Unterlassungsklage

Unterlassungsklage

19. März 2026

Die Unterlassungsklage ist ein zivilrechtliches Instrument, mit dem eine Person oder ein Unternehmen gerichtlich verpflichtet werden kann, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie dient der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs und richtet sich gegen Handlungen, die in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Rechtliche Grundlagen

Die Unterlassungsklage ist im deutschen Recht an verschiedenen Stellen verankert. Die allgemeine zivilrechtliche Grundlage findet sich in § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Eigentumsverletzungen sowie in § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Im Wettbewerbsrecht greifen die ergänzenden Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Urheberrecht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Markenrecht das Markengesetz (MarkenG).

Voraussetzungen der Unterlassungsklage

Damit eine Unterlassungsklage Erfolg hat, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

Rechtswidriger Eingriff

Es muss ein Eingriff in ein absolutes Recht vorliegen, etwa Eigentum, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht oder Markenrecht, oder ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Das Verhalten des Anspruchsgegners muss rechtswidrig sein; ein Verschulden ist hingegen nicht erforderlich.

Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr

Entscheidend ist, dass entweder eine Wiederholungsgefahr besteht, das heißt die Rechtsverletzung hat bereits stattgefunden und es droht eine erneute Begehung, oder eine Erstbegehungsgefahr vorliegt, wenn eine Verletzung noch nicht eingetreten ist, aber konkret bevorsteht.

Die Wiederholungsgefahr wird nach einer bereits begangenen Verletzungshandlung vermutet. Der Kläger muss sie daher nicht im Einzelnen beweisen. Vielmehr muss der Anspruchsgegner darlegen und beweisen, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Dies gelingt in der Praxis regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Aktivlegitimation

Der Kläger muss in eigenen Rechten verletzt oder konkret gefährdet sein. Im Wettbewerbsrecht sind unter Umständen auch Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen klagebefugt.

Abmahnung als vorgerichtlicher Schritt

Einer Unterlassungsklage geht in der Praxis regelmäßig eine Abmahnung voraus. Dabei fordert der Verletzte den Anspruchsgegner auf, das beanstandete Verhalten einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abmahnende die entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz geltend machen. Ist sie hingegen unberechtigt oder fehlerhaft, kann sie ihrerseits Schadensersatzansprüche auslösen.

Typische Fälle einer Unterlassungsklage

Irreführende Werbung

Ein Unternehmen bewirbt seine Produkte mit falschen Angaben, etwa über Herkunft, Inhaltsstoffe oder Auszeichnungen. Ein Mitbewerber verlangt, dass die Werbung unterlassen wird.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Ein Medium oder eine Privatperson verbreitet öffentlich unwahre Behauptungen über eine Person, etwa in sozialen Netzwerken oder in der Presse. Die betroffene Person verlangt, dass diese Aussagen nicht wiederholt werden.

Urheberrechtsverletzung im Internet

Ein Fotograf entdeckt sein Foto auf der Webseite eines Unternehmens, ohne dass eine Lizenz vorliegt. Er fordert zunächst per Abmahnung die Entfernung. Erfolgt keine Reaktion, erhebt er Unterlassungsklage.

Nachbarschaftsstreit wegen Lärm

Ein Gewerbebetrieb verursacht regelmäßig Lärm, der das nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ortsübliche Maß wesentlich überschreitet. Der Nachbar verlangt, dass die Beeinträchtigungen reduziert werden.

Präventive Unterlassungsklage

Die präventive Unterlassungsklage ist eine besondere Form der Unterlassungsklage. Sie wird erhoben, bevor eine Rechtsverletzung eingetreten ist.

Voraussetzung ist eine sogenannte Erstbegehungsgefahr, also konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Verletzungshandlung unmittelbar bevorsteht. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht nicht aus.

Typische Anhaltspunkte sind etwa eine ausdrückliche Ankündigung der Handlung, vorbereitende Maßnahmen oder vergleichbares Verhalten in der Vergangenheit.

Die Beweislast liegt hier beim Kläger. Er muss die Erstbegehungsgefahr darlegen und beweisen.

Einstweilige Verfügung als Eilmaßnahme

In dringenden Fällen kann neben der Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Diese ermöglicht es, das rechtsverletzende Verhalten schnell – häufig innerhalb weniger Tage – gerichtlich zu untersagen, ohne das Hauptsacheverfahren abwarten zu müssen.

Voraussetzung ist neben dem Unterlassungsanspruch ein Verfügungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit.