Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich erneut mit einer zentralen Frage des Kündigungsschutzrechts bei Massenentlassungen befassen: Welche Folge hat es, wenn Arbeitgeber:innen* die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige zu früh, nämlich vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung, erstatten? Das Gericht kommt zu der bedeutsamen Entscheidung, dass eine solche Kündigung unwirksam ist.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin seit 2012 als Flugkapitänin bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Im Zuge der Insolvenz des Unternehmens im Jahr 2020 sollte der gesamte Betrieb eingestellt und die rund 348 Beschäftigten entlassen werden.
Am 15. Juni 2020 wurde das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung der Piloten eingeleitet. Dieses Verfahren dient dazu, Möglichkeiten zu erörtern, Entlassungen zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Noch bevor dieses Verfahren abgeschlossen war, erstattete der Insolvenzverwalter jedoch am 1. Juli 2020 die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit. Erst Mitte Juli wurde das Konsultationsverfahren durch den Abschluss eines Interessenausgleichs beendet. Am 29. Juli 2020 sprach der Insolvenzverwalter schließlich die Kündigung gegenüber der Klägerin aus.
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte unter anderem geltend, das Konsultationsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft.
Bisheriger Instanzenzug
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Sie hielten die Kündigung für wirksam und sahen insbesondere keine durchgreifenden Fehler in der zeitlichen Abfolge von Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige. Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Reihenfolge von Konsultationsverfahren und Anzeige wurden als nicht strikt zwingend verstanden oder hätten jedenfalls keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung.
Insbesondere gingen beide Vorinstanzen davon aus, dass selbst ein möglicher Verfahrensfehler bei der Massenentlassungsanzeige nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Nach der früheren Rechtsprechung war ein Fehler im Anzeigeverfahren vielmehr eher als verwaltungsrechtliches Problem oder als bloßer Ordnungsmangel anzusehen. Teilweise wurde noch angenommen, dass solche Fehler allenfalls zu einer Verzögerung der Wirksamkeit (sog. Entlassungssperre), nicht aber zur endgültigen Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Die Klägerin legte daraufhin Revision ein. Im Revisionsverfahren vor dem BAG stellten sich grundlegende unionsrechtliche Fragen zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL), insbesondere zur Reihenfolge von Konsultations- und Anzeigeverfahren sowie zu den Rechtsfolgen einer verfrühten Anzeige. Der Sechste Senat setzte das Verfahren deshalb aus und legte die entscheidungserheblichen Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor.
Laut EuGH sieht die MERL eine zwingende Abfolge der beiden Verfahren vor. Dies ergibt sich unter anderem aus der Systematik der Richtlinie, in der das Konsultationsverfahren in Teil II und die Massenentlassungsanzeige in Teil III geregelt sind. Das Konsultationsverfahren muss demnach vollständig abgeschlossen sein, bevor die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige wirksam erstatten kann. Da die Anzeige nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL ausdrücklich Angaben über die geführten Konsultationen enthalten muss, setzt eine ordnungsgemäße Anzeige das abgeschlossene Konsultationsverfahren logischerweise voraus.
Erfolgt die Anzeige verfrüht, also vor Abschluss des Konsultationsverfahrens, ist sie fehlerhaft. Eine Nachholung oder Korrektur der Anzeige ist nicht möglich. Eine schwebende Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Behebung des Mangels ist ebenfalls ausgeschlossen. Ein Arbeitgeber darf demzufolge im Falle einer Massenentlassung nur dann kündigen, wenn er sämtliche Verfahrenspflichten zuvor vollständig erfüllt hat. Der EuGH verschärft damit seine frühere Rechtsprechung, nach der es genügte, dass der Arbeitgeber die Verfahren lediglich „eingeleitet“ hatte. Nunmehr müssen die Verfahrenspflichten vollständig erfüllt sein.
Entscheidung des BAG
Das BAG gab der Revision der Klägerin statt. Die Kündigung vom 29. Juli 2020 ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.
Der BAG-Senat stellt zunächst fest, dass eine Massenentlassungsanzeige im vorliegenden Fall nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zwingend erforderlich war. Entscheidend war daher allein die Frage, ob die tatsächlich erstattete Anzeige den gesetzlichen Anforderungen genügte.
Gestützt auf das Vorabentscheidungsurteil des EuGH stellte der Senat klar, dass die zeitliche Reihenfolge der beiden Verfahrensabschnitte nicht disponibel ist: Zunächst muss das Konsultationsverfahren vollständig durchgeführt und beendet sein, bevor wirksam eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden kann.
Die Konsequenz der verfrühten und damit fehlerhaften Anzeige ist die dauerhafte Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Rechtsfolge leitet das BAG aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG her, der Art. 4 MERL in deutsches Recht umsetzt.
Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL kann eine Kündigung erst nach Ablauf der Entlassungssperrfrist wirksam werden. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde. Ist die Anzeige – wie im vorliegenden Fall – fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen. Ohne Fristbeginn kann sie auch nicht ablaufen. Die Kündigung kann das Arbeitsverhältnis daher niemals wirksam beenden.
Besonders hervorzuheben ist die ausdrückliche Feststellung des Senats, dass eine Heilung des Fehlers ausgeschlossen ist. Eine Nachholung oder Korrektur der Anzeige lässt der EuGH nicht zu. Auch eine schwebende Unwirksamkeit der Kündigung kommt nach Auffassung des BAG nicht in Betracht. Andernfalls würde der Schutzzweck der MERL, sicherzustellen, dass Massenentlassungen stets eine ordnungsgemäße Konsultation und Anzeige vorausgehen, praktisch entwertet.
Zudem gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung teilweise auf. Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige folgt nach Auffassung des Senats nicht aus § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aus Art. 6 MERL, sondern unmittelbar aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG.
Bedeutung für Arbeitgeber
Die Anforderungen an Massenentlassungen wurden damit deutlich verschärft. Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat bzw. der zuständigen Arbeitnehmervertretung muss vollständig abgeschlossen sein, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht wird. Ein gleichzeitiges oder paralleles Betreiben beider Verfahrensabschnitte genügt nicht.
Die Massenentlassungsanzeige muss Angaben über die geführten Konsultationen enthalten. Dies ist strukturell nur möglich, wenn die Konsultationen zuvor stattgefunden haben und abgeschlossen wurden. Eine verfrüht erstattete Anzeige kann weder nachgeholt noch korrigiert werden. Auch eine schwebende Unwirksamkeit bis zur Fehlerbehebung ist ausgeschlossen. Im Ergebnis führt der Fehler stets zur dauerhaften Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigung.
Arbeitgeber und Insolvenzverwalter sollten die Abfolge beider Verfahrensabschnitte daher sorgfältig dokumentieren und die Beendigung des Konsultationsverfahrens ausdrücklich festhalten, etwa in einer schriftlichen Vereinbarung oder einem Protokoll mit der Arbeitnehmervertretung, bevor die Anzeige eingereicht wird.
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