Seit dem 06.06.2022 bewegt sich der Kino-Hit „Top-Gun: Maverick“ in der Danger Zone. Denn an diesem Tag wurde beim Bundesgericht in Kalifornien eine Klage gegen die Produktionsgesellschaft Paramount Pictures eingereicht. Kläger sind die Witwe und der Sohn des Autors Ehud Yanoy, welcher 1983 den Artikel „Top Guns“ im California Magazine veröffentlichte. Darin beschreibt er den Alltag zweier Flugschüler an der gleichnamigen Ausbildungsbasis der US-Navy. Dieser Artikel war es, der den originalen „Top Gun“-Film von 1986 inspirierte und an welchem sich Paramount damals die Rechte sicherte. Doch warum kann das nun zum Problem werden und wie wäre die Situation nach dem deutschen Urheberrecht?

Das US-amerikanische Urheberrecht sieht für Urheberrechtsverträge, in denen der/die Urheber:in die Rechte an seinem/ihrem Werk überträgt, einen gewissen Schutzmechanismus vor. Gemäß Sec. 203 des United States Copyright Act (U.S.C.) haben der Urheber oder nach dessen Tod seine Nachkommen die Möglichkeit, Urheberrechtsverträge innerhalb von 5 Jahren nach Ende einer Schutzfrist von 35 Jahren ab ihrem Abschluss zu beenden. Dadurch können Urheber, die damals aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsbasis einen Vertrag abgeschlossen haben, der unter Umständen schlechtere Konditionen für sie beinhaltete, die Rechte an dem Werk wiedererlangen.
Paramount erwarb die Rechte an dem Artikel 1983, so dass die Schutzfrist im Jahr 2018 endete. Den Nachkommen Yanoys zufolge hätten sie in diesem Jahr Paramount benachrichtigt, dass die Rechte an dem Artikel 2020 auslaufen würden. Die Fortsetzung des Originalfilms sei an den Artikel angelehnt und hätte ohne ihn nicht existieren können. Tatsächlich erzählt (Achtung: Spoiler-Alarm!) sowohl der Film als auch der Artikel die Geschichte einer Messingglocke in einer Bar auf dem Ausbildungsgelände, die immer dann geläutet wird, wenn jemand gegen die Hausordnung verstößt, worauf dieser dann für alle Gäste bezahlen muss. Aus diesen Gründen fordert die Familie Schadensersatz und Gewinnbeteiligung. Da „Top Gun: Maverick“ seit seinem Filmstart im Mai schon über 500 Mio. US-Dollar erwirtschaftet hat, würde es sich dabei um eine große Summe handeln. Paramount hingegen trägt vor, der Film sei nicht an den Artikel angelehnt und darüber hinaus hätten sie zum Zeitpunkt der Produktion noch die Rechte an dem Artikel besessen. 2020 sei der Film nämlich weitgehend fertig gewesen und wäre nur aufgrund von Verzögerungen wegen der Corona-Pandemie später gestartet.

Das deutsche Urheberrecht schützt Filmwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beginnend mit der Schaffung des Werkes. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet dieser Schutz gem. § 64 UrhG. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 UrhG. Urheber ist nur derjenige, der den Schöpfungsakt ausführt. Eine Ausnahme stellt die Erbschaft dar, § 30 UrhG. Dem steht aber nicht entgegen, dass Dritten u.a. Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden können, § 31 UrhG. Das geschieht über Lizenzverträge, wobei der Urheber gem. § 32 UrhG einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Im Übrigen obliegt es den Vertragsparteien, den Inhalt und vor allem Dauer des Lizenzvertrages zu bestimmen. Endet der Lizenzvertrag, erlöschen auch die Nutzungsrechte des Vertragspartners. Eine dem Sec. 203 des United States Copyright Act entsprechende Regel findet sich im deutschen Urheberrecht nicht. Natürlich kann der Lizenzvertrag wie jeder andere Vertrag auch gekündigt werden. Da es sich um einen Dauervertrag handelt, kann dies aber nur aus wichtigem Grund geschehen. Die Anforderungen sind dementsprechend hoch. Vergleichbar ist allenfalls die Regelung des § 32a UrhG, der sog. Bestseller-Paragraf. Ist die ursprünglich gewährte Vergütung unverhältnismäßig niedrig zum Nutzungsertrag, so ist der Vertrag zum Vorteil des Urhebers zu ändern. Während das US-amerikanische Recht sogar eine Vertragsbeendigung gewährt, kommt es im deutschen Recht nur zu einer Vertragsänderung.

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