Wer Kunstwerke im öffentlich zugänglichen Raum fotografiert, abmalt oder auf sonstige Weise wiedergibt, muss den Urheber gerade nicht um Erlaubnis fragen. Dies ist aufgrund der urheberrechtlichen Panoramafreiheit nach § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässig. Etwas anderes gilt jedoch für Aufnahmen, die mit einer Drohne gemacht werden, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 27.04.2023 (Az. 4 U 247/21).

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Verletzung von Urheberrechten. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, ein Verein, der sich der Wahrnehmung von Urheberrechten bildender Künstler widmet, gegen einen Buchverlag. Der Verlag hatte in zwei Büchern Fotografien von Kunstwerken veröffentlicht, die mit einer Drohne aufgenommen worden waren.

Die VG Bild-Kunst sah in der ungenehmigten Veröffentlichung dieser Luftaufnahmen der Kunstwerke eine Verletzung der Urheberrechte der Künstler und forderte den Verlag zur Nachlizenzierung auf. Als der Verlag dies ablehnte, erhob sie Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Verlag war der Auffassung, dass die Veröffentlichung der in den beiden Büchern enthaltenen Abbildungen von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sei. Das Landgericht Bochum hat der Klage mit Urteil vom 18.11.2021 stattgegeben.

Das OLG Hamm hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und entschieden, dass die von einer Drohne aufgenommenen Bilder nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind. Durch die Veröffentlichung der Luftaufnahmen der Kunstwerke habe der Verlag in das urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§16, 17 UrhG) eingegriffen.

Die Begründung des Gerichts

Der Eingriff des Verlages in urheberrechtlich geschützte Rechte ist nicht von der Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Grundsätzlich ist es nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässig, Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, z.B. durch Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Mit der Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe der Künstler zum Ausdruck, dass das Werk der Allgemeinheit gewidmet sei. Daher sei es zulässig, dass jedermann diese Werke abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe, ohne den Künstler vorher um Erlaubnis zu fragen.

Allerdings beschränkt sich die Panoramafreiheit auf Aufnahmen, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden. Denn Zweck der Regelung ist es lediglich, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, dass, was sie vom Boden aus mit eigenen Augen sehen kann, auch in Form einer Fotografie oder eines Gemäldes zu betrachten. Erfasst werden daher nur Orte und Einrichtungen, die ein Teil der Erdoberfläche sind oder zumindest dauerhaft und fest mit ihr verbunden sind, wie z.B. Aussichtsplattformen. Nicht erfasst sind Aufnahmen, die von einem für das Publikum unzugänglichen Ort oder unter Verwendung besonderer Hilfsmittel angefertigt wurden. Solche Perspektiven des Werkes sind nicht Teil des für die Allgemeinheit wahrnehmbaren Bildes. Die streitgegenständlichen Drohnenaufnahmen der Kunstwerke fallen daher nicht unter die Panoramafreiheit.

Entscheidung im Einklang mit dem BGH

Mit dieser Entscheidung folgt das OLG den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Entscheidung "AIDA Kussmund" (Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15). Dort hatte der BGH Aufnahmen, die von einer Leiter aus aufgenommen wurden, als nicht von der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst angesehen. Nach Auffassung des OLG könne für Drohnenaufnahmen nichts anderes gelten. Luftbildaufnahmen, sei es von einer Leiter aus oder mit einer Drohne, fallen daher nicht unter die Panoramafreiheit.

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