Der Lieferantenregress

Der Lieferantenregress

14. Februar 2022

Liefert der Verkäufer eine neu hergestellte mangelhafte Sache, so muss er etwaige Gewährleistungsrechte des Käufers erfüllen. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen auf den Lieferanten zurückgreifen, von dem er die Sache selbst erworben hat. Dies erscheint nur gerecht. Schließlich ist nicht jeder Mangel dem Verkäufer zuzurechnen, sondern beruht möglicherweise auf Fehlern bei der Herstellung oder Lagerung beim Zwischenhändler, dem Lieferanten.

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Das Instrument des Lieferantenregresses ist in den §§ 445a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Unterschieden wird zwischen dem selbständigen Regress (§ 445a Abs. 1 BGB) und dem unselbstständigen Regress (§ 445a Abs. 2 BGB). Wichtig ist, dass sich sowohl der selbstständige als auch der unselbstständige Regress nur auf neu hergestellte Sachen beziehen. Warum? Bei gebrauchten Sachen fehlt in der Regel die geschlossene Betriebskette, die diesen besonderen Rückgriff rechtfertigen würde. Für den Verbrauchsgüterkauf gilt die Sonderbestimmung des § 478 Abs. 1 BGB.

Selbstständiger Regress (§ 445a Abs. 1 BGB)

§ 445a Abs. 1 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Käufers gegen seinen Lieferanten auf Aufwendungsersatz. Die Parteien müssen einen Kaufvertrag über eine neu hergestellte Sache geschlossen haben. Die zu ersetzenden Aufwendungen richten sich nach § 439 Abs. 2 BGB und umfassen grundsätzlich alle freiwilligen Vermögensopfer. Der Anspruch kommt nur in Frage, wenn der Mangel schon bei Gefahrübergang, also der Übergabe der Sache vom Lieferanten an den Letztverkäufer, vorlag. Anderenfalls wäre der Rückgriff auf den Lieferanten nicht gerechtfertigt. Dabei gilt eine Ausnahme gem. § 478 Abs. 1 BGB, wenn der letzte Vertrag einen Verbrauchsgüterkauf darstellt. Nach § 477 BGB gilt eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass ein innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache vom Letztverkäufer an den Verbraucher auftretender Mangel dem Lieferanten zugerechnet wird. Es wird demnach vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe an den Letztverkäufer vorlag. Ein Ausschluss des Anspruchs kommt gemäß § 445a Abs. 4 BGB insbesondere dann in Frage, wenn der Käufer seiner Rügepflicht nach § 377 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) nicht nachkommt. Beide Parteien müssen jedoch Kaufleute sein. Besonders geregelt ist zuletzt die Verjährung des Anspruchs. Nach § 445b Abs. 1 BGB beträgt die Frist zwei Jahre ab Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Letztverkäufer. Zu beachten ist, dass die Verjährung gem. § 445b Abs. 2 BGB gehemmt wird, da sie frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Letztverkäufers gegen den Käufer eintritt. Eine Höchstgrenze von fünf Jahren für die Ablaufhemmung gibt es seit dem 01.01.2022 nicht mehr.

Unselbstständiger Regress (§ 445a Abs. 2 BGB)

§ 445a Abs. 2 BGB stellt keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar, sondern modifiziert lediglich die Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten nach § 437 BGB. Auch hier muss bei der Feststellung eines Mangels bei Gefahrübergang die Ausnahme des § 478 Abs. 1 BGB für Verbrauchsgüterkaufverträge beachtet werden. Der Ausschlussgrund des § 377 Abs. 2 HGB findet ebenso Anwendung. Ist eine Fristsetzung erforderlich, erklärt § 445a Abs. 2 BGB diese für entbehrlich, wenn der Letztverkäufer aufgrund des Mangels die Sache zurücknehmen oder eine Minderung hinnehmen musste. Eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung von Seiten des Lieferanten würde seinen Interessen regelmäßig nicht gerecht werden. Auf die zweijährige Verjährungsfrist nach § 445b Abs. 1 BGB wird nicht zurückgegriffen, vielmehr gelten die gewährleistungsrechtlichen Regeln des § 438 Abs. 1 bis 3 BGB.

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