Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht

09. Mai 2022

Die Handlungsvollmacht (§§ 54ff. HGB) ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die grundsätzlich auf die Geschäfte des konkreten Handelsgewerbes beschränkt ist (Generalhandlungssvollmacht). Sie kann im Gegensatz zur Prokura auch auf bestimmte Arten von Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder auf ganz konkrete, einzelne Rechtsgeschäfte beschränkt werden (Spezialhandlungsvollmacht), die der Bevollmächtigte mit Wirkung für den Inhaber eines Handelsgeschäfts, also beispielsweise einer GmbH, abschließen darf. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig. Ungewöhnliche Beschränkungen der Vollmacht, etwa auf eine bestimmte Wertgrenze oder durch die Voraussetzung der Zustimmung weiterer Personen, muss nach § 54 Abs. 3 HGB der Geschäftspartner nur gelten lassen, wenn er hiervon wusste/hätte wissen müssen. Im Rahmen der Handlungsvollmacht wäre es grundsätzlich möglich, Mitarbeiter hierüber nur für den Abschluss von Verträgen zu bevollmächtigen. Die Handlungsvollmacht wird nichts in Handelsregister eingetragen.

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