Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft

29. September 2021

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wobei einige Gesellschafter nur in Höhe ihrer Einlage beschränkt persönlich haften, während bei anderen eine Haftungsbeschränkung nicht besteht, vgl. § 161 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Zu unterscheiden ist demnach zwischen den unbeschränkt haftenden Komplementären (Merksatz: Der Komplementär haftet sehr!) und den beschränkt haftenden Kommanditisten (Merksatzsatz: Der Kommanditist ist der, den man vergisst.). Dieses Merkmal grenzt die KG von der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ab, wobei die Vorschriften für die OHG auf die KG Anwendung finden, sofern das Gesetz es nicht anders regelt. Die KG ist nicht nur eine rechtsfähige Personengesellschaft, sondern auch eine Handelsgesellschaft. Das bedeutet, dass sie Kaufmann kraft Rechtsform gem. § 6 HGB ist. Ihr Gesellschaftsvermögen wird als Gesamthandsvermögen verwaltet und ist somit rechtlich der KG zugeordnet.

Gründung

Zur Gründung einer KG bedarf es eines Gesellschaftsvertrages. In diesem einigen sich die Gesellschafter auf den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes, wobei mindestens ein Gesellschafter die Rolle eines Kommanditisten übernimmt. Üblicherweise werden die beschränkte Haftung des Kommanditisten und seine Hafteinlage im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Hafteinlage beziffert einen einzuzahlenden Geldbetrag, in dessen Höhe der Kommanditist gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haftet.

Es erfolgt außerdem eine Eintragung ins Handelsregister (§§ 161 Abs. 2, 106 HGB). Dazu müssen auch die Kommanditisten benannt werden und deren jeweilige Hafteinlage. Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, ist die Eintragung jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gründung. Sie ist aber für die wirksame Haftungsbeschränkung des Kommanditisten erforderlich.

Geschäftsführung

Die Befugnis zur Geschäftsführung steht lediglich den Komplementären zu (§§ 161 Abs. 2, 114 ff. HGB). Die Kommanditisten sind zwar gem. § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen, ihre Zustimmung ist jedoch bei außergewöhnlichen Geschäften trotzdem erforderlich.

Haftung

Als rechtsfähige Personengesellschaft haftet die KG für ihre Verbindlichkeiten. Die Gesellschafter haften abhängig von ihrer Stellung als Komplementär oder Kommanditist. Komplementäre haften akzessorisch zu den Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt nach §§ 161 Abs. 2, 128 ff. HGB. Die Haftung der Kommanditisten richtet sich danach, ob die Einlage geleistet wurde. Vor Leistung der Einlage haftet auch der Kommanditist unmittelbar und primär mit seinem gesamten Vermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlage, § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB. Wird die Einlage geleistet, ist die persönliche Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen, § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Die Haftung kann aber durch Rückzahlung der Einlage wiederaufleben. Erfüllt werden kann die Einlageverpflichtung auf unterschiedliche Weise. In Frage kommen Geld- oder Sachleistungen, die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die KG oder auch das Stehenlassen eines Gewinns. In Ausnahmefällen kann auch der Kommanditist unbeschränkt haften. Dies tritt bei Geschäftsbeginn der KG vor Eintragung ins Handelsregister (§ 176 Abs. 1 HGB) oder bei Geschäften zwischen Eintritt des Kommanditisten und Eintragung (§ 176 Abs. 2 HGB) ein.

Vertretung

Grundsätzlich sind nur Komplementäre zur Vertretung berechtigt (§§ 161 Abs. 2, 125 ff. HGB). Eine organschaftliche Vertretungsmacht des Kommanditisten existiert aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 170 HGB nicht. Erteilt werden kann jedoch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gem. §§ 164 ff. HGB, sowie die Prokura oder die Handlungsvollmacht.

Für wen ist die KG geeignet?

Die KG tritt in verschiedenen Erscheinungsformen auf und ist vor allem wegen der begrenzten Haftung der Kommanditisten attraktiv. Komplementäre und Kommanditisten müssen nicht zwingend natürliche Personen sein. So entstehen z. B. Sonderformen wie die GmbH & Co. KG, bei welcher eine GmbH einziger Komplementär einer KG ist. Ein weiteres Beispiel stellt die Publikumskommanditgesellschaft dar, an welcher eine unbestimmte Zahl kapitalistisch beteiligter Kommanditisten mitwirken, die in keiner persönlichen oder sonstigen Beziehung zueinander stehen.