Panoramafreiheit

Panoramafreiheit

02. August 2023

Fotografen, Bildhauer, Architekten – sie alle sind Schöpfer von Werken. Sie werden durch das Urheberrecht geschützt, sodass sie selbst entscheiden können, ob und wie sie ihr Werk veröffentlichen, verbreiten und vervielfältigen. Wer ihre Werke nutzen möchte, muss sich die Einwilligung der Urheber einholen – das kostet für gewöhnlich. Vor allem das Fotografieren im öffentlichen Raum würde enorm erschwert werden, wenn der Urheber zu jeder Abbildung seine Zustimmung erklären würde. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht deswegen Schranken vor, die die Rechte des Urhebers beschränken. Unter der Bezeichnung „Panoramafreiheit“ ist die Regelung in § 59 UrhG bekannt. Demnach dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass derartige Werke als Gemeingut anzusehen sind und deshalb ohne Einwilligung reproduziert werden dürfen.

Voraussetzungen

Das dargestellte Objekt muss den Anforderungen des Werkbegriffs genügen. Nur das Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung wird durch das Urheberrecht geschützt. In Frage kommen die in § 2 Abs. 1 Nummer 4 UrhG aufgezählten Werkformen: Werke der bildenden Kunst, Werke der Baukunst und Werke der angewandten Kunst.

Nur ein Werk, welches sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, unterfällt der Panoramafreiheit. Das bedeutet, dass es von Orten aus, die unter dem freien Himmel liegen und für jedermann zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Ort handelt ist ohne Bedeutung, solange er dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Nicht umfasst sind Darstellungen des Werkes, die erst durch die Verwendung eines Hilfsmittels, beispielsweise einer Leiter, ermöglicht werden. Uneinigkeit besteht bei den Instanzgerichten noch über die Zulässigkeit von Luftaufnahmen mittels einer Drohne. Eine Grundsatzentscheidung des BGH bleibt abzuwarten. Ein Werk befindet sich bleibend an einem Ort, wenn es dort für die gesamte Dauer seiner Existenz verbleibt, sei es auch vergänglich wie Pflastermalereien oder Eisskulpturen. Von vornherein zeitlich befristete Ausstellungen und ähnliche Präsentationen sieht der Bundesgerichtshof (BGH) nicht als bleibend an und entzieht diese somit dem Anwendungsbereich des § 59 UrhG (Az. I ZR 102/99). Unerheblich ist jedoch, ob das Werk ortsfest ist. Es unterfällt der Panoramafreiheit, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, sich für längere Dauer dort zu befinden, so der BGH (Az. I ZR 247/15).

Gestattet sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Graphik und durch Lichtbild oder Film. Unzulässig ist demnach eine dreidimensionale Vervielfältigung, z.B. wenn das Werk als verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien nachgebildet wird. Umfasst ist auch eine Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken. Handelt es sich um ein Bauwerk, so ist zu beachten, dass gem. § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG nur die Außenansicht wiedergegeben werden darf.

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