Das Sozialgericht Berlin (SG Berlin) hat entschieden, dass ein auf Honorarbasis tätiger Filmemacher, der für einen gemeinnützigen Verein Filmworkshops an einer Schule leitete, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Den entgegenstehenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung hob das Gericht auf. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung gelangte das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufwies.
Die Entscheidung ist insbesondere für Akteure der kulturellen Jugend- und Erwachsenenbildung von erheblicher praktischer Bedeutung. Nach dem sogenannten Herrenberg-Urteil stehen viele Bildungsträger und freie Dozent:innen* vor der Herausforderung, ihre Zusammenarbeit rechtssicher auszugestalten. Das Urteil des SG Berlin liefert hierfür wichtige Orientierungspunkte.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Bildungsarbeit im Bereich der Film- und Medienbildung ist. Zur Umsetzung dieser Aufgaben beauftragte der Verein regelmäßig Filmschaffende auf Honorarbasis.
Im November 2020 schloss der Kläger mit einem Filmregisseur und Dozenten einen Werkvertrag über die Durchführung eines Filmprojekts an einer Oberschule. Der Filmemacher sollte eigenverantwortlich eine aus drei Phasen bestehende Workshop-Reihe konzipieren und durchführen, die mit der Fertigstellung eines Kurzdokumentarfilms abschließen sollte. Hierfür erhielt er ein Pauschalhonorar in Höhe von 6.435 Euro.
Der Vertrag sah ausdrücklich kein Weisungs- oder Direktionsrecht des Auftraggebers vor. Zeitliche und örtliche Vorgaben sollten ausschließlich auf den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Absprachen beruhen. Zudem war der Regisseur berechtigt, eigenes Equipment einzusetzen.
Nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens [LINK] stellte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 4. Mai 2021 fest, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte sie aus, Inhalt und Ablauf der Workshops seien durch den Auftraggeber vorgegeben worden. Zudem habe eine enge Abstimmung mit den beteiligten Lehrkräften erfolgen müssen. Schließlich sei nicht die Herstellung eines Werks, sondern die Arbeitsleistung vergütet worden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Deutsche Rentenversicherung zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin.
Entscheidungsgründe des SG Berlin
Das Sozialgericht Berlin gab der Klage in vollem Umfang statt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung war § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Beschäftigte in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit insbesondere durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit [LINK] gekennzeichnet.
Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Nach dieser Gesamtabwägung überwogen nach Auffassung des Gerichts die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.
Eine Eingliederung in den Betrieb des klagenden Vereins verneinte das Gericht. Der Filmemacher nutzte keine Räumlichkeiten des Vereins, erledigte die Vor- und Nachbereitung des Projekts von seinem eigenen Büro aus und organisierte pandemiebedingt auch digitale Besprechungen eigenständig. Er trat zu keinem Zeitpunkt als Mitarbeiter des Vereins auf, ersetzte keine fest angestellte Kraft und setzte eigenes Equipment ein. Die zeitlichen Vorgaben beschränkten sich auf den projektbedingten Ablauf; darüber hinausgehende Arbeitszeitvorgaben bestanden nicht.
Auch eine Eingliederung in den Schulbetrieb sah das Gericht nicht. Die erforderliche Abstimmung mit den Lehrkräften über organisatorische Abläufe und den schulischen Zeitplan sei der Durchführung eines Projekts an einer Schule immanent und begründe keine Weisungsgebundenheit. Anhaltspunkte dafür, dass die Schule Einfluss auf die methodische, didaktische oder inhaltliche Ausgestaltung des Projekts genommen oder den Filmemacher kontrolliert habe, seien nicht ersichtlich.
Für ein unternehmerisches Risiko sprach nach Auffassung des Gerichts insbesondere, dass der Filmemacher selbst bestimmen konnte, mit welchem zeitlichen und organisatorischen Aufwand er den geschuldeten Projekterfolg erreichte. Er hatte damit maßgeblichen Einfluss auf das Verhältnis zwischen seinem Arbeitseinsatz und dem vereinbarten Honorar.
Ergänzend hob das Sozialgericht den freien künstlerischen und bildungspolitischen Charakter der Tätigkeit hervor. Nach Auffassung der Kammer fügte sich auch dieser Gesichtspunkt in das Gesamtbild einer selbständigen Tätigkeit ein. Ausschlaggebend waren jedoch die objektiven Umstände der tatsächlichen Vertragsdurchführung.
Schließlich wertete das Gericht den Umstand, dass der Werkvertrag konkrete Qualitäts- und Formatvorgaben für den zu erstellenden Film enthielt, nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Solche Vorgaben seien werkvertragstypisch und dienten lediglich der Beschreibung des geschuldeten Erfolgs. Sie begründeten keine inhaltliche Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit.