Langer schwarzer Mantel, spitze Ohren und eine Fledermaus auf der Brust – das sind die Erkennungsmerkmale des bekannten Comicsuperhelden Batman. Sein Sidekick, Robin, trägt eine schwarze Maske und steht Batman mit Rat und Tat zur Seite. Auch Sportler werden gerne als Superhelden inszeniert, schließlich erbringen sie schier übermenschliche Leistungen. Die Darstellung zweier Fußballer des FC Bayern München gab dem Bundesgerichtshof (BGH) Anlass, sich mit dem Urheberrecht zu beschäftigen (Az. I ZR I 11/22).

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein Grafikdesigner und Illustrator. Bei einem Fußballbundesligaspiel zeigten sich zwei Spieler der Mannschaft Borussia Dortmund bei einem Torjubel als Batman und Robin verkleidet. Dies nahm der Kläger zum Anlass, eine humoristische Darstellung der Bayern-Spieler Ribéry und Robben als ebendiese Comichelden anzufertigen. Die Zeichnung trug den Titel „The Real Badman und Robben“. Einem Fanprojekt erlaubte es der Künstler, die Zeichnung und den Slogan für eine Choreographie bei einem Pokalspiel zu nutzen. Außerdem schlug er der Beklagten, Betreiberin der professionellen Fußballabteilung des FC Bayern München vor, die Zeichnungen gemeinsam zu verwerten. Die Beklagte lehnte dies ab, vertrieb aber ab 2019 Merchandisingartikel mit der leicht abgewandelten Zeichnung des Klägers. Darin sah dieser seine Urheberrechte an dem Slogan, der Choreographie und dem Gesamtwerk verletzt und verlangte unter anderem Schadensersatz.

Der Verfahrensgang

Das Landgericht (LG) München gab der Klage statt (Az. 21 O 15821/19). Jedenfalls das Gesamtwerk aus Slogan und Bild sei schutzfähig, da der Kläger die Eigenschaften der vorbekannten Figuren und Spieler verwoben und somit durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen habe. Die Darstellung der Beklagten verletze als unfreie Bearbeitung nach § 23 Urheberrechtsgesetz (UrhG) a.F. die Rechte des Urhebers, indem sie die wesentlichen und prägenden Merkmale der Zeichnung mitsamt des wortgleichen Slogans übernehme.


Daraufhin legte die Beklagte erfolgreich Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ein (Az. 29 U 5825/20). Das Sprachwerk, die Choreographie bzw. Komposition und die Figuren seien nicht gem. § 2 UrhG schutzwürdig, genauso wie der Slogan als zu kurze Wortfolge. Die Zeichnungen besäßen zwar grundsätzlich Werkqualität gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Eine Verletzung liege aber nicht vor, da die Zeichnungen nicht im Original benutzt worden und auch keine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG a.F. vorliege. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Damit stand der Kläger jedoch nicht rechtsschutzlos. Gegen die Nichtzulassung der Revision konnte er gem. § 544 Abs. 9 Zivilprozessordnung (ZPO) Beschwerde vor dem BGH einlegen. Mit Erfolg rügte er die Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehört nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der Gerichte dazu verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Kläger hätte seine Begründung maßgeblich darauf gestützt, dass die Choreographie als Gesamtwerk urheberrechtlich geschützt sei. Das OLG hätte angenommen, diese sei nicht schutzfähig, da der Kläger kein zusammengehöriges und in einer bestimmten erdachten Abfolge vorzutragendes Gesamtwerk geschaffen hätte. Der Slogan und die Zeichnungen wurden deswegen nur isoliert geprüft. Dadurch sei der Kern des Klagevortrages nicht ausreichend in den Blick genommen worden. Eine andere Beurteilung sei nicht ausgeschlossen, da auch neue Werkformen wie die Kombination aus Zeichnung und Sprache geschützt wären. Mit diesen Ausführungen hob der BGH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das OLG München zurück. Dieses muss nun erneut entscheiden.

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