede Person soll selbst entscheiden können, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Informationen offengelegt oder zurückgehalten werden.

Bedeutung in der Praxis

In der Praxis spielt das Persönlichkeitsrecht vor allem eine Rolle bei der unzulässigen Veröffentlichung von Fotos oder Videos, ehrverletzenden Äußerungen, Identitätsdiebstahl oder Namensmissbrauch, rechtswidriger Berichterstattung sowie Datenschutzverstößen.

Dabei ist regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und anderen Grundrechten vorzunehmen, insbesondere der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit.

Rechtsfolgen bei Verletzung

Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts können Betroffene unter anderem folgende Ansprüche geltend machen: Unterlassung, Beseitigung, Widerruf oder Gegendarstellung sowie Schadensersatz oder Geldentschädigung.

Der Unterlassungsanspruch wird häufig zunächst durch eine Abmahnung und gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt, um weitere Veröffentlichungen schnell zu verhindern.