Sacheinlage

Sacheinlage

15. August 2017

Mit dem Begriff Sacheinlage wird die Einbringung von Sachen auf das Kapitalkonto einer Gesellschaft bezeichnet.

Zur Gründung einer GmbH wird das Stammkapital üblicherweise in bar erbracht. Im Gegensatz zur Unternehmergesellschaft (UG) ist aber auch die Erbringung des Stammkapitals durch eine Sacheinlage möglich. Hierzu müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter müssen hierfür in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darlegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angeben (vgl. § 5 Abs. 4 GmbHG).

Grundsätzlich können alle Vermögenswerten Positionen als Sacheinlage herangezogen werden, vorausgesetzt, sie haben einen messbaren Wert. Typischerweise werden materielle oder immaterielle Gegenstände sowie Leistungen aus den folgenden Gruppen eingelegt:

– Materielle Vermögensgegenstände (beispielsweise Inventar, Rohstoffe, Grundstücke, Gebäude, Maschinen)

– Immaterielle Vermögensgegenstände (beispielsweise Marken, Patente, Urheber- oder Lizenzrechte)

– Finanzanlagen (beispielsweise Unternehmensbeteiligungen)

– Forderungen

Dienstleistungen sind hingegen nur bei Personengesellschaften Sacheinlagefähig. Für Kapitalgesellschaften sind sie als verdeckte Sacheinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG zu qualifizieren.

Bewertung der Sacheinlage

Die Bewertung von Sacheinlagen bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Während der Geldwert einer Bareinlage leicht zu bestimmen ist, kann sich die Bewertung einer Sacheinlage deutlich schwieriger gestalten. Im Gegensatz zur GmbH, bei der die Sacheinlage nur den Nennbetrag decken muss, regelt § 183 Abs. 3 AktG für Aktiengesellschaften, dass die Bewertung durch mindestens einen Prüfer zu erfolgen hat. Eine Sachgründung ohne externen Gründungsprüfer ist nur noch in den engen Ausnahmegrenzen des § 33a AktG möglich.

Folge einer Überbewertung

Stellt sich später heraus, dass die Bewertung der Sacheinlage zu hoch war, liegt eine sogenannte Überbewertung vor, so kommt es zu einer Nachschusspflicht. Bei der GmbH hat der Gesellschafter, der das Stammkapital durch eine überbewertete Sacheinlage geleistet hat, gem. § 9 Abs. 1 GmbHG in Höhe des Fehlbetrages eine Einlage in Geld zu leisten. Der Anspruch der Gesellschaft, den Differenzbetrag zu fordern, verjährt gem. § 9 Abs. 2 GmbHG 10 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft.

Ob und inwieweit sich die Sacheinlage zur Gründung lohnt, sollte in enger Abstimmung mit dem steuerlichen Berater und in Anbetracht der Kosten eines Sachgründungsberichts abgewogen werden.