Markenanmeldung

Markenanmeldung

04. Juni 2021

Was ist eigentlich genau eine Marke?

Häufig beobachten wir einen Reflex bei Gründern und Gründerinnen: Erstmal muss eine Marke angemeldet werden. Fragt man dann, warum eine Marke angemeldet werden soll und was konkret geschützt werden soll, gibt es mehr Fragen als Antworten. Um eine Antwort darauf zu finden, ob eine Markenanmeldung sinnvoll ist, sollte man sich die Zeit nehmen, grundlegend zu verstehen, worum es überhaupt beim Markenschutz geht. Die dringendste Frage ist zunächst, was eine Marke überhaupt ist. Als Marke wird jedes Kennzeichen angesehen, welches dazu geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Schutzfähige Markenformen können aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Bildern oder auch aus Klängen, besonderen Positionen, Bewegungen wie Hologramme und Multimediamarken, bestehen. Eine Geschäftsidee oder eine Unternehmensform können nicht als Marke geschützt werden. Auch sollte vor der Entscheidung zu einem bestimmten Markennamen überprüft werden, ob die entsprechenden Domains verfügbar sind.

Mit der Erlangung des Markenrechts steht dem Inhaber das alleinige Nutzungsrecht der Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu.

Wichtigste Funktion der Marke ist ihre Herkunftsfunktion, womit sie als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden soll. Neben der Herkunftsfunktion der Marke verfolgt diese auch das Ziel, Vertrauen durch eine Qualitäts- und Garantiefunktion zu erwecken sowie einen Werbe- und Investitionsanreiz zu schaffen. Damit die Marke diese Funktionen erfüllen kann, muss sie Unterscheidungskraft (absolute Schutzvoraussetzungen) besitzen.

Welche Markenarten und Markenformen gibt es?

Zur Anmeldung stehen drei verschiedene Markenarten zu Verfügung:

  • Individualmarke: Hier bezieht sich die Marke auf ein bestimmtes Unternehmen. Sie dient somit der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines konkreten Unternehmens zu anderen Unternehmen.
  • Kollektivmarke: Hier werden eine Gruppe Unternehmen oder Mitglieder eines Verbandes zusammengefasst zur Unterscheidung ihrer Waren und Dienstleistungen.
  • Gewährleistungsmarken: Bei der Gewährleistungsmarke handelt es sich um eine neu eingeführte Marke. Sie zeigt besondere Qualität an, da bestimmte Gewährleistungsanforderungen erfüllt werden müssen, um einen Markenschutz zu erlangen.

Wichtige Markenformen

Wortmarke

Eine Wortmarke besteht aus Wörtern oder Buchstaben, Ziffern oder auch aus einer Kombination dieser. Genauer sind alle Zeichen zulässig, wie auch Groß- und Kleinschreibung und Sonderzeichen. Das geschützte Wort kann jedes sein, sofern es Unterscheidungskraft besitzt. Auch darf das Freihaltebedürfnis nicht verletzt werden, wonach Unternehmen das berechtigte Interessen haben, beschreibende Angaben weiterhin frei benutzen zu dürfen (absolute Schutzvoraussetzungen). Wortmarken bieten einen weitläufigen Schutz, da jede Art der Verwendung des eingetragenen Begriffes zu einer Markenrechtsverletzung führen kann. Jedoch ist somit auch die Möglichkeit einer Verletzung anderer Marken größer, welche zum Beispiel über einen ähnlichen Wortlaut verfügen.

Beispiele für Wortmarken:

  • Personennamen: Bosch
  • Buchstaben: BMW
  • Zahlen: 911
  • Buchstaben/Zahlen: A-4, A 380

Bildmarke

Eine Bildmarke besteht aus zweidimensionalen Gestaltungen, in denen jedoch keine Bestandteile der Wortmarke auftreten. Sie bestehen also aus reinen Bildern oder Grafiken.

Beispiel für eine Bildmarke: Shell-Muschel

Wort-Bildmarke

Für die Bildmarke können Wort- und Bildelemente kombiniert werden. Genauer handelt es sich bei der Wort-Bildmarke um ein grafisches Design, welches Wortelemente enthält, wobei diese häufig künstlerisch in die Grafik eingefügt wurden. Hierbei ist die Gefahr der Zeichenähnlichkeit oder Verwechslungsgefahr geringer, da genau diese Kombination getroffen werden muss. Bei der Eintragung einer Wort-Bildmarke ist jedoch darauf zu achten, dass jedes der Bestandteile für sich genommen eintragungsfähig ist.

Beispiel für eine Wort-Bildmarke: Starbucks, Schriftzug mit Bild

Absolute Schutzvoraussetzungen

Damit eine Marke eingetragen werden kann, müssen zwingend die sog. absoluten Schutzvoraussetzungen vorliegen. Ob diese vorliegen, wird vom jeweiligen zuständigen Amt bei einer Markenanmeldung untersucht.

Zu den absoluten Schutzvoraussetzungen zählen folgende Voraussetzungen:

  • Erfordernis einer klaren und eindeutigen Bestimmung
  • Unterscheidungskraft
  • Freihaltebedürfnis für beschreibende Angaben
  • Übliche Bezeichnungen
  • Selbstständigkeit
  • Täuschende Bezeichnungen und Verstoß gegen die guten Sitten
  • Enthaltene Hoheitszeiten

Das Zeichen muss geeignet sein, so im Register dargestellt zu werden, dass für die Behörden sowie für die Wirtschaftsteilnehmer der Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig zu erkennen ist.

Das Zeichen muss sich von anderen Zeichen unterscheiden, damit es seine Herkunfts- und Identifizierungsfunktion erfüllen kann. Zudem muss das Zeichen auch bezogen auf die Waren und Dienstleistungen, für die es angemeldet wird, unterscheidungskräftig sein. Es muss sich also gefragt werden, ob das Zeichen in der Lage ist, bestimmte Waren, für die das Zeichen eingetragen werden soll, von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Aus Sicht eines verständig durchschnittlich informierten Verbrauchers muss die Marke als Herkunftshinweis für Waren und Dienstleistungen verstanden werden. So kann nicht einfach ein Recht- oder Fünfeck einem speziellen Unternehmen zugeordnet werden, da es an einer notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Wer eine Verpackung schützen lassen will, muss ferner darauf achten, dass der informierte Verbraucher diese als konkreten Herkunftshinweis versteht und nicht lediglich als Verpackung, da ein Verbraucher normalerweise mit einer gewöhnlichen Verpackung kein bestimmtes Unternehmen in Verbindung bringt. Vielmehr benötigt es laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) eine Abbildung der Marke, die „erheblich von der Norm der Brachenüblichkeit abweicht“ (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 49).

Die Unterscheidungskraft muss in der Praxis anhand des Einzelfalls geprüft werden, auch im Hinblick auf die konkreten Waren und Dienstleistungen. So kann zum Beispiel dem Wort Chiemsee durch seine geographische Bedeutung keine Markenfähigkeit zugesprochen werden, jedoch wurde durch eine Kombination mit einem Bildzeichen die Eintragung möglich.

Des Weiteren darf die Marke keine beschreibende Angabe beinhalten. Demnach kann ein Zeichen nicht eingetragen werden, das ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Herstellung der Ware verwendet werden. Das Freihaltebedürfnis verfolgt das Ziel, eine Monopolisierung von Zeichen zu verhindern, die auch von anderen Wettbewerbern verwendet werden müssen, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben. Es ist wichtig, dass jeder in der Lage ist, seine Waren und Dienstleistungen beschreiben zu können, ohne markenrechtliche Problematiken befürchten zu müssen. So kann zum Beispiel das Wort „vakuumverpackt“ nicht geschützt werden, da es als beschreibende Angabe allgemein zugänglich bleiben muss. Auch das Wort „Hustenbonbon“ als Bestimmungsangaben kann nicht markenrechtlich geschützt werden.

Zudem fallen auch Gattungsbezeichnung unter das Freihaltebedürfnis. So dürfen keine Zeichen geschützt werden, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistung üblich geworden sind. So ist zum Beispiel das Wort „Brot“ nicht eintragungsfähig. Oder genauer, die Marke „Apple“ kann nicht als Apfelsorte eingetragen werden, aber er konnte als Marke für elektronische Geräte, da der Verkehr das Wort „Apple“ lediglich als Begriff für das Obst ansah.

Deswegen hängt es auch für die Unterscheidungskraft von fremdsprachigen Angaben davon ab, ob der angesprochene inländische Verkehr sie ihrem beschreibenden Sinngehalt nach erfasst. Ferner sollte während des Schöpfungsprozesses der Marke nachgeschaut werden, ob der gewollte Begriff im fremdsprachigen Wortschatz existiert und welche Bedeutung vom ihm ausgeht.

Des Weiteren wird die Selbstständigkeit des Zeichens gefordert, wonach das Zeichen gedanklich von den Waren und Dienstleistungen getrennt werden muss. Es darf ferner nicht identisch oder ein funktionell notwendiger Bestandteil der Waren sein, um die Identifizierungsfunktion der Marke zu erfüllen.

Eine täuschende Bezeichnung liegt vor, wenn es ersichtlich ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen getäuscht werden. Eine Täuschung ist ersichtlich, wenn keine anderweitige Benutzungsform ohne Täuschung denkbar ist.

Eine Marke verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie dazu geeignet ist, vom Publikum als politisch oder sittlich anstößig aufgefasst zu werden. So sollte die Marke keine religiösen Ansichten verletzen, oder vulgäre Ausdrücke beinhalten.

Auch darf eine Marke nicht bösgläubig angemeldet werden, also zur rechtsmissbräuchlichen und sittenwidrigen Behinderung Dritter.

Zudem dürfen in der Marke keine staatlichen Hoheitszeichen oder Wappen verwendet werden. Auch ist wichtig, dass keine amtlichen Prüf- oder Gewährzeichen und Kennzeichen internationaler staatlicher Organisationen verwendet werden.

Tipp:

Große Sicherheit einer Eintragung besteht demnach für nichtexistierende Phantasiebegriffe oder Wortneuschöpfungen. Der Begriff muss originell mehrdeutig- und interpretationsfähiges sein. Er darf sich nicht in einer reinen Kombination von Wörtern erschöpfen. So kann die Kombination der Wörter „Biomild“ nicht eingetragen werden.

Für die Praxis ist wichtig zu wissen, dass ein Eintragungshindernis durch zum Beispiel das Vorliegen eines freihaltebedürftigen Elements durch das Beifügen einer graphischen und/oder farbigen Gestaltung überwunden werden kann. Das beigefügte Element muss dafür selbstständig eintragungsfähig sein. Die gesamte Schutzfähigkeit der Marke bezieht sich jedoch ferner nur auf den eintragungsfähigen Wortbestandteil.

Wie kann ich meine Marke anmelden?

Da ein Markenschutz, anders als im Urheberrecht, nicht formlos entsteht, muss die Marke in ein Markenregister eingetragen werden. Die Marke kann online, elektronisch oder per Papierform angemeldet werden. Das kann man ohne Hilfe selbst machen, eine Vertretung durch einen Anwalt ist aber selbstverständlich möglich und unter Umständen auch empfehlenswert, insbesondere, wenn es um die Abklärung geht, ob die Marke eintragungsfähig ist.

Erforderliche Angaben für eine Markenanmeldung:

  • Name/Identität des Anmelders
  • Anschrift
  • Wiedergabe der Marke
  • Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
  • Die Datenbank des DMPA:
  • Die Datenbank für EU Marken:
  • Die Datenbank für internationale Marken des WIPO:

Die Markenanmeldung kann von einer natürlichen Person (Privatperson), einer juristischen Person, oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft durchgeführt werden.

Bei einer Anmeldung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss der vertretungsberechtigte Gesellschafter angegeben werden.

Falls die Marke als juristische Personen angemeldet wird, sollte die Anschrift des Unternehmens eingetragen werden, mit welcher es im Handelsregister eingetragen wurde.

Die Markendarstellung muss als zwingender Bestandteil der Anmeldung die Marke genau wiedergeben. Die Markenform muss sich klar und eindeutig aus ihr ergeben. Es ist besonders wichtig die Markendarstellung gewissenhaft durchzuführen, da eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich ist.

Es ist jedoch wichtig, dass der Markendarstellung bei Anmeldung kein ® hinzufügt wird, da möglicherweise ein Verstoß gegen das Täuschungsgebot begründet werden kann.

Wann beginnt der Markenschutz und wie lange hält er an?

Die Schutzdauer der Marke beginnt ab dem Anmeldetag. Der Markenschutz gilt ab diesem Zeitpunkt für 10 Jahre. Er kann aber unbegrenzt verlängert werden. Hierzu muss lediglich eine Verlängerungsgebühr entrichtet werden. Es ist zudem wichtig, dass die Marken innerhalb von fünf Jahren genutzten wird, da sonst ein Antrag oder eine Klage wegen Verfalls erhoben und die Marke gelöscht werden kann.

Markenrecherche

Bevor die Marke angemeldet wird, sollte durch eine umfassende Recherche festgestellt werden, ob sie gegebenenfalls eine andere, ältere Marke verletzt. Dies ist erforderlich, da bei der Markenanmeldung durch das jeweilige Amt die absoluten Schutzvoraussetzungen überprüft werden. Sollte zum Beispiel eine ältere Marke durch das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verletzt werden, kann dies vom Markeninhaber der verletzten Marke durch eine Widerspruchs- oder Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden und es kann im schlimmsten Fall zu einer Löschung der Marke kommen. Deswegen kann eine vorherige Internetrecherche hilfreich sein, die gewünschte Markenform mit möglicherweise andere ähnlichen Marken zu vergleichen.

Da die Markenrecherche oftmals umfangreich ausfällt und sich leicht Fehler einschleichen können, ist es empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen. Besonders für die internationale Markenanmeldung müssen alle relevanten Datenbanken in die Recherche mit einbezogen werden. So sollte eine Identitätsrecherche durchgeführt werden, bei der der Markennamen mit anderen verglichen wird. Zudem sollte eine Ähnlichkeitsrecherche erfolgen, bei der auch andere Marken berücksichtigt werden, die Ähnlichkeit in Wortlaut, Schrift oder Wortstamm aufweisen. Jedoch kann die vorherige eigenständige Recherche hilfreich sein, sich selbst einen Überblick zu verschaffen.

Es gibt mehrere kostenfreie Markendatenbanken, die für eine ausführlichere Recherche verwendet werden können, beispielsweise:

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis

https://euipo.europa.eu/eSearc...

https://www3.wipo.int/madrid/monitor/en/index.jsp

Des Weiteren ist für mögliche spätere Konflikte durch Kollision von Markenrechten der Anmeldezeitpunkt besonders wichtig. Dieser bildet den Prioritätszeitpunkt der Marke und kann im Streitfall, welches Markenrecht zuerst begründet wurde, von Relevanz sein. Damit der Prioritätszeitpunkt begründet werden kann, müssen laut Markengesetz (MarkenG) alle erforderlichen Angaben dem DPMA zugegangen sein.

Sollte die Marken bereits intensiv im Geschäftsverkehr benutzt worden sein, kann ein Markenschutz auch durch Verkehrsdurchsetzung vorliegen. Hierfür muss jedoch eine erhebliche Anzahl von Verkehrsteilnehmer die Marke als Hinweis auf ein konkretes Unternehmen verstehen.

Weitere hilfreiche Informationen zur Markeneintragung findet man unter dem Webauftritt der Deutschen Patent- und Markenamtes unter:

https://www.dpma.de/service/formulare/marken/index.html#a2

Eintragungsverfahren

Nachdem die Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt eingegangen ist, überprüft das Amt die eingereichten Unterlagen. Sollte ein Fehler festgestellt werden, werden per amtlicher Mitteilung die benötigen Informationen über die Feststellung des Fehlers mitgeteilt. Es wird eine zweimonatige Überarbeitungszeit gewährt, um die Fehler zu beheben. Nach der Überprüfung wird die Markenanmeldung veröffentlicht und die Widerspruchsfrist beginnt. Hier können Dritte, welche sich durch die Markenanmeldung in eigenen Rechten beschränkt fühlen, innerhalb von drei Monaten gegen die Eintragung vorgehen. Um das Widerspruchsrisiko zu senken, ist es ferner wichtig, bereits vor Markenanmeldung eine intensive Recherche über mögliche verletzende Marken zu betreiben. Wenn kein Widerspruch durch Dritte eingelegt worden ist, kann die Marke eingetragen werden und die Eintragung wird veröffentlich.

Wo kann ich meine Marke anmelden?

Zunächst ist es wichtig sich zu fragen, wie weit der markenrechtliche Schutzumfang ausfallen soll, den man benötigt. Hierbei spielt der Wirkungsbereich des Unternehmens, der Waren und Dienstleistung, oder der ausgeübten Tätigkeit, für die die Marke verwendet werden soll, eine Rolle. Sollte die Marken lediglich für ein Unternehmen verwendet werden, das im nationalen Umfang tätig ist, würde somit eine Marke beim nationalen Markenamt ausreichend sein.

Nationale Marke

Zuständig für die nationale Markenanmeldung in Deutschland ist das Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München und Außenstellen in Jena, Berlin und Hauzenberg.

Wichtige Dokumente zur Anmeldung der nationalen Marken beim DPMA finden sich unter:

https://www.dpma.de/service/formulare/marken/index.html#a2

Kosten

Eine Markenanmeldung der nationalen Marke beim DPMA kostet 300 Euro. Wird die Markenanmeldung elektronisch durchgeführt, liegt die Anmeldungsgebühr bei 290 Euro. Die Verlängerungsgebühr einer Marke liegt bei 750 Euro.

Weitere Informationen zu Kosten der Markenanmeldung findet man unter:

https://www.dpma.de/service/ge...

Europäische Marke

Durch die europäische Marke wurde ein Markenschutzsystem für die Europäische Union geschaffen. Eine europäische Marke sollte angemeldet werden, wenn ein umfassender Schutz in der EU erzielt werden soll. Die Markenanmeldung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien. Es ist zuständig für die Verwaltung der Unionsmarke sowie für eingetragene Geschmacksmuster. Soll der Schutz nur für Belgien, den Niederlanden und/oder Luxemburg erzielt werden, kann eine Marke auch beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingereicht werden.

Der nationale Markenschutz läuft zum europäischen Markenrecht parallel. Das europäische Markenrecht gilt in der gesamten EU und soll dabei einheitliche Regelungen aufstellen. So kann die europäische Marke auch nur für die gesamte Union gelten. Hierbei soll es nicht das nationale Markenrecht ersetzen. Vielmehr ist es weiterhin für kleinere Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf den nationalen Markt beschränken, von großer Bedeutung.

Die möglichen anmeldbaren Markenformen stimmen mit den nationalen Vorgaben überein. Geschützt werden ferner also alle Zeichen, besonders Wörter (unter anderem auch Personennamen), Ziffern, Zahlen, Farben, Formen wie auch Verpackungen oder Klänge. Auch hier muss jedoch die Möglichkeit der graphischen Wiedergabe und der Unterscheidungsfähigkeit bestehen.

Nachdem die Markenanmeldung beim EUIPO eingegangen ist, wird sie auf Vollständigkeit überprüft. Nach einer Eintragung fällt das Zeichen unter die Schutzfähigkeit des Markenrechts. Die europäische Marke kann alle 10 Jahre unbefristet verlängert werden.

Kosten

Die Anmeldung einer europäischen Marke in Papierform beim EUIPO kostet 1.000 Euro. Die Gebühr für eine elektronische Markenanmeldung liegt bei 850 Euro. Sollten mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen werden, fallen hier weiter Gebühren an (50 Euro für die Zweite und 150 Euro je Klasse ab der Dritten).

Weitere Infos zu den Kosten einer europäischen Markenanmeldung findet man unter: https://euipo.europa.eu/ohimpo...

Gut zu wissen:

Sollte eine europäische Marke in einem erfolgreichen Nichtigkeitsverfahren beanstandet werden, kommt es zu einer Löschung der gesamten EU Marke, auch wenn die Nichtigkeit nur in einem Mitgliedsstaat festgestellt wurde. In einem solchen Fall gibt es jedoch die Möglichkeit, die EU Marke in einem Bündel nationaler Markenanmeldungen umzuwandeln für alle EU Mitgliedsstaaten, in denen die Nichtigkeit nicht festgestellt wurde. Praktischerweise gilt hierbei die Prioritätszeit der EU Markenanmeldung. Ferner muss der Anmelder nicht sicherheitshalber neben der EU Marke auch bei den nationalen Ämtern Marken anmelden, sondern kann einem nationalen Markenschutz erlangen, auch wenn die EU-Marke in einem Mitgliedstaat beanstandet wird.

Internationale Marke

Neben der nationalen und europäischen Marke gibt es des Weiteren die Möglichkeit eine internationale Marke anzumelden. Die Markenanmeldung erfolgt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der World Intellectual Property Organization (WIPO), welche ihren Hauptsitz in Genf hat. Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen werden die angemeldeten Marken wie nationale Markenanmeldungen angesehen. Damit bietet die internationale Marke den Vorteil, lediglich eine Anmeldung für einen großen Schutzumfang tätigen zu müssen. Mit einer einzigen Anmeldung kann Markenschutz in bis zu 124 Ländern erlangt werden.

Damit man eine internationale Marke anmelden kann, muss man in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu einem Vertragsstaat stehen. Zudem muss bereits eine national angemeldete Marke bestehen oder es muss ein Antrag auf Anmeldung bei einem nationalen Markenamt eingereicht worden sein. Ferner erfolgt die Markenanmeldung einer internationalen Marke bei diesem nationalen Markenamt. Des Weiteren muss in diesem Vertragsstaat ein Unternehmenssitz oder einen Wohnsitz vorliegen oder der Anmelder muss die gleiche Nationalität aufweisen. Sollten diese Vorgaben in mehreren Mitgliedsstaaten erfüllt werden können, kann frei ausgewählt werden, durch welches nationale Markenamt die Anmeldung erfolgen soll.

Weitere Informationen zur Eintragung einer internationalen Marke finden sich hier: https://www.wipo.int/trademark...

Bei weltweiten Projekten ist es von Bedeutung zeitnah die Marke bei allen relevanten Markenämtern anzumelden, um Marken Piraterie vorzubeugen. Jedoch gilt für eine national angemeldete Marke, sofern die Markenanmeldung in einem Mitgliedsstaat der PVÜ bzw. TRIPS erfolgt ist, eine Schutzfrist von sechs Monaten für eine Markenanmeldung in den anderen Mitgliedsstaaten.

Kosten

Zunächst einmal müssen die Kosten der jeweiligen nationalen Basismarke berücksichtig werden.

Zudem wird eine Grundgebühr für die Weiterleitung der Informationen an die WIPO an das nationale Markenamt fällig (bei DPMA 180 Euro). Auch das WIPO fordert eine Grundgebühr für die Eintragung von 653 CHF. Weitere Kosten, die für die internationale Markenanmeldung beim WIPO aufgewendet werden müssen, richten sich nach der Anzahl der Länder, für die die Marke angemeldet werden soll sowie nach der Anzahl der Eintragungen ins Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Auch ist wichtig zu wissen, dass manche Länder zusätzliche Gebühren fordern.

Um die konkreten Kosten der internationalen Marke auszurechnen, kann der Kostenrechner der WIPO verwendet werden:

https://madrid.wipo.int/feecal...

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Eine Markeneintragung erfolgt immer für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Deswegen muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis als Teil der Markenanmeldung eingereicht werden.

Waren und Dienstleistungen, die durch die Marke gekennzeichnet werden sollen, müssen sehr genau benannt werden. Die genaue Benennung dient der Bestimmung und Auslegung des Schutzumfangs der Marke. Dies ist besonders wichtig, sollte es zu einer Markenkollision kommen.

Für die Eintragung ins Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gilt ein Gruppierungszwang. Genauer müssen sie nach Klassen getrennt werden, wobei diese Klassen numerisch aufsteigend aufgelistet werden müssen. Als Hilfe für die Einteilung in die bestimmten Klassen dient die Empfehlungsliste des DPMA, welche auf den Klassenüberschriften der Klassifikation von Nizza beruht. Die Klassifikation von Nizza (NCL) ist eine international festgelegte Liste, die Waren und Dienstleistungen in 45 verschiedene Klassen einteilt. Hierbei werden rund 10.000 Begriffe verwendet. Wichtig ist, dass die Empfehlungsliste nicht vollständig ist, da sie lediglich als Hinweis dienen, welche Waren- und Dienstleistungen in welche Klasse eingeordnet werden. In der Praxis reicht sie demnach oft nicht aus.

Es ist wichtig, dass bei der Eintragung der Waren und Dienstleistungen in das Verzeichnis sehr sorgfältig gearbeitet wird, da eine Änderung nach Eintragung der Marke nicht mehr möglich ist.

Empfehlungsliste des DPMA: https://www.dpma.de/docs/formu...

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Unser Service

Für Fragen rund um die Marke stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Insbesondere unterstützen wir Sie bei

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  • der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke
  • der Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen
  • Fragen Rund um die Markenrecherche