Hyperlink

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06. Januar 2021

Was ist ein Hyperlink?

Wenn der/die Betreiber:in einer Webseite in einem Text auf die Inhalte einer anderen Webseite verweisen will, z. B. auf einen Artikel, kann die URL dieses Artikels kopiert und dieser Verweis, den Hyperlink, in den jeweiligen Text gesetzt werden. Klickt der/die Leser:in nun auf die URL, gelangt er/sie auf den verlinkten Artikel. Hyperlinks setzen so einen Querverweis von einer Webseite auf den Text einer anderen Webseite und verknüpfen so Informationen.

Der Frage, ob und unter welchen Umständen eine Haftung des/der Webseitenbetreibers/in für Hyperlinks eintritt, liegen verschiedene Konstellationen zugrunde, die jeweils unterschiedlich rechtlich zu beurteilen sind.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor?

Zunächst geht es um den Fall, dass ein/e Webseitenbetreiber:in auf eine andere Webseite verlinkt, die ihrerseits wettbewerbswidrige Inhalte darstellt. Kann der/die verlinkende Webseitenbetreiber:in für den Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haftbar gemacht werden, obwohl er/sie die Inhalte nicht erstellt, sondern lediglich auf sie verlinkt hat?

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei dem Setzen des Links um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UWG handelt. Für eine Inanspruchnahme des/der Webseitenbetreibers/in ist weiter erforderlich, dass er/sie sich die fremden (rechtswidrigen) Inhalte derart zu eigen macht, dass bei dem/der Nutzer:in der Eindruck entsteht, es handele sich um ein eigenes Angebot des/der Webseitenbetreibers/in. Eine Haftung nach dieser Maßgabe ist natürlich dann gegeben, wenn der/die Webseitenbetreiber:in bewusst und sogar in Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf die fremden Inhalte verlinkt.

Eine Pflicht zur Prüfung fremder Inhalte soll Webseitenbetreiber:innen jedoch nicht treffen, vielmehr gilt das „notice and take down“-Prinzip, d.h. nachdem der/die Verlinkende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte erhalten hat, ist er/sie verpflichtet, die Inhalte zu überprüfen und, sollte sich der Verdacht der Rechtswidrigkeit bestätigen, den Link zu entfernen.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Urhebergesetz vor?

Der zweite Fall betrifft die Haftung aufgrund von Verstößen gegen das Urhebergesetz (UrhG). Der/die Webseitenbetreiber:in verlinkt auf eine Seite, die urheberrechtlich geschützte Inhalte darstellt. Irrelevant ist hierbei, ob die verlinkte Seite ihrerseits fremdes Urheberrecht verletzt.

In Betracht kommen hier drei unterschiedliche Verletzungstatbestände in Form eines Eingriffs in das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Bearbeitungsrecht des Urhebers.

Liegt auch ein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht vor?

Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht wird allgemein abgelehnt, da das urheberrechtliche Werk weder kopiert noch anderweitig dupliziert, sondern durch den Link lediglich elektronisch verknüpft wird. Um die fremden Inhalte zu vervielfältigen, z. B. im Arbeitsspeicher, muss der/die Nutzer:in erst auf den Link klicken.

Ist ein Verstoßt gegen den Verbreitungsrecht denkbar?

Auch wird nicht in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingegriffen, da das Angebot an die Nutzer:innen bereits existiert und nicht durch den/die Verlinkende/n geschaffen wird. Es werden keine fremden Inhalte durch den/die Verlinkende/n in Verkehr gebracht. Etwas anderes gilt in diesem Zusammenhang, wenn Schutzmaßnahmen derart umgangen werden, dass sich das Angebot nun an einen weiteren Personenkreis, als ursprünglich von dem/der Urheber:in beabsichtigt, richtet.

Und wie sieht es mit dem Bearbeitungsrecht aus?

Mittlerweile wird davon ausgegangen, dass es sich üblicherweise auch nicht um einen Eingriff in das Bearbeitungsrecht des/der Urhebers/in handelt, da nicht in die Substanz der Inhalte eingegriffen wird. Auch bei Inline- und Frame-Links, bei denen regelmäßig eine verkürzte Darstellung erfolgt, wird ein entsprechender Verstoß mit der Begründung abgelehnt, dass es sich lediglich um eine Veränderung der Darstellungsform handelt, die Substanz aber auch hier unverändert bleibt.

Welche Konsequenzen drohen, wenn Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte führen?

Die letzte Konstellation behandelt den Fall, in dem Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte gesetzt werden. Ein/e Webseitenbetreiber:in verlinkt auf eine Webseite, die ihrerseits fremde Inhalte nutzt, ohne über die entsprechende Erlaubnis des Urhebers zu verfügen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 8.9.2016 (Az. C-160/15), der dieser Fall zugrunde lag, neue Maßstäbe gesetzt. Fraglich ist, ob der/die verlinkende Webseitenbetreiber:in durch die Linksetzung in das Recht der öffentlichen Wiedergabe des/der Urhebers/in eingreift. Laut EuGH liegt eine öffentliche Wiedergabe nur dann vor, wenn die Linksetzung schuldhaft erfolgt. Der EuGH stellt zwar fest, dass nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass sich der/die Verlinkende der erlaubnislosen Darstellung der Inhalte bewusst sei. Eine Haftung ist aber dann gegeben, wenn der/die Verlinkende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Darstellung der fremden Inhalte hatte oder Kenntnis hätte haben müssen. Werden zumutbare Prüfpflichten verletzt, begründet diese Verletzungshandlung die Haftung des/der Webseitenbetreibers/in. Der EuGH benennt sodann die Prüfpflichten in einem konkreten Anwendungsfall: Handelt der/die Webseitenbetreiber:in mit einer mit dem Link in Zusammenhang stehender Gewinnerzielungsabsicht, ist ihm/ihr die Überprüfung der verlinkten Inhalte zuzumuten. Bleibt ein Link trotz Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte bestehen, so begründet dies für den EuGH hinreichend die Annahme, dass der/die Verlinkende sich der Rechtswidrigkeit der Darstellung der fremden Inhalte bewusst war. Eine öffentliche Wiedergabe ist somit gegeben.

Für Privatpersonen gelte hingegen das umgekehrte Prinzip, hier bleibt es bei der Vermutung der Unkenntnis, bis der/die Verlinkende von der Rechtswidrigkeit erfährt oder hätte Kenntnis erlangen müssen.

Wie sieht es mit der Gewinnerzielungsabsicht aus?

Das LG Hamburg bestätigte in einem Beschluss vom 18.11.2016 (Az. 310 O 402/16) die Rechtsprechung des EuGH und spitzt diese noch zu: Für ein Bejahen der Gewinnerzielungsabsicht des/der Webseitenbetreibers/in müsse nicht zwingend eine entsprechende Motivation hinsichtlich des gesetzten Links vorliegen, vielmehr reiche eine Gewinnerzielungsabsicht der verlinkenden Website im Ganzen. Es genüge somit, wenn die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts geschehe, der insgesamt auch der Gewinnerzielungsabsicht diene, der/die Webseitenbetreiber:in also entgeltliche Waren oder Leistungen einem Publikum auf seiner/ihrer Webseite anbietet.

In einem weiteren Urteil vom 13.6.2017 (Az. 310 O 117/17) entschärft das LG Hamburg diese Linie. Das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht allein reiche nun nicht mehr aus, um einen einheitlichen Prüfungs- und Sorgfaltsmaßstab zu begründen. Vielmehr soll sich der/die Verlinkende darauf berufen können, dass „die Linksetzung im Rahmen eines Geschäftsmodells erfolge, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren“. Als nicht mehr zumutbar gelten z.B. Nachforschungen, die nur mit einem erheblichen Aufwand betrieben werden können und nicht einmal mit Sicherheit im Ergebnis zur Klärung der von Lizenzfragen beitragen. Hier wird deutlich, dass dieses Kriterium am konkreten Fall bemessen und es sich weiterhin um Einzelfallentscheidungen handeln wird.