Sozialauswahl

Sozialauswahl

13. Oktober 2020

Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung muss gem. § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) „sozial gerechtfertigt" sein. Hierzu muss das KschG zunächst Anwendung finden. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat und wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind.

Welche Kriterien müssen bei einer Sozialauswahl beachtet werden?

§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gibt abschließend vier Kriterien an die Hand, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigten sind: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, gesetzliche Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

Wie wird eine Sozialauswahl praktisch durchgeführt?

Der/die Arbeitgeber:in muss zunächst feststellen, welche Arbeitnehmer:innen auf derselben betrieblichen Ebene arbeiten und somit untereinander ausgetauscht werden können. Bei dieser so festgestellten Gruppe von Arbeitnehmer:innen liegt eine sog. horizontale Vergleichbarkeit vor. In dieser Gruppe wird dann die Sozialauswahl anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien durchgeführt. Die Angehörigen der jeweiligen Gruppe setzt man dann mittels der Kriterien in eine Rangordnung nach sozialer Schutzbedürftigkeit. Hierbei gilt, dass ältere Arbeitnehmer:innen schutzbedürftiger sind, als jüngere. Eine längere Betriebszugehörigkeit erhöht die Schutzbedürftigkeit ebenfalls, ebenso das Bestehen von gesetzlichen Unterhaltspflichten sowie das Vorliegen einer Schwerbehinderung.

Die relevanten Sozialdaten kann der/die Arbeitgeber:in aus den Personalunterlagen entnehmen. Es steht dem/der Arbeitgeber:in auch frei, seine Mitarbeiter:innen zu befragen. Auch ein Abstellen auf die Lohnsteuermerkmale ist möglich, wenn es keinen Anlass gibt anzunehmen, dass diese Daten nicht korrekt sind. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gibt keinen Hinweis darüber, wie die genannten sozialen Gesichtspunkte zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, weshalb jedem der vier Kriterien die gleiche Bedeutung beizumessen ist. Sie sind nicht nach einer vermeintlichen Hierarchie oder Relevanz geordnet und müssen immer insgesamt von dem/der Arbeitgeber:in berücksichtigt und gewichtet werden. Immer ist bei der Sozialauswahl das Verbot der Altersdiskriminierung durch europarechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zu beachten.

Was hat es mit sog. Punkteschemata auf sich?

Häufig bedienen sich Arbeitgeber:innen beim Abbau von Personal Punkteschemata, mit welchen den einzelnen Sozialkriterien Punkte zugeordnet werden und anhand dessen die soziale Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter:innen in der Vergleichsgruppe bewertet werden.

Welche Arbeitnehmer:innen sind für die Sozialauswahl als miteinander vergleichbar anzusehen?

In die Sozialauswahl sind sämtliche Arbeitnehmer:innen einzubeziehen, die untereinander austauschbar sind. Kriterien, die bei dieser Prüfung herangezogen werden können, sind die Berufsausbildung sowie die berufspraktischen Erfahrungen und Kenntnisse, die die jeweiligen Mitarbeiter:innen haben. Liegt eine Vergleichbarkeit vor, sind diese Arbeitnehmer:innen horizontal austauschbar. Praktisch wird man immer danach fragen, ob der/die eine Arbeitnehmer:in den/die andere/n Arbeitnehmer:in im Krankheitsfall oder im Falle einer Urlaubsabwesenheit vertreten kann. Arbeitnehmer:innen, für die besonderer Kündigungsschutz besteht, sind in die Sozialauswahl nicht miteinzubeziehen.

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