Mangel

Mangel

25. Mai 2022

Wann liegt eigentlich genau ein Mangel vor?

Die Freude ist groß über den neuen Laptop oder das neue Handy, doch nach nur wenigen Monaten dann die Enttäuschung – das Gerät funktioniert nicht mehr. Wenn der Laie sagt, das Gerät sei kaputt, sagen Jurist:innen*, das Gerät hat einen Mangel. Nun soll das Gerät schnell zurückgegeben und ausgetauscht werden oder man möchte sein gezahltes Geld ersetzt bekommen. Ganz so leicht, wie man es sich vorstellt, ist es aber oftmals leider nicht. Denn damit die sog. Sachmängelgewährleistungsrechte greifen können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zunächst einmal muss hierfür ein Mangel am Kaufgegenstand im Rechtssinne vorliegen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt Sachmängel nach § 434 BGB und Rechtsmängel nach § 435 BGB. Wann genau ein solcher Mangel vorliegt, lässt sich jedoch nicht immer leicht bestimmen, denn nicht jeder Fehler begründet automatisch das Vorliegen eines Mangels, welcher die hieran knüpfenden Rechte auslöst.

Der Verkäufer einer Sache wird in § 433 I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu verschaffen. Ein Mangel kann in Form eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB oder in Form eines Rechtsmangels nach § 435 BGB vorliegen. Für Sachen mit digitalen Inhalten gibt es seit neustem auch einen eigenen Mangelbegriff nach §§ 475b Abs. 2-4, 475c BGB. Genauere Anforderungen werden für das Kaufrecht in § 434 ff. BGB getroffen.

Sachmangel

Damit es zu einer vertragsgemäßen Erfüllung kommen kann, muss die Kaufsache frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 BGB sein. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs.2 BGB), den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs.3BGB) und den Montageanforderungen (§ 434 Abs.4 BGB) entspricht. Auch bei einer Falschlieferung (§ 434 Abs. 5BGB) liegt ein Sachmangel vor. Da der Sachmangelbegriff positiv definiert wird, müssen alle diese genannten Anforderungen vorliegen, damit kein Mangel gegeben ist und eine vertragsgemäße Erfüllung angenommen werden kann.

Subjektive Anforderungen § 434 Abs.2 BGB

Die subjektiven Anforderungen nach § 434 II BGB werden erfüllt, wenn die Sache entweder die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitung, übergeben wird.

Beschaffenheitsvereinbarung § 434 Abs.2 S. 1 Nr. 1 BGB

Was genau unter den Begriff der Beschaffenheit fallen soll, wurde durch den Gesetzgeber zunächst nicht definiert, jedoch sollen laut Rechtsprechung sämtliche Eigenschaften und sonstige Sachmerkmale relevant sein, die für den Wert und die Tauglichkeit der Sache erheblich sind. Darunter gefasst werden nicht nur Faktoren, die der Sache selbst anhaften, sondern auch solche, die nach der Verkehrsauffassung einen Einfluss auf die Wertschätzung der Sachen haben. Nach § 434 Abs.2 2 BGB gehören zur Beschaffenheit Angaben über Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmal der Sache. Was unter Art, Menge, Qualität und Funktionalität fällt, ist eigentlich selbsterklärend, wie Kompatibilität und Interoperabilität zu bestimmen sind jedoch nicht ganz. Unter Kompatibilität ist die Fähigkeit von Waren zu verstehen, mit der Hard- oder Software zu funktionieren, die mit den Waren derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass es eine Änderung bedarf. Eine Interoperabilität ist gegeben, wenn die Ware auch mit anderer Hard- oder Software funktionierten kann.
Wie die konkrete Beschaffenheitsvereinbarung aussehen soll und was sie umfasst, ist zwischen den Parteien festzulegen und kann demnach grundsätzlich dem Vertrag entnommen werden. Die Beschaffenheitsvereinbarung muss zwar eindeutig für die Kaufparteien zu erkennen sein. Jedoch kann diese bereits vorliegen, wenn in einem Inserat im Internet Angaben über den Kaufgegenstand getroffen wurden. Hiervon abzugrenzen sind reine Wissenserklärungen des Verkäufers, wie beispielsweise die Aussage „laut Angaben des Vorbesitzers“ (BGH Urteil v. 12.03.2008 VIII ZR 253/05), die keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Eine nicht eindeutig zu erkennende Beschaffenheitsvereinbarung kann auch durch Auslegung des Kaufvertrags bestimmt werden.

Die Sache ist nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet

Des Weiteren muss sich die Sache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignen, § 434 Abs.2 S. 1 Nr. 2 BGB. Mit dieser Vorschrift sollen die Fälle abgedeckt werden, bei denen sich die Vorstellungen der Vertragsparteien nicht auf einzelne Merkmale der Beschaffenheit richten, sondern darauf, dass die Sache für eine bestimmte Verwendung tauglich sein soll. Der Käufer muss hierfür jedoch für den Verkäufer erkennbar eine bestimmte Verwendung verdeutlicht haben. Eine Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht immer möglich, da eigentlich in jeder Vereinbarung über den Verwendungszweck der Sache auch eine Art Vereinbarung über die Beschaffenheit steckt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung und eine inhaltlich davon abweichende Verwendungszweckvereinbarung schließen sich aber nicht gegenseitig aus.

Fehlendes Zubehör und Anleitungen einschließlich fehlender Montage- und Installationsanleitung § 434 Abs.2 S. 1 Nr. 3 BGB

Eine weitere subjektive Anforderung, die einen Sachmangel begründen kann, stellt das Fehlen von Zubehör und Anleitungen dar. Sollten die Parteien vereinbart haben, dass Zubehör oder Anleitungen übergeben werden sollte, so liegt eine Abweichung von den subjektiven Anforderungen vor, sollte eine Übergabe dieser unterbleiben. Welche Gegenstände genau hiervon umfasst sein sollen, muss zuvor durch die Parteien bestimmt worden sein. Es werden also alle Gegenstände umfasst, die für den von den Parteien vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich sind. Hierbei gilt eine Anleitung als mangelhaft, wenn sie in „wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass bei der Kaufsache Fehlfunktionen auftreten“ (OLG München Urteil v. 09.03.2006, Az 6 U 4082/05).

Objektive Anforderungen § 434 Abs. 3 BGB

Neben subjektiven Anforderungen kann auch das Fehlen von objektiven Anforderungen einen Sachmangel nach § 434 Abs. 3 BGB begründen. Die objektiven Anforderungen wurden eingehalten, wenn sich die Sache zur gewöhnlichen Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten konnte. Weitere objektive Anforderungen sind erfüllt, wenn eine Sache mit den zur Verfügung gestellten Proben oder Mustern übereinstimmt, oder die Sache mit dem Zubehör oder den Anleitungen übergeben wurde, die der Käufer erwarten kann. Von den objektiven Anforderungen kann jedoch von den Parteien abgewichen werden, wenn sie wirksam etwas anderes vereinbart haben. Sie gelten also nur, wenn durch die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen.

Die Sache ist nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet

Damit eine Sache nicht für ihre gewöhnliche Verwendung geeignet ist, braucht es nicht gleich die Untauglichkeit des gesamten Kaufgegenstands. Es genügt vielmehr, dass die Eignung der Sache vermindert ist gem. § 434 III S. 1 Nr. 1 BGB. Diese Alternative kommt nur dann in Betracht, wenn weder eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wurde, noch eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung vorliegt. Für die Beurteilung der gewöhnlichen Verwendung sind auf die Erwartungen eines vernünftigen Durchschnittskäufers abzustellen. Diese Erwartungen entstehen gewöhnlich durch einen Vergleich mit ähnlichen Gegenständen, also Gegenständen aus der gleichen Gattung, oder Gegenständen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehen.

Die Sache weist nicht die Eigenschaften auf, die der Käufer nach Art der Sache oder nach den öffentlichen Äußerungen oder aufgrund von Werbung des Verkäufers oder Herstellers erwarten konnte § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 a), b) BGB

Für die Bestimmung eines Mangels kommt es in diesem Fall darauf an, ob die Sache von der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Nach § 434 III 1 Nr. 2a) BGB kommt es für die Bestimmung auf die Art der Sache an. So kann beispielsweise der Käufer eines gebrauchten PKWs davon ausgehen, dass der Wagen keine Unfälle, die über Bagatellschäden hinaus gehen, erlitten hat (BGH Urteil v. 12.03.2008, VII ZR 253/05).Des Weiteren könnten nach § 434 III 1 Nr. 2b) auch öffentliche Äußerungen für die Bestimmung der erwarteten Beschaffenheit herangezogen werden.

Hierbei kommt es darauf an, von welcher Beschaffenheit die Käufer in Anbetracht der abgegebenen Äußerungen ausgehen durften. Für ihre Äußerungen können sich Verkäufer oder Hersteller jeglicher Medien bedienen. Auch sollen bereits Gesten, die eine bestimmte Eigenschaft vermitteln, relevant werden können. Selbst Äußerungen in Interviews sollen herangezogen werden können. Die einzige Anforderung an eine Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft ist, dass sie öffentlich erfolgen muss und sich demnach an eine unbestimmte Personenzahl richten muss.

Die Beschaffenheit entspricht nicht der Probe oder einem Muster, welches der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB

In diesem Fall liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache von einer durch den Verkäufer zur Verfügung gestellten Probe oder von einem Muster abweicht und der Käufer hierdurch von einer entsprechenden Beschaffenheit nach den objektiven Anforderungen ausgegangen ist.

Die Sache wurde abweichend von der Vereinbarung unsachgemäß montiert -§ 434 Abs. 4 BGB

Als Montagehandlung ist jede Handlung zu verstehen, die einen Gebrauch der Kaufsache ermöglicht. Unter anderem wird darunter der Zusammenbau der Kaufsache selbst, aber auch die Verbindung oder der Einbau der Sache mit anderen Sachen des Käufers, gefasst. So erfüllt beispielsweise der Einbau eines Fliesenbodens in die Wohnung des Käufers eine Montageleistung. Wichtig ist nur, dass die Montage oder der Einbau auch vertraglich durch die Parteien vereinbart wurde.

Des Weiteren muss, damit ein Mangel vorliegt, die Montage unsachgemäß erfolgt sein. Dies liegt zum einen vor, wenn durch die Montage einen Mangel herbeigeführt wird. Dies kann zum Beispiel durch den fehlerhaften Anschluss einer Waschmaschine vorliegen, wodurch Schäden an der Elektronik hervorgerufen werden.

Wird die Montage durch jemand anderen als den Verkäufer vorgenommen, so kann dies keinen Mangel begründen, der gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden kann, außer der Mangel ist durch eine unsachgemäße Anleitung entstanden, die vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wurde (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB).

Es wird eine andere Sache geliefert § 434 Abs. 5 BGB

Zudem liegt ein Mangel vor, wenn ein anderer Gegenstand als der vertraglich vereinbarte geliefert wird.

Für die Bestimmung der Falschlieferung muss zunächst darauf abgestellt werden, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt. Beim Stückkauf wird ein genau identifizierbarer, einmaliger Gegenstand erworben, wonach eine Falschlieferung bereits vorliegt, wenn dieser Gegenstand nicht wie vereinbart geliefert wird. Ein Gattungskauf ist gegeben, wenn ein Gegenstand einer bestimmten Gattung gekauft wird, ferner also nur die Eigenschaft bestimmt wird. Eine Falschlieferung bei einem Gattungskauf ist gegeben, wenn nicht ein Gegenstand der gleichen Art geliefert wird.

Was ist ein Mangelfolgeschaden?

Ein Mangelfolgeschaden liegt dann vor, wenn ein Sachmangel an der erworbenen Sache vorliegt und dieser Mangel einen Schaden an einem anderen Gegenstand als dem ursprünglich mangelbehafteten hervorruft. Damit bezieht sich der entstandene Schaden nicht auf den ursprünglichen Schaden am Kaufgegenstand. Damit auch dieser Mangelfolgeschaden im Rahmen eines Schadenersatzanspruches ersatzbar ist, muss ein Sachmangel an der Kaufsache vorliegen.

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB liegt vor, wenn dritte Personen Rechte an der Kaufsache gegenüber dem Käufer geltend machen können, ohne das dies vorher vertraglich bestimmt wurde. Der Käufer wird also durch Rechte eines Dritten in seinen eigenen Eigentumsrechten beschränkt. Diese Einschränkung kann auch durch öffentlich-rechtliche Belastungen entstehen. Dies liegt beispielsweise bei einer vorübergehend durchgeführten Sicherstellung des Kaufgegenstandes zu Beweiszwecken vor. Für das Bestehen eines Rechtsmangels ist es irrelevant, ob der Dritte seine Rechte aktuell geltend macht, da bereits die Möglichkeit der Geltendmachung den Rechtsmangel begründet.

Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang

Damit ein Mangel geltend gemacht werden kann, muss dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Hierbei wird der Zeitpunkt beschrieben, ab dem das Risiko einer Verschlechterung oder eines Verlustes des Kaufgegenstandes vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Deswegen ist es für die Geltendmachung von Mangelrechten wichtig, diesen Zeitpunkt zu bestimmen.

Im Kaufrecht ist der Gefahrübergang in § 446 BGB geregelt, wonach ab dem Zeitpunkt der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Es kommt also nicht darauf an, ab wann genau der Mangel zu erkennen war. Der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer dient dem Schutz des Verkäufers, der nicht für Umstände haften soll, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Besonders soll er nicht für Risiken haften, die der Kaufsache nicht selbst anhaften, sondern im Nachhinein durch beispielsweise unsachgemäße Benutzung aufgetreten sind. Sollte der Kaufgegenstand versandt werden, geht die Gefahr grundsätzlich bereits mit Übergabe der Sache an das Versandunternehmen über, außer es ist etwas anderes hinsichtlich des Leistungsorts vereinbart. Es kommt mithin darauf an, ob eine Holschuld, eine Bringschuld oder eine Schickschuld vereinbart wurde.

Verbrauchsgüterkauf – Vermutungsregelung

Eine Ausnahme der Regelungen des Gefahrübergangs wird für den Verbrauchsgüterkauf in § 477 BGB geregelt. Ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Die Ausnahme besteht darin, dass eine Vermutungsregel zugunsten des Käufers greift. Es wird vermutet, dass wenn der Mangel am Kaufgegenstand innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang auftritt, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bestand. Der Käufer muss hier zwar aufzeigen, dass ein Mangel besteht, er muss aber nicht beweisen, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verbraucher muss also weder anzeigen noch beweisen, dass die Ursache des Mangels auf den Verkäufer zurückzuführen ist. Vielmehr muss der Verkäufer den Beweis erbringen, dass der in Frage stehende Mangel erst nach Übergabe, beispielsweise durch unsachgemäße Benutzung, aufgetreten ist.

Wichtig: Die Regelung zur Beweislastumkehr ist nur auf den Verbrauchsgüterkauf anzuwenden und findet deswegen keine Anwendung bei einem Vertrag ausschließlich zwischen Unternehmern bzw. ausschließlich zwischen Verbrauchern.

Neues Kaufrecht 2022

Seit Januar 2022 greift der neue Mangelbegriff, der hier beschrieben wurde. Damit ist die Neuregelung auch nur auf Verträge anwendbar, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden. Für vorher geschlossene Verträge gilt weiterhin das alte Recht und damit auch der alte „Mangelbegriff“. Durch die Änderungen, die auf der Umsetzung zweier EU Richtlinien beruht, wurde das Kaufrecht vor allem digitaler und verbraucherfreundlicher. Zwar gibt es einige Übereinstimmungen, jedoch ist der neue Mangelbegriff umfangreicher. So hatte nach dem alten Mangelbegriff die Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang vor der vorausgesetzten oder der gewöhnlichen Verwendung. Nach neuer Gesetzeslage braucht es vielmehr ein kumulatives Vorliegen der subjektiven und objektiven Voraussetzungen, damit kein Mangel vorliegt. Auch der Zeitraum für die Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterverträgen wurde verbraucherfreundlich verlängert. Nach der alten Rechtslage belief sich dieser nur auf sechs Monate nach Gefahrenübergang.

Gerne beraten wir sie bezüglich diesbezüglich auf Grundlage der neuen oder der alten Rechtslage.


*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.