Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG. Deren Geschäftsmodell umfasste die Anwerbung von Anlegergeldern, die sie der D-AG als Darlehen zum Erwerb von Immobilien durch Überweisungen zur Verfügung stellte. Diese Darlehen sollten umfangreich gesichert und die daraus gewonnenen Zinsen den Anlegern ausgeschüttet werden. Statt 38 Mio. € wurden tatsächlich nur 2,7 Mio. € werthaltig besichert. Kommanditistin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die U-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war.

Gerichtet war die Klage auf die Zahlung eines Teilbetrages i.H.v. 200.000€, da der Beklagte pflichtwidrig Geld an die D-AG überwiesen hätte.
Der Beklagte unterlag sowohl vor dem Landes- als auch dem Oberlandesgericht Hamburg (Az. 418 HKO 112/16 und Az. 11 U 71/20). Auch seine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos (Az. II ZR 162/21).

Gründe

Ein Schadensersatzanspruch bestünde entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Danach haftet der Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Die Pflichtverletzung des beklagten Geschäftsführers liege darin, dass er die Überweisung der GmbH & Co. KG an die D-AG nicht verhindert und sich somit sorgfaltswidrig verhalten habe.

Das Gericht musste jedoch klären, inwiefern sich die Haftung des Geschäftsführers der Kommanditisten-GmbH auch auf die KG erstreckt. In ständiger Rechtsprechung hat der BGH den Grundsatz aufgestellt, dass die GmbH & Co. KG in den Schutzbereich des zwischen der (geschäftsführenden) Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG einbezogen ist. Diese Rechtsprechung lasse sich auf den Fall der GmbH als Kommanditistin übertragen.

Nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die KG in den Schutzbereich einbezogen. Die KG komme bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung, da Fehlleistungen der Geschäftsführung sich zwangsläufig stets und in erster Linie zum Nachteil der KG auswirken. Die geschäftsführende GmbH habe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der KG. Es gehe ihr gerade darum, dass der Geschäftsführer seine Organpflichten ordnungsgemäß ausübt, denn sie haftet der KG für Schäden und muss sich die Pflichtverletzungen analog § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen. Die KG sei auf die Sorgfalt und Gewissenshaftigkeit des Geschäftsführers angewiesen, da Pflichtverletzungen zu ihren Lasten gehen. Deswegen sei sie nach Treu und Glauben schutzbedürftig.

Für den beklagten Geschäftsführer wäre die Einbeziehung auch erkennbar und zumutbar gewesen. Dass die GmbH auch noch weitere wesentlichere Aufgaben zu erfüllen hatte, sei kein Ausschlussgrund. Durch Mehrfach-Geschäftsführungen ändere sich der Pflichtenkreis grundsätzlich nicht, es müsse sich trotzdem ein Überblick über die anstehenden Aufgaben verschafft werden.

Der Geschäftsführer habe die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Die Darlehensvergabe sei Kerngeschäft der GmbH & Co. KG, mit der sich der Beklagte bei Dienstantritt hätte befassen müssen, auch wenn ihm die Geschäftsführung bei weiteren Gesellschaften übertragen war. Ohne Bedeutung sei zudem, dass die Ressortverteilung nicht seine wesentliche Aufgabe war, da Hinweisen auf Fehlentwicklungen oder Unregelmäßigkeiten in einem fremden Ressort immer und unverzüglich nachgegangen werden müsse.

Von der mittlerweile insolventen AG könnte die GmbH & Co. KG den Betrag weder zurückverlangen noch stünden ihr Ab- oder Aussonderungsrechte an deren Vermögensrechten zu, sodass ihr auch ein Schaden entstanden sei.