Prokurist

Prokurist

08. Februar 2024

Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht zur Stellvertretung im Sinne des § 167 BGB, d.h. durch sie darf der Prokurist für den Kaufmann, der ihm die Prokura erteilt hat, im Rechtsverkehr auftreten. Durch sein Handeln kann er wirksam Rechtsgeschäfte für den Kaufmann abschließen, aus denen dieser verpflichtet wird. Der Inhalt und Umfang der Prokura sind in §§ 49, 50 HGB zwingend gesetzlich festgelegt.

Prokurist

Rechte des Prokuristen

Nach § 49 Abs. 1 HGB ist der Prokurist berechtigt, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, für den Geschäftsherren vorzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, welches konkrete Gewerbe der Geschäftsherr ausübt, sondern es sind alle Geschäfte erfasst, die mit dem Betrieb irgendeines Gewerbe einhergehen.

Die Prokura berechtigt also insbesondere zum Abschluss, zur Durchführung und Beendigung von Verträgen.

Der Prokurist darf demnach unter anderem:

  • Arbeitnehmer einstellen und entlassen
  • Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz abschließen
  • Handlungsvollmachten erteilen
  • ein Darlehen aufnehmen oder gewähren
  • eine Bürgschaft übernehmen
  • eine Schenkung vornehmen
  • neue Geschäftsbranchen erschließen
  • Zweigniederlassungen/Tochterfirmen oder Teilbetriebe errichten oder schließen
  • den Geschäftssitz verlegen
  • Produktumstellungen vornehmen oder Produktionsmethoden einführen/ändern
  • andere Unternehmen und Beteiligungen erwerben oder verkaufen
  • Grundstücke erwerben und diese z.B. zur Kaufpreissicherung belasten
  • Grundstücke mieten oder vermieten
  • Grundstücke entlasten und Rechte (insbesondere Hypotheken oder Grundschulden) an Grundstücken verpfänden oder abtreten
  • Rangänderungen von Grundstücksrechten zustimmen
  • Gerichtsverfahren führen, soweit es den Betrieb des Handelsgewerbes und einen Gegenstand, der von der Prokura umfasst ist, betrifft

Ausgenommen von den Geschäften, die der Prokurist vornehmen darf, sind die sogenannten Grundlagengeschäfte, also die Rechtsgeschäfte oder Rechtshand-lungen, welche die Existenz, die Rechtsform und die rechtliche Ausgestaltung des Handelsgewerbes betreffen und deswegen dem Geschäftsinhaber vorbehalten sind.

Daher darf der Prokurist nicht:

  • den Unternehmensgegenstand rechtsgeschäftlich ändern
  • den Betrieb stilllegen
  • das Handelsgeschäft veräußern
  • einen Insolvenzantrag stellen
  • selbst Prokura zu erteilen
  • die Firma ändern
  • Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen

Nach § 49 Abs. 2 HGB darf der Prokurist keine Geschäfte abschließen, durch die Grundstücke des Kaufmanns veräußert oder belastet werden, außer ihm wurde hierfür zusätzlich ausdrücklich eine Vollmacht erteilt wurde. Das gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft (z.B. den Kaufvertrag) als auch die Verfügung (z.B. Eigentumsübertragung).

Der Prokurist darf auch nicht Geschäfte abschließen, bei denen er auf beiden Seiten, nämlich zum einen als Vertreter des Geschäftsherrn und zum anderen selbst oder als Vertreter eines Dritten, beteiligt ist („In-Sich-Geschäft“), wenn ihm für solche Geschäfte nicht die Erlaubnis nach § 181 BGB erteilt wurde.

Pflichten des Prokuristen

Nach § 51 HGB muss der Prokurist beim Abschluss von Geschäften so unterzeichnen, dass neben der Firma sein Namen mit einem Zusatz steht, der die Prokura andeutet.

Der Prokurist sollte daher unterschreiben, indem der vor seine Unterschrift unterhalb des Namens bzw. Stempels des Geschäftsherrn das Kürzel „ppa“ setzt (oder den Zusatz „per Prokura“, o.ä.).

Der Prokurist muss sich bei Bestehen einer Gesamtprokura nach § 48 Abs. 2 HGB hiernach verhalten: er ist dann nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Prokuristen zur Vertretung des Geschäftsherrn berechtigt, sodass diese immer gemeinsam handeln müssen. Für ein wirksames gemeinschaftliches Handeln reicht aber auch, dieses mit den anderen Gesamtprokuristen vorher abzustimmen oder es später von diesen genehmigen zu lassen.

Passende Beiträge zum Thema: