Wir begleiten Sie in jeder Phase auf Ihrem Weg: Von der Gründung bis zum Wachstum über Venture Capital Beteiligungen, Umstrukturierungen und Joint Ventures.

Rg 01 Handelsrecht

Wenn mehrere Personen sich zusammentun, um etwas zu unternehmen, entstehen Gesellschaften. Das Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit dem Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich vertraglich dazu verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck in einer bestimmten Weise zu fördern und insbesondere vereinbarte Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Man unterscheidet in Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits. Zu den Personengesellschaften gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Bei den Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die bekanntesten Formen.

Wir sind für unsere Mandanten bundesweit außergerichtlich und gerichtlich tätig. Über unser Netzwerk betreuen wir unsere Mandanten weltweit.

Gerade in Gesellschafterstreitigkeiten regen wir in hierfür günstigen Konstellationen eine rechtliche Mediation an, um den Streit schnell beizulegen und die Kosten im Blick zu halten.

Wir beraten Gesellschaften und Organe von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) sowie Personengesellschaften (GbR, OHG, KG).

Man unterscheidet in Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits. Die Mitgliedschaft in Personengesellschaften ist auf die Person und die einzelnen Gesellschafter sowie deren persönliche Mitarbeit zugeschnitten, wohingegen die Mitgliedschaft in Kapitalgesellschaften auf die Beteiligung mittels Kapitals zugeschnitten ist.

Das spiegelt sich auch in der Verantwortung der Gesellschafter wieder: In Personengesellschaften haften die Gesellschafter persönlich, in der Kapitalgesellschaft tun sie dies grundsätzlich nicht (natürlich gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen). Ganz ähnlich ist es bei der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen. Während die Übertragung und Vererbung von Anteilen bzw. Mitgliedschaftsrechten einer Personengesellschaft grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf, sind Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei veräußerbar. In der GmbH und der Unternehmergesellschaft wird die freie Veräußerbarkeit jedoch meist durch eine sogenannte Vinkulierung der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen.

Personengesellschaften sind beispielsweise:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co. KG
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Beispiele für Kapitalgesellschaften sind:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Europäische Gesellschaft (SE)

Unsere Leistungen im Gesellschaftsrecht:

Beratung bei der Gründung von Gesellschaften

  • Rechtsformwahl
  • Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Beratung einzelner Gesellschafter

Gesellschafterstreitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Beispielsweise bei

  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Ausschluss von Gesellschaftern
  • Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
  • Durchsetzung von Informations- und Auskunftsansprüchen

Umstrukturierung von Unternehmen

  • Beratung und Unterstützung bei der Umwandelung der Rechtsform
  • Beratung und Unterstützung bei der Abspaltung oder Aufspaltung

Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen

  • Erstellung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
  • Erstellung Letter of Intent (LOI)
  • Erstellung und Beratung bei Anteilskaufverträgen