Viel zu lange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, komplizierte Kündigungsverfahren und Abtretungsverbote in AGB – all diese Problematiken werden in dem neuen Verbrauchervertragsgesetz aufgegriffen und angepasst. Hierbei soll die Position von Verbraucher:innen* gegenüber Unternehmen gestärkt werden. Es kommt zu einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wodurch unter anderem Regelungen über Vertragslaufzeiten, automatische Vertragsverlängerungen sowie Kündigungsfristen angepasst werden. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt.

Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

In § 309 Nr. 9 BGB bestimmt der Gesetzgeber neue Regelungen bezüglich der Vertragslaufzeit und den Kündigungsfristen von bestimmten Verträgen. Diese Neuregelungen sollen für Verträge gelten, die eine regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Warenleistung durch den Verwender zum Gegenstand haben. Somit fallen beispielsweise alle Handyverträge oder Fitnessstudioverträge unter den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 BGB.

Der Gesetzgeber hält an der maximalen Vertragslaufzeit von zwei Jahren fest - Regelungen, die eine bindende Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren vorsehen, sind ungültig. Zu einer Änderung kommt es jedoch bezüglich stillschweigenden Vertragsverlängerungen. Nach § 309 Nr.9 b) BGB darf es nur noch zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit kommen. Kommt es zu dieser Verlängerung, muss jedoch das Recht eingeräumt werden, das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen zu können. Bisher waren stillschweigende Vertragsverlängerungen noch bis zu einem Jahr möglich.

Um zu verhindern, dass sich der befristete Vertrag durch die automatische Vertragsverlängerung in einen quasi unbefristeten Vertrag verlängert, kommt es nach § 309 Nr. 9 c) BGB zu einer Reduzierung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat (vor dem Verlängerungszeitpunkt).

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Kündigungsfrist von maximal einem Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
  • Automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit
  • Hierzu braucht es aber eine Kündigungsmöglichkeit von einem Monat, die jederzeit ausgeübt werden kann

Durch die verkürzte Kündigungsfrist soll es zu einem besseren Schutz von Verbrauchern vor ungewollten und langen Laufzeitverlängerungen kommen. Vielmehr wird dadurch auch ein flexiblerer Wechsel zwischen Wettbewerbern ermöglicht. Verbraucher können damit schneller auf günstigere Angebote reagieren.

Ab wann gilt die neue Regelung für Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen?

Das neue Verbraucherschutzgesetz soll zum 1. März 2022 in Kraft treten. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass das Gesetz erst für ab dann neu abgeschlossene Verträge Anwendung findet. Demnach kann eine Kündigung nach neuen Regelungen wohl erst ab 2024 vorgenommen werden.

Keine Abtretungsverbote mehr in AGB

Eine weitere wichtige neue Regelung wird in § 308 Nr. 9 BGB umgesetzt, wodurch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Abtretungsverbote mehr vorkommen dürfen. Verhindern soll dies, dass große Unternehmen, wie zum Beispiel Ryanair, Sammelklagen durch Legal-Tech-Plattformen von vornherein unmöglich machen. Denn oft ist es Fluggästen zu müßig ihre Rechte geltend zu machen, wenn Fluggesellschaften nicht automatisch eine Entschädigung zahlen. Durch das Abtreten der Forderungen an Legal Tech Unternehmen, die Rechte der Fluggäste in eigenem Namen geltend machen können, kam es immer mehr zur Durchsetzung von Rechten der Fluggäste. Hierdurch wurden Flugunternehmen spürbar unter Druck gesetzt. Als Reaktion nahmen viele Flugunternehmen einen Ausschluss der Abtretbarkeit von Forderungen der Kunden in ihren AGB auf. Durch die neuen Regelungen in § 308 Nr. 9 BGB werden Ausschlüsse dieser Art unwirksam. Allein denkbar ist ein Ausschluss der Abtretbarkeit nur noch, wenn schützenswerte Interessen des Unternehmens verletzt werden.

Das Abtretungsverbot umfasst nicht nur solche Regelungen, die eine Abtretung komplett ausschließen, sondern auch solche Regelung, die eine Abtretungsmöglichkeit beschränken. Beispielsweise fallen hierunter Regelungen, die lediglich eine Abtretung von einem bestimmten Personenkreis zulassen oder die Abtretung nur bei der Zustimmung des Unternehmers ermöglichen.

Durch das Abtretungsverbot gibt der Gesetzgeber Grünes Licht für Legal Tech Unternehmen, die sich auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten spezialisieren.

Kündigungsbutton

Mit dem neuen § 312 k BGB wird der sog. Kündigungsbuttons eingeführt, mit welchem Verbraucherverträge durch wenige Mausklicks auch online gekündigt werden können. Dies gilt aber nur, wenn dem Verbraucher auf der Webseite auch die Möglichkeit des Vertragsschlusses geboten wird. Anwendung findet die Regel auf Webseiten, die die Möglichkeit bieten, Dauerschuldverhältnisse abzuschließen.

Der Kündigungsbutton soll nur eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ermöglichen. Zudem muss er auch vorgehalten werden, wenn der Unternehmer die Webseite nicht selbst betreibt, sondern sie von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.

Der Kündigungsbutton muss auf der Webseite leicht zugänglich und eindeutig zu erkennen sein. Ein vorheriges Anmeldeerfordernis, um auf den Kündigungsbutton zugreifen zu können, ist unzulässig.

Die Regelungen des § 312 k BGB tritt erst zum 01.07.2022 in Kraft. Sie bezieht sich dann aber auf alle Verträge, also auch solche, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Ende der Telefonwerbung

Nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch ist von der Änderung betroffen, sondern auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch den neuen § 7a UWG werden Unternehmen verpflichtet, eine Einwilligung der Verbraucher einzuholen, sollten sie diese zu Werbezwecken anrufen wollen. Zudem wird das Unternehmen verpflichtet, das Einverständnis zu dokumentieren und für mindestens fünf Jahre zu verwahren.

*Verwenden wir aus Gründen der besseren Lesbarkeit in Zukunft das generische Maskulinum oder das generische Femininum, sind ausdrücklich immer sämtliche Geschlechter gemeint und einbezogen.


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