Sprachwahl AGB / Online-Auftritt

Sprachwahl AGB / Pflichtangaben / Online

06. Mai 2022

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann auch bei Anbieter:innen* mit Sitz in Deutschland der Wunsch bestehen, die eigene Online-Präsenz (zumindest auch) in einer anderen Sprache, oft englisch, zu gestalten. Andersherum gibt es digitale Angebote von Anbietern mit Sitz im Ausland, welche, jedenfalls teilweise, auf deutscher Sprache verfügbar sind.

Sind der freien Sprachwahl Grenzen gesetzt? Und welche Auswirkungen hat diese Sprachwahl in rechtlicher Hinsicht?

Pflichtangaben im Rahmen der Online-Präsenz nach deutschem Recht

Welche Pflichten gibt es?

Beim Betrieb einer Online-Präsenz, sei es einer Webseite, einer App, eines Blogs, eines Onlineshops o.ä. können nach dem deutschen Recht verschiedene rechtsverbindliche Angaben verpflichtend sein. Dazu gehören insbesondere die Angabe des Impressums und der Datenschutzerklärung.

Die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) setzt eine „Geschäftsmäßigkeit“ voraus. Wann ein Online-Angebot „geschäftsmäßig“ erfolgt, kann zwar im Einzelfall mal streitig sein, die Anforderungen sind jedoch gering: Umfasst sind sämtliche Formen der Kommunikation, die darauf ausgerichtet sind, die eigenen Inhalte zu fördern (Absatz von Waren und Dienstleistungen, Werbung für das eigene Unternehmen oder die eigenen Fähigkeiten etc.). Weder ist es erforderlich, dass das Angebot gegen Entgelt angeboten wird, noch muss eine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund stehen oder ein Gewerbe angemeldet sein. Letztlich können allenfalls rein private Angebote, welche explizit nicht darauf ausgelegt sind, einen größeren Kreis zu erreichen, ausnahmsweise als nicht geschäftsmäßig eingeordnet werden und von der Impressumspflicht ausgenommen sein.

Die Pflicht eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, trifft gemäß § 13 TMG, Art. 12 ff. DSGVO grundsätzlich jeden Betreiber einer Online-Präsenz, unabhängig davon, ob die Präsenz geschäftsmäßig oder auch nur rein privat zu Hobby- oder Freizeitzwecken betrieben wird, sofern im Zuge des Betriebs personenbezogene Daten der Besucher verarbeitet werden. Zu den relevanten personenbezogenen Daten gehören bereits die sog. Server-Logfiles (IP-Adresse, Auskunft über Browser und Betriebssystem etc.), welche tatsächlich immer verarbeitet werden. Online-Präsenzen, die nicht verpflichtet sind eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, sind daher kaum denkbar.

Darüber hinaus können, je nach Inhalt des Online-Angebotes, weitere Angaben verpflichtend sein, wie etwa Informationen zum Widerrufsrecht beim Fernabsatz, die Kennzeichnung von Werbung oder Informationen zur Streitschlichtung.

Wer muss die Pflichten beachten - geografisch betrachtet?

Die Pflicht, Impressum und Datenschutzerklärung vorzuhalten, gilt ohne Zweifel für alle Anbieter mit Sitz in Deutschland.

Da es sich bei der DSGVO um eine europäische Verordnung handelt, gelten die darauf beruhenden Pflichten unmittelbar und identisch auch für alle Anbieter mit Sitz in der EU.

Die Impressumspflicht beruht auf Art. 5 Abs. 1 der europäischen E-Commerce Richtlinie, welche von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen ist (in Deutschland im TMG erfolgt), weshalb auch insoweit europaweit - jedenfalls sinngemäß - einheitliche Vorgaben bestehen dürften.

Davon abgesehen, gelten die Pflichtangaben (im Sinne des deutschen Rechts) aber jedenfalls dann auch für Anbieter mit Sitz im Ausland, sofern diese ihre geschäftliche Tätigkeit (jedenfalls auch) auf Deutschland „ausrichten“.

Zwar gibt es das sog. Herkunftsprinzip, welches besagt, dass üblicherweise nur die Vorschriften des Staates maßgeblich sind, in welchem ein Anbieter seinen Sitz hat. Für das Impressum ergibt sich dies aus Art. 3 der E-Commerce Richtlinie, der Grundsatz ist jedoch auf andere Pflichten übertragbar. Vom Herkunftsprinzip ist jedoch aus guten Gründen abzuweichen, nämlich dann, wenn ein Anbieter sich explizit an deutsche Verbraucher wendet. Dann müssen auch ausländische Anbieter zum Schutz der adressierten deutschen Nutzer die Pflichtangaben nach deutschem Recht beachten. Dies gilt sowohl für andere europäische Anbieter als auch für außereuropäische Anbieter, wie die Rechtsprechung bereits mehrfach geurteilt hat. Das Landgericht Frankfurt a.M. führte insoweit mit Urteil vom 28.03.2003 (Az. 3-12 O 151/02) zur Frage der Impressumspflicht nach deutschem TMG für ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und Geschäftsaktivität in Deutschland zutreffend aus:

„Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (Begr. zu § 6 TDG, ...; Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, Komm., Rdnr. 66 zu § 6 TDG). Diese Zweckbestimmung beschränkt sich nicht auf und endet nicht bei Diensteanbietern für geschäftsmäßige Teledienste, die in das inländische Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr greift auch bei im Ausland registrierten Telediensteanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, das Transparenzgebot. Diesem Gebot und dem damit bewirkten Verbraucherschutz würde zuwidergehandelt, wenn es dem im Ausland registrierten Unternehmen, das im Inland der elektronischen Kontaktaufnahme nachgeht, gestattet wäre, sich in der Anonymität des „Limited”-Zusatzes zu verlieren. Auch und gerade bei im Ausland registrierten Gesellschaften besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische „Limited” unterliegt, wer die Gesellschafter sind und wie die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft im Einzelnen aussehen. Auf diesem Hintergrund fordern es Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 4 TDG, dass im Ausland registrierte Telediensteanbieter, die im Inland ihre geschäftliche Tätigkeit entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind, das ausländische Register und die Registernummer offen legen, bei dem und unter der sie dort eingetragen sind.“

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 5 U 156/14) entsprechend für den Dienst WhatsApp mit Sitz in Kalifornien entschieden, dass die Pflichten des deutschen TMG zu beachten sind.

Wann allerdings nach deutschem Recht im Falle eines digitalen Angebots angenommen wird, dass eine Tätigkeit in Deutschland gezielt entfaltet wird, sich also auf Deutschland „ausrichtet“, kann im Einzelfall streitig sein und ist anhand einer Vielzahl von Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen:

Die Sprachwahl ist insoweit lediglich einer der Indikatoren und insbesondere die Wahl der englischen Sprache führt aufgrund der hohen Verbreitung nicht unmittelbar dazu, dass eine gezielte Ausrichtung etwa auf den US-/UK-Markt angenommen wird.

Der EuGH hat in der verbundenen Rechtssache „Pammer ./. Schlüter“ und „Hotel Alpenhof ./. Heller“ mit Urteil vom 07.12.2010 (Az. C-585/08 und C-144/09) geurteilt:

„Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.“

Die genannten Kriterien betreffen den europäischen Raum und beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Sinngemäß sind sie jedoch ebenso bei der Beurteilung der Ausrichtung außereuropäischer Anbieter und im Bereich B2B heranzuziehen.

Anhand dieser Kriterien ist zu ermitteln, ob die Pflichtangaben nach deutschem Recht inhaltlich einzuhalten sind, oder ob aufgrund der Ausrichtung des Angebotes (auch) Pflichtangaben einer anderen Rechtsordnung zu beachten sind.

In welcher Sprache müssen die Pflichtangaben dargestellt sein?

Davon losgelöst stellt sich die Frage, auf welcher Sprache die Pflichtangaben vorzuhalten sind. Rechtsordnung und Sprache dürfen nämlich unter Umständen voneinander abweichen.

Die Wahl der Sprache des Online-Angebotes ist in doppelter Hinsicht relevant. Zum einen kann die Sprachwahl, gemeinsam mit anderen Faktoren, überhaupt erst dazu führen, dass eine Ausrichtung auf einen oder mehrere bestimmte Märkte angenommen wird und damit auch die jeweiligen dort geltenden Pflichtangaben zu beachten sind. Sodann kann die jeweilige Rechtsordnung vorsehen, in welcher Sprache die jeweiligen Pflichtangaben vorhanden sein müssen.

Nach deutschem Recht ist es so, dass die Pflichtangaben jedenfalls auch in der Sprache vorhanden sein müssen, die dem Angebot und dem Adressatenkreis entspricht.

Sofern die Online-Präsenz also jedenfalls auch Texte bzw. Angebote auf deutsch enthält, müssen auch die Pflichtangaben zwingend (jedenfalls auch) in deutscher Sprache vorhanden sein. Es muss ausgeschlossen werden, dass der adressierte Nutzer die Pflichtangaben nicht auf der Sprache des Angebotes, mit dem er angesprochen wurde, erhalten kann (KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14;).

Wenn jedoch der gesamte Online-Auftritt ausschließlich in einer anderen Sprache gehalten ist, dürfte es zulässig sein, dass auch die Pflichtangaben ausschließlich in der Sprache des Adressatenkreises gehalten sind. Sie müssen allerdings inhaltlich vollumfänglich dem deutschen Recht genügen und lediglich akkurat übersetzt sein.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin ist darauf spezialisiert, Immobilien an in Berlin lebende Dänen zu vermitteln und gestaltet das gesamte Online Angebot in dänischer Sprache. Inhaltlich müssen die Pflichtangaben dem deutschen Recht genügen, es dürfte jedoch zulässig sein, die Texte ausschließlich in dänischer Sprache zu verfassen, so dass die ausschließlich dänischen Adressaten die Angaben verstehen. Sobald das Angebot jedoch auch auf deutscher Sprache verfügbar wäre, müssten auch die Pflichtangaben auf deutsch abrufbar sein.

Andersherum können Anbieter mit Sitz in Deutschland, aufgrund der (sprachlichen) Ausrichtung und Gestaltung des Online-Angebotes unter Umständen verpflichtet sein, zusätzlich etwaige Pflichtangaben eines anderen Landes vorzuhalten. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Insoweit ist bei der Gestaltung des Online-Auftritts gewisse Vorsicht geboten.

Freiwillige Angaben im Rahmen der Online-Präsenz

Neben den Pflichtangaben stellen Anbieter regelmäßig freiwillig rechtlich relevante Dokumente, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen, online.

Da diese nicht verpflichtend sind, steht es dem Verwender grundsätzlich frei, ob überhaupt, nach welcher Rechtsordnung und in welcher Sprache er sie online stellt. Natürlich geht es dem Verwender aber darum, sich gegenüber seinen Kunden auf diese Rechtstexte wirksam berufen zu können. Dafür sind wiederum nach deutschem Recht gewisse Vorgaben zu beachten:

Sofern die Online-Präsenz und das Angebot auf Deutsch vorhanden sind, wären anderssprachige AGB vom Nutzer nicht zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass fremdsprachige AGB für einen deutschsprachigen Verbraucher nicht verständlich und damit intransparent und unwirksam wegen Verstoßes gegen Art. 307 Abs. 1 BGB sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzer Verbraucher ist. So führt das Kammergericht mit Urteil vom 08.04.2016 aus:

„So wie sich der konkret in Rede stehende Internetauftritt der Bekl. darstellt, zielt dieser auf die breite Allgemeinheit im Inland ansässiger Verbraucher ab und spricht diese durchweg in deutscher Sprache an ... Der Link zu den hier streitgegenständlichen Bestimmungen wird ebenfalls in deutscher Sprache bezeichnet, nämlich „Datenschutz und AGB”. Vor diesem Hintergrund muss und kann ein Verbraucher (ohne Anklicken des Links) nicht damit rechnen, hier fremdsprachigen AGB, und zwar im Streitfall einem umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln ausgesetzt zu sein. Alltagsenglisch mag verbreitet sein, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch ... gilt das aber nicht. Daher sind sämtliche Klauseln dieses Regelwerks, solange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden, von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent und alle Verbraucher (abgesehen von solchen mit englischen Muttersprachkenntnissen bzw. besagten fachsprachlichen Kenntnissen) treuwidrig benachteiligend zu beurteilen.“ (KG, Urteil vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14).

Daher gelten letztlich auch für freiwillige Rechtstexte im Rahmen einer Online-Präsenz, dass diese in der Sprache der Adressaten vorgehalten werden sollten.

Rechtsfolgen

Sofern eine Online-Präsenz erforderliche Pflichtangaben nicht bzw. nicht in der richtigen Sprache vorhält, kann der Betreiber nach deutschem Recht z.B. wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht (nach UWG) oder gegen die Vorschriften der DSGVO abgemahnt werden. Entsprechende Abmahnungen können zum Beispiel von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden initiiert werden. Auch eine Prüfung und ggf. Bußgelder durch die zuständige Datenschutzbehörde drohen.

Betreiber, die ihr Angebot gezielt auf ausländische Märkte ausrichten, sollten sich darüber bewusst sein, dass sie ihre Online-Präsenz ggf. (auch) an den rechtlichen Maßstäben des Landes, in dem sie tätig werden, messen lassen müssen. Sie sollten sich über die dort geltenden Vorschriften und Pflichtangaben informieren, um nicht Gefahr zu laufen, diesen nicht zu genügen.

Sofern es um konkrete Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss geht, bspw. um Rücktritts-/Widerrufsmöglichkeiten, Fragen der Haftung/Gewährleistung oder des Gerichtsstandes, droht Anbietern, sich nicht mit Erfolg auf ihre eigenen AGB berufen zu können, weil diese nicht in der richtigen Sprache zur Verfügung gestellt wurden.

Schließlich kann die Sprachwahl auch ganz allgemein Auswirkungen darauf haben, welches Recht auf Verträge anzuwenden ist, insbesondere ob Vorschriften zum Verbraucherschutz gelten. Das betrifft die Frage nach der Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Vertragsschlüssen.

To-Do

Sofern das eigene Online-Angebot also einen internationalen Bezug aufweist oder aufweisen soll (oder vielleicht auch explizit nicht aufweisen soll), sollte zunächst geprüft werden, ob durch die Gestaltung des Angebots tatsächlich ein „Ausrichten“ des Angebotes auf einen oder mehrere andere Staaten anzunehmen ist. Andersherum können auch Nutzer oder Konkurrenten anhand dessen bewerten, welche Erwartungen sie an den Betreiber einer Online-Präsenz berechtigterweise stellen können. Dabei können die folgenden Kriterien herangezogen werden:

  • internationaler Charakter der Tätigkeit
  • Angabe von Anfahrtsbeschreibungen zum eigenen Sitz aus dem adressierten Staat heraus
  • Standorte oder Servicecenter im adressierten Staat
  • potentielle Kunden im adressierten Staat werden explizit angesprochen und angeworben, z.B. durch Werbe-E-Mails oder Werbeanzeigen online oder auch vor Ort
  • Verwendung der Sprache und/oder Währung des adressierten Staates auf der Webseite mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache
  • Möglichkeit des Versands in den adressierten Staat
  • Angabe von Telefonnummer, Adresse oder anderer Kontaktmöglichkeit vor Ort im adressierten Staat
  • Registrierung des Domainnamens der Website unter der Top-Level-Domain des adressierten Staates registriert, z.B. „.fr“ für Frankreich
  • Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um den Verbrauchern in dem adressierten Staat den Zugang zur Website zu erleichtern
  • Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Staaten wohnhaften Kunden zusammensetzt

Je nach dem Ergebnis dieser Gesamtabwägung, sind die oben dargestellten Grundsätze zu berücksichtigen. Im Streitfall ist es letztlich Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.