Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

24. August 2026

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Rechtsverstöße erlangen und diese melden oder offenlegen. Es setzt insbesondere die europäische Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Für Unternehmen begründet das HinSchG konkrete organisatorische Pflichten und schafft zugleich weitreichende Schutzmechanismen zugunsten hinweisgebender Personen. Eine rechtssichere Hinweisgeberstelle ist deshalb ein wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Compliance-Struktur.

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HinSchG soll ermöglichen, Rechtsverstöße innerhalb von Unternehmen und Behörden frühzeitig aufzudecken, und Personen schützen, die entsprechende Informationen melden.

Der Schutz des HinSchG erfasst dabei nicht pauschal jede Beschwerde oder jeden internen Konflikt. Entscheidend ist insbesondere, dass die gemeldeten Informationen einen Verstoß betreffen, der in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu dieser Annahme hatte.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Hinweisgeber sowohl interne als auch externe Meldewege nutzen.

Welche Unternehmen müssen nach dem HinSchG eine interne Meldestelle einrichten?

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG mindestens eine interne Meldestelle einrichten und betreiben.

Für bestimmte Unternehmen, insbesondere aus dem Finanzsektor, gilt diese Verpflichtung unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Die interne Meldestelle muss Beschäftigten einen geeigneten Meldeweg zur Verfügung stellen und eingehende Meldungen nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bearbeiten.

Welche Fristen gelten für interne Meldestellen?

Nach Eingang einer Meldung muss die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person den Eingang grundsätzlich spätestens nach sieben Tagen bestätigen.

Anschließend muss sie unter anderem prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt, mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten, die Stichhaltigkeit der Meldung prüfen und gegebenenfalls angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Innerhalb von grundsätzlich drei Monaten nach der Eingangsbestätigung muss die hinweisgebende Person eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie deren Gründe erhalten. Wurde der Eingang nicht bestätigt, läuft eine Frist von drei Monaten und sieben Tagen nach Eingang der Meldung.

Die Rückmeldung darf allerdings interne Nachforschungen und Ermittlungen sowie die Rechte der von einer Meldung betroffenen oder darin genannten Personen nicht beeinträchtigen.

Wie muss eine interne Meldestelle ausgestaltet sein?

Die interne Meldestelle muss so organisiert werden, dass Meldungen vertraulich und sachgerecht bearbeitet werden können. Das Vertraulichkeitsgebot schützt grundsätzlich insbesondere die Identität der hinweisgebenden Person, der von der Meldung betroffenen Personen sowie weiterer darin genannter Personen.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und weitere gesetzlich bestimmte Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.

Auch externe Dritte können mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Unternehmen können hierfür beispielsweise eine Rechtsanwaltskanzlei einschalten. Die Verantwortung des Beschäftigungsgebers, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen festgestellten Verstoß abzustellen, bleibt davon unberührt.

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauten Personen müssen bei ihrer Tätigkeit unabhängig sein und über die notwendige Fachkunde verfügen.

Wie müssen Meldungen dokumentiert werden?

Interne Meldestellen müssen eingehende Meldungen unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots in dauerhaft abrufbarer Weise dokumentieren.

Die Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Eine längere Aufbewahrung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen des HinSchG oder anderer Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist.

Gerade bei mündlichen oder telefonischen Meldungen enthält das HinSchG zusätzliche Vorgaben dazu, in welcher Form die Dokumentation erfolgen darf.

Wie schützt das HinSchG Hinweisgeber vor Repressalien?

Ein zentraler Bestandteil des Hinweisgeberschutzgesetzes ist das Verbot von Repressalien gemäß § 36 Abs. 1 HinSchG. Verboten sind auch die Androhung und der Versuch einer Repressalie.

Geschützt sind hinweisgebende Personen allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des § 33 HinSchG erfüllt sind. Insbesondere muss die Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und der gemeldete Verstoß vom Anwendungsbereich des HinSchG erfasst wird.

Repressalien können beispielsweise arbeitsrechtliche Maßnahmen oder andere berufliche Benachteiligungen sein, die als Reaktion auf eine Meldung erfolgen.

Welche Beweislast gilt bei Benachteiligungen von Hinweisgebern?

§ 36 Abs. 2 HinSchG enthält eine für Arbeitgeber besonders relevante Beweislastregelung.

Erleidet eine hinweisgebende Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit eine Benachteiligung und macht sie geltend, diese infolge einer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie war.

Die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, muss dann beweisen, dass die Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte oder nicht auf die Meldung oder Offenlegung zurückzuführen war.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Personalmaßnahmen gegenüber Hinweisgebern sollten besonders sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden. Anderenfalls können sich erhebliche Beweis- und Haftungsrisiken ergeben.

Können Hinweisgeber Schadensersatz verlangen?

Verstößt eine Person gegen das Repressalienverbot, ist sie gemäß § 37 Abs. 1 HinSchG verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Umgekehrt schützt das HinSchG bewusst keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldungen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet oder offenlegt, kann nach § 38 HinSchG selbst zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Wer entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben wird, riskiert ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.

Bei anderen Verstößen können höhere Bußgelder drohen. Insbesondere die Behinderung einer Meldung, bestimmte Verstöße gegen das Vertraulichkeitsgebot oder verbotene Repressalien können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Eurogeahndet werden.

Warum ist das HinSchG für Arbeitgeber und Unternehmen wichtig?

Für Unternehmen ist das Hinweisgeberschutzgesetz weit mehr als eine formale Compliance-Pflicht. Ein professionell organisiertes Hinweisgebersystem kann dazu beitragen, rechtliche und wirtschaftliche Risiken frühzeitig zu identifizieren, bevor sie sich zu internen Untersuchungen, behördlichen Verfahren oder erheblichen Reputationsrisiken entwickeln.

Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich irgendeinen Meldekanal bereitstellen. Entscheidend ist, dass Zuständigkeiten, Vertraulichkeit, Dokumentation, Fristen und Folgemaßnahmen rechtssicher organisiert und mit dem bestehenden Compliance-Management-System abgestimmt werden.

Hinweisgebende Personen können sich grundsätzlich auch an externe Meldestellen wenden. Für Unternehmen besteht daher ein erhebliches eigenes Interesse daran, interne Meldewege so vertrauenswürdig und professionell auszugestalten, dass relevante Sachverhalte möglichst frühzeitig intern erkannt, geprüft und angemessen bearbeitet werden können.

Gerade bei wirtschaftlich oder reputationsrechtlich sensiblen Vorwürfen ist entscheidend, nach Eingang einer Meldung strukturiert vorzugehen. Neben dem Schutz des Hinweisgebers müssen dabei auch die Rechte der beschuldigten Personen, arbeitsrechtliche Vorgaben, Datenschutz, Vertraulichkeit und die mögliche Einschaltung von Behörden berücksichtigt werden.

Wir beraten Unternehmen bei der rechtssicheren Einrichtung und Ausgestaltung interner Meldestellen sowie beim Umgang mit komplexen oder sensiblen Hinweisen und den daraus erforderlichen Folgemaßnahmen. Sprechen Sie uns an.

* Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Maskulinum oder das generische Femininum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.