Schiffsfonds

Schiffsfonds

12. Dezember 2017

Was ist ein Schiffsfonds?

Ein Schiffsfonds ist ein geschlossener Fonds. Zumeist werden Schiffsfonds als GmbH & Co. KG konzipiert, so dass Anleger entweder über einen Treuhänder mittelbar der Gesellschaft beitreten oder als Kommanditisten unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt werden. Einst wurden derartige Anlagen primär als Steuersparmodelle angeboten, da die Schiffe der Fonds selbst wiederum kreditfinanziert waren, so dass sich daraus gute Abschreibungsmöglichkeiten ergaben. Die Haltezeit betrug in der Regel zwischen 10 und 25 Jahren, so dass auch häufiger im Rahmen einer zusätzlichen Altersvorsorge auf Schiffsfonds zurückgegriffen wurde.

image of Schiffsfonds

Warum geraten zahlreiche Schiffsfonds in Seenot?

Problematisch an diesen Modellen ist zumeist, dass die Schiffe der Flotten nicht in dem Umfang ausgelastet sind, wie es die Fonds in der Konzipierungsphase ihren Rentabilitätsberechnungen zugrunde gelegt haben. Ein weiteres Problem ist, dass häufig hohe Summen der Anlegerzahlungen nicht in die Schiffsflotte selbst, sondern in Vertrieb und Marketing der Anlage fließen und somit nicht der Anlage selbst zugutekommen. Hohe Provisionszahlungen durch die Fonds an Banken und Anlageberater und Anlagevermittler auf Kosten der Anleger sind die Regel. Zu den häufig im Prospekt ausgewiesenen Weichkosten kommen dann nicht aufgedeckte Provisionszahlungen für die erfolgreiche Vermittlung eines Anlegers an den jeweiligen Fonds hinzu.

Worüber muss der Anleger aufgeklärt werden?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil v. 21.03.2005, II ZR 140/03). Diese Verpflichtung trifft sowohl die Gründungsgesellschafter eines Fonds (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 09.07.2013, II ZR 9/12) als auch die tatsächlich tätigen Anlageberater. Zu den Umständen, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, gehört die Information, in welchem Umfang die Beteiligung des Anlegers nicht in das Anlageobjekt bzw. die von dem Fonds noch zu erwerbenden Objekte fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird (BGH NJW 2006, 2042).

Was passiert, wenn weder der Anlageberater noch der Prospekt ausreichend über Weichkosten und Provisionen aufklären?

Das Landgericht Hamburg urteilte gegen die Gründungskomplementärin, die Verwaltung Zweite Reefer-Flottenfonds GmbH, und die Treuhandgesellschafterin, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds GmbH, der Zweiten Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG, Az. 3121 O 389/12, da nicht hinreichend über den Weichkostenanteil, weder in der Beratung durch Abschluss der Beteiligung noch im Prospekt, aufgeklärt worden sei. Die Beklagten wurden zu Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme verurteilt. In dem in Hamburg anhängigen Rechtsstreit war überdies streitig, wann der Prospekt übergeben wurde. Allerdings ist das Landgericht Hamburg der Auffassung, dass es hierauf nicht ankomme, denn die Darstellung im Prospekt jedenfalls sei irreführend (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 321 O/12).

Es gilt also im Falle einer Falschberatung sowohl Ansprüche gegen den Berater als auch gegen die Gründungsgesellschafter zu prüfen, die sich im Zweifel das Beratungsverschulden der von ihnen eingeschalteten Vertriebspersonen und Gesellschaften über § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müssen.

Halten Sie eine Beteiligung an MPC Reefer Flottenfonds oder einem anderen geschlossenen Schiffsfonds? Melden Sie sich, wenn Sie Schadenersatzansprüche prüfen lassen wollen.