Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

01. September 2020

Soll ein Foto angefertigt und nachher (kommerziell) genutzt werden, sind unterschiedliche Rechte zu beachten. Die Person, die das Foto angefertigt hat, ist Urheber:in des Fotos und kann somit darüber bestimmen, in welcher Art und Weise das Werk genutzt wird. Wer das Foto verwenden will, benötigt die entsprechenden Nutzungsrechte vom Fotografen/von der Fotografin. Doch was ist mit der Person, die abgebildet ist? Lag ein Einverständnis zur Nutzung vor? Ist die Person einverstanden, dass das Foto möglicherweise kommerziell genutzt wird?

Grundsätzlich darf jeder selber darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang sein Bildnis verwendet wird. Es handelt sich hierbei um eine besondere Ausprägung des im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der Frage, welche Rechte bei der Entstehung und Verwendung eines Fotos eine Rolle spielen, trifft man in erster Linie auf zwei relevante Regelwerke: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Kunsturhebergesetz (KUG).

Die DSGVO ist einschlägig, wenn es sich bei dem Foto um eine digitale Aufnahme handelt, auf dem eine identifizierbare Person zu erkennen ist. Fotos stellen in diesem Sinne personenbezogene Daten dar. Zudem muss das Foto zu kommerziellen Zwecken genutzt werden und es darf nicht das Haushaltsprivileg gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greifen. Ist dies der Fall, ist eine Erlaubnis zur Anfertigung des Fotos Voraussetzung. Zusätzlich muss die/der Verantwortliche der abzubildenden Person mitteilen, zu welchem Zweck die Fotos angefertigt werden.

Die Nutzung eines Fotos beurteilt sich üblicherweise nach den §§ 22, 23 KUG. Hiernach dürfen Bildnisse einer Person nur nach Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann sich auch durch schlüssiges Verhalten ergeben.

Handelt es sich bei der abgebildeten Person um ein Model, wird dieses üblicherweise im Rahmen eines Model Release Vertrages seine Einwilligung zur Anfertigung und Nutzung gegeben und eine entsprechende Vergütung erhalten haben. Aber auch ohne schriftliche Fixierung der Einwilligung spricht in dem Fall, in dem die/der Abgebildete eine Entlohnung erhalten hat, die Vermutung des § 22 S. 2 KUG für das Vorliegen einer Einwilligung.

In bestimmten Fällen kann gem. § 23 Abs.1 KUG auf eine Einwilligung verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um solche der Zeitgeschichte handelt, Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Personen nur als Teil von z. B. Versammlungen zu sehen sind oder bei Bildnissen, deren Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dienen.

Wurde keine Einwilligung erteilt oder wurde das Foto für Zwecke verwendet, über die nicht im Voraus informiert wurde, stehen der/dem Abgebildeten bestimmte Rechte zu. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung, auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zudem auf Auskunft, um etwaige Schadensersatzansprüche beziffern zu können. In Fällen einer besonders schweren Verletzung steht der/dem Abgebildeten weiterhin ein Anspruch auf Geldentschädigung bzw. Schmerzensgeld zu.