Ausgangslage

Die Umsätze der Paket- und Lieferdienste steigen seit Jahren unaufhaltsam. Kein Wunder, denn der Versandhandel boomt und davon profitieren auch DHL, Hermes und Co. Im Gleichlauf mit dieser Entwicklung steigt aber auch die Anzahl unzufriedener Kunden der Paketzustelldienste. Schon im Jahr 2016 haben sich 4000 Kunden bei der Bundesnetzagentur über Schlechtleistungen der Paketdienste beschwert. Die Tendenz für das Jahr 2017: weiter steigend. Bis Ende des Jahres rechnet die Bundesnetzagentur mit einem Anstieg an Beschwerden um 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahl ist erschreckend. Denn sie bildet nur einen Ausschnitt der Wirklichkeit des Postdienstleistungsbereiches ab. Viele Kunden wenden sich nämlich zunächst an den jeweiligen Postdienstleister oder an den Versender der bestellten Ware. Bei der Bundesnetzagentur landen dann letztlich diejenigen, die mit dem Beschwerdemanagement des Paketzustelldienstes nicht zufrieden waren oder denen schlichtweg nicht geholfen wurde. Die meisten Beschwerden kommen aus dem einwohnerstärksten Bundesland Nordrhein-Westfalen, dicht gefolgt von Berlin. Der agile hochdigitalisierte Bürger der Bundeshauptstadt bestellt nicht nur gerne online, er beschwert sich sodann natürlich auch, wenn der Paketbote mal wieder gar nicht klingelt, sondern gleich eine Zustellnachricht per Brief hinterlässt. Das ist nervig und kostet Zeit und Nerven. Fataler wird es aber dann, wenn ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, weil Pakete abhandenkommen, zu spät geliefert werden oder der Inhalt beim Transport beschädigt wurde. Und an diesem Punkt stellen sich sowohl Verkäufer als auch Käufer die Frage: wer zahlt? Rechtlich kommt es hier darauf an, ob der Besteller ein Verbraucher oder Unternehmer ist und von wem gekauft wurde, also ob der Verkäufer aus der EU stammt und ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist.

Verbrauchsgüterkauf

Beim sog. Verbrauchsgüterkauf kauft ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers, das heißt, bei Verlust oder Beschädigung der Sache, ist der Verkäufer in der Pflicht. Der Käufer muss sich entscheiden: Nacherfüllung, Schadensersatz oder Rücktritt oder doch den Widerruf vom Vertrag erklären? Doch das gilt natürlich nur, wenn deutsches Recht Anwendung findet. Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn Käufer und Verkäufer ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland haben. Auf der sicheren Seite ist der Käufer auch dann, wenn der Verkäufer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat kommt, da die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden mussten. Weil der Online-Handel nicht auf Landesgrenzen beschränkt ist, stehen Käufer immer häufiger vor der Situation, dass Sie im Schadensfall erfahren müssen, dass der Verkäufer sämtliche Ansprüche von sich weist. Sofern feststeht, dass das Paket beim Versand abhandenkam oder beschädigt wurde, wäre der logische nächste Schritt, sich direkt an das handelnde Logistikunternehmen zu wenden.

Rechte des Käufers

Doch hier stoßen die Kunden auf Abwehr, denn Vertragspartner von DHL und Co. ist nicht der Käufer, sondern der versendende Verkäufer. Eigene Ansprüche des Käufers gegen das Logistikunternehmen bestehen also in der Regel nicht. Und der Verkäufer wird sagen: Ich habe alles getan, was ich tun musste, nämlich das Paket ordnungsgemäß dem Paketzusteller übergeben. Hier kommt dann die sogenannte Drittschadensliquidation ins Spiel, die jedoch ohne Unterstützung des Verkäufers nicht durchsetzbar sein wird. Etwas einfacher ist es, wenn ein Frachtvertrag vorliegt. Das Handelsgesetzbuch (HGB) gibt dem Empfänger der Leistung in § 421 HGB die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Frachtführer, also den Paketzusteller, selbst geltend zu machen. Egal wie, der Käufer will entweder den bestellten Artikel mangelfrei wie bestellt in seinen Händen halten oder – sofern das nicht möglich ist – den bereits gezahlten Kaufpreis zurückbekommen. Ob ein Anspruch gegen den Paketdienst besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere wenn der Verkäufer im Nicht-EU-Ausland ansässig ist und eine Rechtsverfolgung aus diesem Grund schwer möglich scheint, kann dies die einzige gangbare Vorgehensweise sein.

Rechte des Verkäufers

Nicht jeder Verkäufer agiert hier kundenfeindlich, sondern ist kulant und versendet bei Verlust der Sendung nochmals oder erstattet das Geld zurück – so wie es die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorsieht. Der Verkäufer hat dann natürlich einen Anspruch gegen den Verantwortlichen, in der Regel das Versandunternehmen. Doch auch Verkäufer stoßen hier häufig auf taube Ohren seitens der Paketdienste. Anstelle ihre Ansprüche gegen die Postdienstleister durchzusetzen, preisen sie häufig das Verlustrisiko in ihre Kalkulation ein. Das schränkt dann die Wettbewerbsfähigkeit im harten Preiskampf des Versandhandels ein.

Für den Online-Handel stellt sich die Frage, wie man vor diesem Hintergrund die selbst gesetzten Lieferzeiten einhalten kann. Denn seit Juni 2014 müssen Shopbetreiber klar und verständlich über den "Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen muss" informieren.

Für den Kunden muss die Lieferzeit also bestimmbar sein (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, 5 W 73/07). Sämtliche Versuche durch Shopbetreiber, angegebene Lieferzeiten als unverbindlich darzustellen oder lediglich von voraussichtlichen Lieferzeiten zu sprechen, sind in der uneinheitlichen Rechtsprechung bereits angegriffen worden. Für den Verkäufer ist es also am sichersten, eine großzügig und realistisch bemessene Frist anzugeben, nicht nur, um sich vor Abmahnungen zu schützen, sondern auch um Schadensersatzforderungen wegen Lieferzeitüberschreitungen vorzubeugen. In Ordnung ist es, auf der Produktseite von einer Circa-Lieferzeit zu sprechen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07. 2008, Az. 2 31 O 128/07). Wer mit Schadensersatzansprüchen wegen zu langer Lieferzeiten konfrontiert wird, muss also neben der Abwehr dieser prüfen, ob er möglicherweise Regressansprüche gegen den Paketdienstleister geltend machen kann.

Sehen Sie sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt? Warten Sie immer noch auf Ihr Paket? Rufen Sie uns an.