Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen bestätigt hohe Hürden für Unterlassungsansprüche und hat die Berufung einer ehemaligen Teamleiterin zurückgewiesen. Ihre Klage auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und Geldentschädigung wegen ehrverletzender Äußerungen eines Kollegen blieb ohne Erfolg.
Das Gericht stellte klar: Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren stehen, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Prozessbezogene Äußerungen sind weitreichend geschützt.
Sachverhalt
Die Klägerin war seit 1996 als Teamleiterin im Bereich Personalzeitwirtschaft tätig. Während der Corona-bedingten Kurzarbeit im Oktober 2020 leistete sie gemeinsam mit einem Kollegen, dem späteren Beklagten, Überstunden. Auf Nachfrage des Personalleiters konnte die Erforderlichkeit dieser Überstunden zunächst nicht aufgeklärt werden.
Ende 2023 – mehr als drei Jahre später – nahm das Unternehmen interne Ermittlungen wieder auf. Der Beklagte wurde befragt und gab eine schriftliche Erklärung ab. Darin äußerte er unter anderem, die Überstunden seien nicht erforderlich gewesen; zudem habe die Klägerin ihn gebeten, Überstundengründe zu fingieren, um wirtschaftliche Nachteile der Kurzarbeit auszugleichen.
Der Personalleiter leitete diese Aussagen per E-Mail an die Klägerin weiter.
Diese forderte den Beklagten daraufhin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Er sollte sich verpflichten, die Behauptungen künftig nicht mehr zu wiederholen. Der Beklagte verweigerte die Unterzeichnung.
Im Januar 2024 kündigte das Unternehmen der Klägerin fristlos mit der Begründung, sie habe ihren Kollegen zu betrügerischem Verhalten angestiftet. Gegen die Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (AG) Lingen. Das Verfahren endete durch Vergleich gegen Zahlung einer Abfindung.
Parallel dazu erhob die Klägerin eine gesonderte Ehrschutzklage gegen ihren ehemaligen Kollegen. Sie begehrte Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 Euro.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Das Arbeitsgericht (AG) Lingen wies die Klage ab. Eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor. Die beanstandeten Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt; zudem fehle es an einer Wiederholungsgefahr.
Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bestünden ebenfalls nicht, da weder eine zurechenbare Rechtsgutsverletzung noch ein schwerwiegender Eingriff festgestellt werden könne.
Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte habe bewusst falsche Angaben gemacht, um ihre Rückkehr in den Betrieb zu verhindern. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei, bestehe Wiederholungsgefahr.
Sie legte Berufung ein.
Entscheidung des LAG Niedersachsen
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung.
Bereits die Zulässigkeit der Klage sei zweifelhaft, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, grundsätzlich kein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis.
Dies folge aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Prozessbeteiligte müssen alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten – selbst wenn dadurch die Ehre einer anderen Person berührt wird.
Der Beklagte hatte seine Aussagen unstreitig ausschließlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Kündigungsschutzverfahrens getätigt. Ein unmittelbarer Bezug zum arbeitsgerichtlichen Verfahren lag damit vor.
Ausnahme nur bei bewussten Falschaussagen
Eine Ausnahme vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis kommt nur bei wissentlich unwahren Tatsachenbehauptungen in Betracht.
Das LAG ordnete die streitigen Äußerungen jedoch nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile ein.
Die Aussage, die Überstunden seien „nicht erforderlich“ gewesen, enthalte ein wertendes Element. Die Erforderlichkeit hänge von einer subjektiven Einschätzung ab und sei nicht rein objektiv beweisbar.
Auch die Äußerung, die Klägerin habe ihn gebeten, „Überstundengründe zu fingieren“, wertete das Gericht als subjektive Interpretation eines Gesprächsverlaufs – nicht als Wiedergabe eines wörtlichen Zitats.
Wo Tatsachen und Wertungen ineinandergreifen und die Aussage maßgeblich durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt ist, überwiegt der Meinungscharakter.
Keine Schmähkritik, keine Wiederholungsgefahr
Eine Schmähkritik verneinte das Gericht ebenfalls. Eine solche liegt nur vor, wenn nicht mehr die Sachauseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerungen des Beklagten seien jedoch sachbezogen im Kontext der Überstundenproblematik erfolgt.
Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach bestanden hätte, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Das Arbeitsverhältnis sei beendet, die Vorfälle lägen mehrere Jahre zurück, und ein erneuter Anlass für entsprechende Äußerungen sei nicht ersichtlich.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Einordnung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die hohe Hürde für Ehrschutzklagen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren.
Wer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder dessen Vorbereitung belastende Aussagen trifft, genießt grundsätzlich Schutz durch die Meinungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip. Die Verteidigung gegen solche Äußerungen muss im Ausgangsverfahren erfolgen – nicht durch eine separate Ehrschutzklage.
Nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen können eine Ausnahme begründen.
Für Arbeitgeber:innen und Führungskräfte bedeutet dies: Interne Stellungnahmen im Rahmen arbeitsrechtlicher Ermittlungen und Prozessvorbereitungen sind rechtlich weitgehend privilegiert. Gleichwohl sollten Formulierungen sorgfältig gewählt werden, um unnötige Eskalationen zu vermeiden.
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