Werkvertrag

Werkvertrag

09. Februar 2023

Was ist ein Werkvertrag?

Die gesetzlichen Grundlagen für den Werkvertrag finden sich in §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Durch den Werkvertrag wird der Auftragnehmer (Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Auftraggeber (Besteller) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Als klassisches Beispiel für einen Werkvertrag kann die Verpflichtung zum Erbauen eines Bauwerks genannt werden. Auch bei der Vornahme einer Wartung oder Reparatur wird ein Werkvertrag begründet.

Wie kommt ein Werkvertrag zustande?

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller zustande kommt.

Der Abschluss des Werkvertrages unterliegt keinem Formzwang, er kann also mündlich, in Textform (z.B. per e-Mail) oder schriftlich abgeschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber – wie bei vielen anderen Verträgen auch - eine mündliche Vereinbarung nicht zu empfehlen.


Insbesondere sollten folgende Punkte im Vertrag festgehalten werden:

  • genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
  • konkrete Beschreibung des geschuldeten Werks/ Ort der Leistungserbringung
  • Termin der Fertigstellung
  • Vergütung und Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Zahlungsweise, Rechnungsstellung, etc.)
  • Abnahme des Werkes und mögliche Lieferung
  • Haftung bei nicht vertragsgemäßer Herstellung
  • Kündigung und Beendigung/ Laufzeit des Werkvertrags
  • sonstige gewünschte Regelungen wie Gerichtsstand, Schweigepflicht oder Vereinbarung von Nutzungsverträgen (urheberrechtlichen Schutz)

Wie jeder andere Vertrag auch ist ein Werkvertrag nichtig, wenn er nach § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot oder nach § 138 gegen die guten Sitten verstößt.

Welche Rechte & Pflichten haben die Parteien des Werkvertrages?

Der Unternehmer schuldet zuvorderst die rechtzeitige und sach- und rechtsmangelfreie Herstellung des versprochenen Werkes, § 633 Abs. 1 BGB.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist, nicht für die vorgesehene Verwendung eingesetzt werden kann, ein anderes Werk geliefert oder in zu geringer Menge hergestellt wurde, § 434 BGB. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug darauf keine oder nur vereinbarte Rechte daran geltend machen könne, § 435 BGB.

Die Leistungsgefahr – also das Risiko, nach Untergang oder Verschlechterung der Sache nochmal leisten zu müssen - trägt der Unternehmer bis zur Abnahme durch den Besteller, § 644 Abs. 1 BGB.

Unter der Errichtung des Werks werden jegliche Handlungen, wie die Herstellung an sich oder auch die Reparatur eines Werks verstanden. Des weiteren können geistige Werke, wie die Erstellung eines Gutachtens, eines künstlerischen Gemäldes, oder auch ein Haarschnitt beim Friseur oder eine Busfahrt einen Werkvertrag begründen. Hierbei ist wichtig, dass der Vertrag erfolgsbezogen ist. Der Auftragnehmer schuldet also immer die tatsächliche Bereitstellung des Werkes, welches durch den Werkvertrag vereinbart wird und nicht lediglich die Arbeitshandlung.

Der Besteller ist gem. § 631 Abs. 1 BGB im Gegenzug verpflichtet, bei Abnahme die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Diese wird meist ausdrücklich zwischen den Parteien festgelegt, kann aber auch stillschweigend vereinbart werden, wenn die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten ist, § 632 Abs. 1 BGB. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, dann gilt die taxmäßige oder übliche Vergütung, § 631 Abs. 2 BGB. Der Unternehmer kann außerdem gem. § 632a BGB vom Besteller Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen – die kann auch zunächst nur das Einrichten der Baustelle sein - verlangen. Erst bei Abnahme des Werkes durch den Besteller wird die gesamte Vergütung fällig, § 641 BGB. Zur Abnahme ist der Besteller nur verpflichtet, wenn das Werk mangelfrei und vertragsgemäß hergestellt wurde. Die Abnahme kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen.

Ist eine Handlung des Bestellers zur Herstellung des Werkes erforderlich, so trifft ihn gem. § 642 BGB eine Mitwirkungsobliegenheit.

Wird das Werk in Kenntnis eines Mangels angenommen, schließt das grundsätzlich die Gewährleistungsrechte des Bestellers aus, § 640 Abs. 3 BGB.

Stellt der Unternehmer das Werk nicht vertragsgemäß her, dann stehen dem Besteller die Rechte nach § 634 BGB offen. Er kann Schadensersatz, Minderung und Nacherfüllung verlangen. Bei letzterer hat der Unternehmer die erforderlichen Aufwendungen wie Transport- oder Materialkosten selbst zu tragen. Der Rücktritt vom Vertrag steht dem Besteller nur dann zu, wenn ein erheblicher Mangel am Werk vorliegt.

Ein Haftungsausschuss ist nach § 639 BGB nicht möglich, soweit der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Eine Besonderheit des Werkvertragsrechts ist, dass der Besteller ein Selbstvornahmerecht besitzt. Er kann also den Mangel selbst beseitigen und die hierdurch angefallen Kosten vom Unternehmer verlangen.

Die Ansprüche aus § 634 BGB verjähren grundsätzlich gem. § 634a BGB innerhalb von zwei oder fünf Jahren. Die Frist beginnt mit Abnahme. Da das Selbstvornahmerecht kein Anspruch ist, verjährt es auch nicht. Zu beachten ist, dass die Gewährleistungsrechte vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen werden können.

Unterlässt der Besteller seine erforderliche Mitwirkung, so kann der Unternehmer gem. § 642 BGB eine Entschädigung fordern oder gem. § 643 BGB sogar den Vertrag kündigen. Geht der Mangel des Werkes auf den vom Besteller gelieferten Stoff oder auf eine Anweisung von dessen Seite zurück, so kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 645 einen Teil der Vergütung oder Ersatz der Auslagen verlangen.

Den Unternehmer trifft ein erhöhtes Risiko, da er vorleisten muss. Er hat ein erhöhtes Interesse daran, seinen Vergütungsanspruch zu sichern. Deshalb sieht das Gesetz eine Reihe von Sicherungsmitteln vor, so z.B. das Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB, die Schiffshypothek gem. § 647a BGB, die Sicherungshypothek des Bauunternehmers gem. § 650e BGB und die Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB.

Wann endet der Werkvertrag?

Grundsätzlich gilt der Werkvertrag nach § 362 BGB als beendet, wenn die Vertragsparteien die geschuldeten Leistungen bewirkt haben, also das Werk hergestellt und abgenommen und die Vergütung gezahlt ist. Demnach kommt es bei Übergabe des Werks/ Abnahme und Zahlung der Vergütung zum Erlöschen des Vertrags. Sollte eine bestimmte Dauer des Werkvertrags festgelegt worden sein, wird das Verhältnis durch Ablauf der vereinbarten Zeit beendet.

Weiterhin besteht für den Besteller bis zur Vollendung des Werkes nach § 648 BGB jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.

Zudem können beide Parteien den Vertrag gem. § 648a aus wichtigem Grund kündigen. In einem solchen Fall kann der Hersteller des Werkes für die bis dahin erbrachte Leistung eine Vergütung verlangen. Des Weiteren schuldet der Unternehmer nach § 649 BGB auch die ersparten Aufwendungen, weil aus der Kündigung des Werkvertrags keine finanziellen Gewinne erzielt werden sollen. Dies ist grundsätzlich formfrei, mit Ausnahme der Bauverträge, der Verbraucherbauverträge und der Architekten- und Ingenieurverträge, möglich

Achtung Verwechselungsgefahr - Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Der Werkvertrag muss von einer Vielzahl anderer Verträge abgegrenzt werden, was nicht immer einfach ist.

Der Dienstvertrag unterscheidet sich dadurch, dass nicht die Herbeiführung eines Erfolges, sondern das bloße Tätigwerden geschuldet ist. Er unterliegt einem eigenen Regelungssystem nach §§ 611 ff. BGB.

Im Kaufvertrag - § 433 BGB - wird der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes verpflichtet, die konkrete Herstellung des Kaufgegenstandes wird nicht geschuldet. Es geht also vielmehr um die Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand.

Der Werklieferungsvertrag beinhaltet die Lieferung noch herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, § 650 BGB. Es gelten die Vorschriften über Kaufverträge. Somit ist zum Beispiel im Fall der Lieferung einer Sache und folgendem Einbau derselben je Einzelfall zu prüfen, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet.

Im Gegensatz dazu gibt es auch Vertragstypen, die dem Werkvertragsrecht unterfallen, aber für die aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung ergänzenden Vorschriften gelten. Das sind der Bauvertrag gem. § 650a BGB und der Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB.

Der Architekten- und Ingenieurvertrag gem. § 650p BGB sowie der Bauträgervertrag gem. § 650u BGB sind keine Werkverträge im eigentlichen Sinne, weisen aber wesentliche Elemente davon auf, weswegen die Vorschriften teilweise anwendbar sind.