Unterlassungsanspruch
Unterlassungsanspruch
19. März 2026
Der Unterlassungsanspruch ist ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Person verlangen kann, dass eine andere Person eine bestimmte Handlung künftig unterlässt, also nicht wiederholt oder fortsetzt. Er zielt nicht auf Bestrafung oder Schadensersatz, sondern auf die Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen.
In der Praxis spielt der Unterlassungsanspruch insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Wettbewerbsverstößen oder Urheberrechtsverletzungen eine zentrale Rolle.
Was ist die rechtliche Grundlage?
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich je nach Sachverhalt aus unterschiedlichen Normen. Im allgemeinen Zivilrecht folgt er aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit dem jeweils verletzten Recht, etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) oder dem Eigentumsrecht.
Im Wettbewerbsrecht ergibt sich der Anspruch aus § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Urheberrecht aus § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass ein etwaiges Verschulden keine Rolle spielt. Anders als beim Anspruch auf Schadensersatz genügt es für den Unterlassungsanspruch, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat oder konkret droht.
Wer zum Beispiel eine unwahre Tatsachenbehauptung über eine Person verbreitet, kann auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er diese für wahr gehalten hat.
Wann entsteht ein Unterlassungsanspruch?
Voraussetzung ist entweder eine bereits eingetretene Rechtsverletzung oder die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass eine solche unmittelbar bevorsteht.
Im ersten Fall spricht man vom Wiederholungsanspruch, im zweiten von einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch.
Entscheidend für den Wiederholungsanspruch ist die sogenannte Wiederholungsgefahr. Es muss zu befürchten sein, dass die beanstandete Handlung erneut vorgenommen wird. Nach der Rechtsprechung wird diese Gefahr vermutet, sobald eine Rechtsverletzung einmal stattgefunden hat.
Der Anspruchsgegner kann diese Vermutung in der Praxis regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Dabei handelt es sich um ein verbindliches Versprechen, die Handlung künftig zu unterlassen, verbunden mit der Verpflichtung, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Wie wird der Anspruch durchgesetzt?
Der Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt werden.
Außergerichtlich wird der Anspruch in der Regel zunächst durch eine Abmahnung geltend gemacht. Dabei wird der Anspruchsgegner aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ziel ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Gibt der Abgemahnte die Erklärung ab, ist der Streit regelmäßig erledigt.
Wird die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert oder erfolgt keine Reaktion, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
In der Praxis spielt hier insbesondere die einstweilige Verfügung eine zentrale Rolle. Sie ermöglicht es, innerhalb kurzer Zeit – oft innerhalb weniger Tage – einen vorläufigen gerichtlichen Unterlassungstitel zu erlangen, ohne ein langwieriges Hauptsacheverfahren abwarten zu müssen.
Im anschließenden Hauptsacheverfahren kann der Anspruch endgültig festgestellt und ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden.
Welche Grenzen hat der Unterlassungsanspruch?
Der Unterlassungsanspruch steht nicht schrankenlos zur Verfügung. Er muss stets gegen die Rechte und Freiheiten des Anspruchsgegners abgewogen werden.
Besonders relevant ist dies im Bereich der Meinungsfreiheit. Wer eine wahre Tatsache behauptet oder eine – auch scharfe – Meinung äußert, kann grundsätzlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, solange die Äußerung nicht die Grenze zur Schmähkritik oder zur Verleumdung überschreitet.
Gerichte prüfen daher im Einzelfall, ob das Interesse an der Unterbindung einer Äußerung das Interesse an freier Meinungsäußerung überwiegt.
Zudem unterliegt der Unterlassungsanspruch der Verjährung. Im Lauterkeitsrecht beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beispielsweise sechs Monate ab Kenntnis der Verletzung.