In seiner Entscheidung vom 24.05.2018 – Az. 52 O 101/18 hat das Landgericht Berlin eine weitreichende Entscheidung gefällt, die nicht nur Blogger betrifft, sondern jeden, der geschäftlich und damit wettbewerbsrechtlich relevant im Internet agiert. Werden Marken auf (Instagram)-Bildern markiert oder erwähnt, muss nunmehr der gesamt Post als Werbung gekennzeichnet werden. Das Markante an dieser Entscheidung ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich kommerzielle Werbung betrieben wird. Bisherige Entscheidungen sahen in der vergüteten Markennennung oder Produktplatzierung wettbewerbsrechtlich relevante Werbung, die der Kennzeichnung bedurfte. So hat das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 11.10.2017 - Az. 5 W 221/17 ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben, erhält, sei es auch nur durch kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung fremden Wettbewerbs handelt.

Vorausgegangen ist dem Urteil des Landgerichts Berlin eine Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb (VSW), der eine bekannte deutsche Bloggerin zur Zahlung von 178,50 EUR aufforderte, da diese Marken auf Instagram genannt hatte, ohne den Eintrag als Werbung zu kennzeichnen. Soweit entspricht dies der gängigen Wettbewerbspraxis, das Ungewöhnliche hierbei war jedoch, dass die Bloggerin nicht für die Werbung bezahlt wurde, sondern es sich um eine reine Markennennung aus nicht kommerziell getriebenen Motiven handelte. Allein die Verlinkung oder Erwähnung, so das Gericht, sei als solche bereits Werbung und daher kennzeichnungspflichtig.

Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gibt es für unternehmenseigene Produktdarstellungen, da hier die Vorgabe, dass Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel den kommerziellen Zweck einer Handlung erkennen können, bereits erfüllt ist (LG Hagen Urt. v. 13.09.2017 – 23 O 30/17; BGH GRUR 2013, 644 Rn. 21 – Preisrätselgewinnauslobung V).

Mit anderen Worten: der Verbraucher geht bereits von Werbung bzw. kommerziellen Beiträgen aus, wenn er die entsprechende Unternehmensseite besucht, die Werbeeigenschaft ergibt sich bereits aus den Umständen.

Daneben ist relevant, ob der Instagram-Channel privat oder geschäftlich betrieben wird. Wer einen Instagram-Account rein privat nutzt und die Marke seiner Hose nennt, ist noch nicht unternehmerisch tätig. Für das Landgericht Berlin war relevant, dass die Bloggerin Produkte zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt hat. Das bedeutet für Blogger, dass sie, auch wenn sie ein präsentiertes Produkt von einem Unternehmen kostenlos und ohne Vorgaben erhalten haben, ihren Post als Werbung kennzeichnen müssen, wenn eine Verlinkung direkt auf eine Seite des Unternehmens gesetzt wird, wo der gesamte Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren des Unternehmens präsentiert werden.

Letztlich bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Landgerichts Berlin Bestand hat, die Bloggerin hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen zu wollen. Damit wird dann das Kammergericht Berlin als nächste Instanz über die Angelegenheit zu entscheiden haben.

Sie wurden abgemahnt oder wünschen sich eine wettbewerbsrechtliche Beratung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zur Produktnennung? Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung.