Haus des Geldes ist eine der erfolgreichsten Netflix-Serien aller Zeiten. Eine Bande überfällt die spanische Banknotendruckerei und später die spanische Zentralbank. Durch die Serie wurden unter anderem die roten Anzüge der Räuber und auch die Masken, die an den Salvador Dalí erinnern, bekannt.

Ein Dönerladenbesitzer hatte die Idee, die Bekanntheit der Serie für eigene Zwecke zu nutzen. Er eröffnete mehrere Franchise-Unternehmen unter dem Namen „Haus des Döners“. Dabei nutzte er nicht nur den ähnlich klingenden Namen, auch das Logo des Dönerladens ähnelte stark der Dalí-Maske, mit der die Räuber in der Serie ihre Gesichter verhüllten. Auch die Gestaltung des Ladens orientierte sich am Inhalt der Serie und war in den aus der Serie bekannten Farben Schwarz und Rot gehalten.

Markenanmeldung und Markenrecht

Der Inhaber von „Haus des Döners“ meldete eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Gegen diese Anmeldung legte der Netflix-Konzern beim Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO) Widerspruch ein. Denn er dieser ist Inhaber der Wortmarke „Haus des Geldes“. Außerdem störte sich Netflix an dem Döner-Schriftzug, der in Typografie und Farbgebung dem Titel der Serie sehr ähnelt. Das Unternehmen wollte nicht, mit dem Betrieb eines Dönerlädens in Verbindung gebracht werden.

Markenrechtliches Problem

Der Streit dreht sich im Wesentlichen um das Markenrecht. Nach dem Markengesetz ist eine Marke jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Schutzfähige Markenformen können unter anderem Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen und Klänge sein. Eine Marke kann zum einen als Wortmarke eingetragen werden und besteht in diesem Fall aus Wörtern oder Buchstaben, Zahlen oder deren Kombination. Daneben gibt es auch Bildmarken, bei denen ein Bild als zweidimensionale Gestaltung geschützt werden kann. Darüber hinaus ist auch eine Kombination als Wort-/Bildmarke möglich, bei der es sich um eine grafische Gestaltung handelt, die Wortelemente enthält. Im vorliegenden Fall hat der Inhaber eine Wortmarke, nämlich „Haus des Döners“, eine Wort-/Bildmarke durch die Kombination des Schriftzuges mit einer Dali-Maske in das Markenregister eintragen lassen. Ist das Markenrecht eingetragen, stehen dem Inhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte zu, d.h. kein anderer darf die geschützte Marke in der konkreten Ausgestaltung benutzen.

Hierzu ist relevant zu wissen: Hat der Inhaber ein Markenrecht erworben, steht ihm das ausschließliche Nutzungsrecht zu, seine Waren und Dienstleistungen mit der Marke zu kennzeichnen. Die Marke dient damit vor allem dazu, dass Verbraucher die Ware einem bestimmten Unternehmen zugeordneten können und erfüllt damit die sogenannte Herkunftsfunktion. Darüber hinaus soll sie durch eine Qualitäts- und Garantiefunktion Vertrauen schaffen und einen Werbe- und Investitionsanreiz bieten.

Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung beim zuständigen Amt. In Deutschland erfolgt die Eintragung beim DPMA, für EU-Marken beim EUIPO und für internationale Marken beim World Intellectual Property Office (WIPO). Nach der Eintragung gilt der Markenschutz für 10 Jahre und kann unbegrenzt verlängert werden.

„Haus des Geldes“ und „Haus des Döners“ – hinreichende Unterscheidung?

Damit eine Marke beim Markenamt eingetragen werden kann, müssen die absoluten Schutzvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass die Marke klar und eindeutig identifizierbar, also unterscheidungskräftig ist. Darüber hinaus muss das Zeichen gerade für die Waren und Dienstleistungen, auf die es sich bezieht, unterscheidungskräftig sein. Dabei ist zu prüfen, ob das Zeichen geeignet ist, bestimmte Waren, für die die Marke eingetragen werden soll, von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierbei darf die Marke bestehenden Marken nicht zu ähnlich sein, da dies die Unterscheidungskraft für den Verbraucher beeinträchtigen würde. Vor allem nichtexistierende Phantasiebegriffe und Wortneuschöpfungen haben daher gute Chancen, eingetragen zu werden. Ideal ist es, wenn der Begriff mehrdeutig und auslegungsbedürftig ist.

Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob diese ausreichende Unterscheidungskraft zwischen den Marken „Haus des Döners“ und „Haus des Geldes“ bei der Markenanmeldung zu Unrecht als hinreichend angesehen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Marke „Haus des Döners“ gelöscht werden, da die Marke „Haus des Geldes“ bereits zuvor bestand und im Register eingetragen war. Für die Untersuchung der hinreichenden Unterscheidungskraft ist zum einen die Zeichenähnlichkeit, wie auch die Klangähnlichkeit zu berücksichtigen. Zum anderen muss das Zeichen aber auch bezogen auf die zu schützenden Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzen. Grundsätzlich könnte das Amt daher auch zu dem Ergebnis kommen, dass aufgrund der unterschiedlichen Waren, nämlich einer Serie und eines Lebensmittels bzw. Restaurants, doch eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegen könnte. Beispielsweise konnte ein Wein nicht unter dem Namen Rivian verkauft werden, da bereits eine Marke für Mineralwasser unter dem Namen Evian bestand und hier eine zu große Ähnlichkeit zwischen den Waren bestand, sodass eine Verwechselungsgefahr durch den Bundesgerichtshof bejaht wurde (BGH 16.11.2000 _ I ZR 34/98). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Markeninhaber ein Interesse daran hat, dass nur seine Waren und Dienstleistungen entsprechend gekennzeichnet werden, da die Marke durch die Benutzung nicht mehr so exklusiv erscheint und an Wert verliert. Und wie bereits erwähnt, soll eine Marke auch einen Investitionsanreiz schaffen. Denn ein unrechtmäßiger Gebrauch der Marke kann auch zu einer Rufschädigung führen.

Widerspruch gegen eingetragene Marken

Wird eine ähnlich klingende Marke eingetragen und ist der Inhaber der früher eingetragenen Marke der Auffassung, dass entsprechende Eintragungsvoraussetzungen, wie z.B. die erforderliche Unterscheidungskraft, nicht gegeben sind, so kann er gegen die Eintragung Widerspruch einlegen, was hier geschehen ist. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass die Marke gegen die absoluten Schutzvoraussetzungen verstößt und daher nie hätte eingetragen werden dürfen, wird die Marke aus dem Register gelöscht.

Aus dem Register des DPMA geht hervor, dass Netflix zwar nicht innerhalb der Widerspruchsfrist mit einem Widerspruch gegen die Markeneintragung vorgegangen ist. Allerdings wurde die Marke „Haus des Döners“ sowie die dazugehörige Wort-/Bildmarke vom Inhaber selbst gelöscht und die europäische Markenanmeldung von diesem zurückgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Inhaber mit dem Netflix-Konzern außergerichtlich geeinigt hat. Stattdessen gibt es nun eine eingetragene Marke für „Das Haus des Döners“, bei der die Maske des Malers durch einen Dönerspieß ersetzt wurde. Leider wurde mangels Verfahren damit nicht durch das DMPA untersucht, ob zwischen „Haus des Döners“ und „Haus des Geldes“ aufgrund der unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen vielleicht doch ein hinreichender Abstand angenommen werden könnte.

Könnten weitere Ansprüche bestehen?

Hinsichtlich der Verwendung des Schriftzugs und der Dalí-Maske im Logo des Dönerladens stellt sich die Frage, ob Netflix nicht weitere rechtliche Schritte hätte einleiten könnte. Denn bei der Verwendung durch Dritte kann der Markeninhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Unterlassungsanspruch kann auch ohne Verschulden des Markenbenutzers geltend gemacht werden. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches ist jedoch ein schuldhaftes oder fahrlässiges Handeln des Nutzers erforderlich. Um die Höhe des Schadensersatzes beziffern zu können, steht dem Markenrechtsinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den unberechtigten Nutzer zu. Dieser muss dann beispielsweise offenlegen, welchen Gewinn er durch die Nutzung der Marke erzielt hat.

Ein Unterlassungsanspruch des Netflix-Konzerns gegen den Dönerladen ist aufgrund der Rücknahme der Markenanmeldung und der Anpassung der Marke wohl wenig wahrscheinlich. Sollte dem Netflix-Konzern durch die Verwendung des Logos durch den Döner-Imbiss ein Schaden entstanden sein, wäre grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht gekommen. Dabei ist generell davon auszugehen, dass der Inhaber wusste, dass er sich bei der Gestaltung der fremden Marke bedient, so dass ein schuldhaftes Handeln bejaht werden könnte.

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