Missverständliche Worte reichen nicht für eine Geldentschädigung. Der BGH entschied, selbst wenn eine Deutungsvariante das Persönlichkeitsrecht tangiert, genügt für den Schadensersatz nur die eindeutig belastende Interpretation.
Sachverhalt
Der Kläger, Bundestagsabgeordneter der Partei Die Linke, organisierte im September 2022 eine Demonstration gegen hohe Energie- und Lebensmittelpreise in Leipzig. Die Beklagte, eine vom Verfassungsschutz beobachtete rechtsextreme Kleinstpartei, meldete für dieselbe Zeit und am selben Ort eine eigene Demonstration an. Auf ihrem Telegram-Kanal veröffentlichte sie einen Aufruf unter der Überschrift „Getrennt marschieren, gemeinsam schlagen!“, in dem der Name des Klägers neben anderen Personen als Mitstreiter aufgeführt wurde. Der Abgeordnete sah darin eine schwerwiegende Rufschädigung, da der Eindruck entstehe, er paktiere mit Rechtsextremen. Nachdem die Beklagte den Beitrag auf gerichtliche Anordnung gelöscht hatte, verlangte der Kläger 10.000 Euro Geldentschädigung und hilfsweise eine Lizenzgebühr für die unbefugte Nutzung seines Namens.
Bisheriger Instanzenzug
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Leipzig gab dem Kläger Recht. Die Veröffentlichung stelle eine gravierende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar. Das Gericht sprach ihm folglich die geforderte Geldentschädigung zu. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht (OLG) Dresden jedoch der Berufung der Beklagten statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Zwar liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, doch erreiche sie nicht die für eine Geldentschädigung nötige Erheblichkeit. Der Beitrag sei nur kurz sichtbar gewesen, habe ein begrenztes Publikum erreicht und stelle den Kläger nicht als aktiv mit der rechtsextremen Partei kooperierend dar. Auch ein Anspruch aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen „Namensanmaßung“ wurde verneint. Der Kläger ging beim Bundesgerichtshof (BGH) in Revision.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung des OLG und wies die Revision zurück. Die Mehrdeutigkeit des Telegram-Beitrags kam der Beklagten zu Gute. Das Gericht stellte klar, dass bei der Beurteilung von Äußerungen unterschieden werden muss. Um eine Unterlassung zu erwirken, wie es der Kläger vorliegend bereits erfolgreich getan hatte, reiche es schon, wenn im Falle einer mehrdeutigen Aussage eine nicht fernliegende Deutungsvariante das Persönlichkeitsrecht verletzt. Für Schadensersatzansprüche, wie etwa eine Geldentschädigung, gilt hingegen der umgekehrte Maßstab. Die Gerichte müssten die günstigste mögliche Deutungsvariante für den Äußernden zugrunde legen. Nur wenn diese ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellen würde, kann ein Anspruch Schadensersatz in Betracht kommen. Das bedeutet, dass es für eine Geldentschädigung nicht ausreichend ist, dass eine belastende Deutung denkbar ist. Es muss stattdessen ausgeschlossen sein, dass die Äußerung auch harmloser verstanden werden kann. Vorliegend ist der von der Beklagten verwendete Slogan „Getrennt marschieren, gemeinsam schlagen“ zentral für die Mehrdeutigkeit des Telegram-Beitrags. Die Formulierung könnte einerseits so aufgefasst werden, dass tatsächlich eine gemeinsame, abgestimmte Aktion zwischen dem Kläger und den „Freien Sachsen“ geplant sei. Die Auflistung von Namen unter der Schlagzeile könnte wie eine Redner- oder Unterstützerliste wirken. Daraus könnte der Eindruck entstehen, der Kläger paktiere mit Rechtsextremen. Andererseits kann der Slogan jedoch auch wörtlich verstanden werden, so dass es um getrennte Demonstrationen geht, die nur ein gemeinsames Ziel teilen. „Gemeinsam“ würde sich in dem Fall nicht auf organisatorische Zusammenarbeit beziehen, sondern auf das gleichgerichtete Anliegen. Bestätigt wird diese Lesart durch die Formulierung „alle Kundgebungen sind genehmigt“ und den Hinweis auf verschiedene „Lager“, die nebeneinander auftreten. Wenn man den Slogan auf die zweite Weise liest, sei die Äußerung laut BGH zwar politisch zugespitzt, verletze aber nicht eindeutig das Persönlichkeitsrecht. Da der Beitrag mindestens diese harmlosere Deutungsmöglichkeit zulässt, durfte nach Ansicht des BGH kein Schadensersatz zugesprochen werden. Eine Geldentschädigung setze eine eindeutige, schwerwiegende Verletzung voraus. Abweichend vom Urteil des OLG Dresden scheiterte es für den BGH schon am Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und nicht bloß an deren Erheblichkeit.
Der BGH führte zudem aus, dass auch kein Anspruch aus der DSGVO bestehe. Grundsätzlich eröffnet Artikel 82 DSGVO Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen. Doch hier griff das Medienprivileg nach Artikel 85 Absatz 2 DSGVO in Verbindung mit § 23 Medienstaatsvertrag (MStV). Demnach treten viele Pflichten der DSGVO zurück, wenn personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, um die Presse- und Meinungsfreiheit zu wahren. Auch Parteien können sich darauf berufen, wenn sie in Telemedien, wie Telegram journalistisch tätig werden. Schließlich stellt der BGH noch fest, dass auch kein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr bestehe. Die bloße Namensnennung im Rahmen einer politischen Mitteilung sei keine unzulässige kommerzielle Ausbeutung des Namens.