Open Source Software (OSS) Lizenzen

Open Source Software (OSS) Lizenzen

04. September 2020

Computersoftware unterliegt dem Urheberrecht. Die Rechte an der Software stehen gem. § 69a ff. Urhebergesetz (UrhG) zunächst dem/der Urheber:in zu. Dazu gehören das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe, d.h. der/die Urheber:in darf darüber entscheiden, ob und wie das Werk verwendet werden darf. Will ein Dritter die Software nutzen, müssen ihm hierzu die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen werden. Für die Frage „wie“ diese Rechteeinräumung erfolgt, gibt es unzählige Möglichkeiten, worunter einige sogenannte Open Source Software (OSS) Lizenzen sind. Wenn der/die Urheber:in die Software als OSS anbieten, heißt das, dass diese unter eine Open-Source-Lizenz gestellt wurde.

Die Lizenz muss den folgenden Grundgedanken von Open-Source entsprechen:

• der Quellcode muss frei zugänglich sein

• der Quellcode darf verändert und in neue Software eingearbeitet werden

• der Quellcode darf weiterverbreitet werden

Darüber hinaus unterscheiden sich die Lizenzen hinsichtlich der mit ihnen verknüpften Bedingungen, Rechte und Pflichten stark voneinander. Grundsätzlich lassen sich die Lizenzen in zwei verschiedene Gruppen unterteilen: Sogenannte permissive (freigiebige, wenig kontrollierende) Lizenzen ohne Copyleft-Effekt und non-permissive (nicht-freigiebige) Lizenzen mit Copyleft-Effekt.

Mit Copyleft wird eine Klausel im Vertragswerk bezeichnet, die den Lizenznehmer bzw. die Lizenznehmerin verpflichten, jegliche Bearbeitung des Werks unter dieselbe Lizenz zu stellen, unter der auch das ursprüngliche Werk steht. Kerngedanke ist hier, dass die ursprünglich frei entstandene Software frei bleiben muss. Der/die Urheber:in stellt mit dieser Lizenz sicher, dass nicht nur die angebotene Software frei nutzbar ist, sondern auch alle zukünftigen Bearbeitungen und Ableitungen. Mit der Copyleft-Klausel soll verhindert werden, dass das Werk in veränderter Form mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben wird. Bei Copyleft sind Vervielfältigungen und Bearbeitungen immer in irgendeiner Weise erlaubt. Copyleft trifft keine Aussagen über Art und Umfang der eigentlichen Lizenz. Dementsprechend kann man die Klausel ganz unterschiedlich einsetzen. Beispiele für Software-Lizenzen mit Copyleft-Effekt sind GPL, AGPL, LGPL.

Permissive oder auch freigiebige Lizenzen stellen hinsichtlich der Softwarenutzung kaum Auflagen, sie überlassen es dem/der Bearbeiter:in der Software, ob die Bearbeitungen auch wieder als freie Software angeboten wird oder nicht. Es kann also die neu durch die Bearbeitung entstandene Software ebenso als proprietär weiterverbreitet werden, d.h. der Quellcode der Software muss nicht offengelegt werden und die Software darf nicht beliebig durch Dritte verändert und weiterverbreitet werden. Beispiele für diese Form der Lizenzierung sind die Lizenzen Apache 2.0, MIT, PHP-Licence 3.0.

Eine praxisrelevante Frage ist, ob man Open-Source-Software in eigene Software integrieren kann, ohne dass diese selber zu OSS wird bzw. ob eigen entwickelte Software als proprietär vertrieben werden kann oder ob diese automatisch zu OSS wird, wenn sie auf solcher basiert. Maßgeblich sind hier die Lizenzbedingungen der OSS bzw. ob die Lizenz einen Copyleft-Effekt mit sich zieht. Steht die ursprüngliche Software unter einer Lizenz ohne Copyleft-Effekt, kann das Ergebnis der Bearbeitung bzw. die Integration der OSS in die eigene Software als proprietäre, d.h. nicht-OSS Software vertrieben werden. Existiert ein Copyleft-Effekt, muss genau untersucht werden, wie die Lizenzbedingungen ausgestaltet sind und ob es sich um einen strengen oder schwachen / beschränkten Copyleft-Effekt handelt. Bei einem strengen Copyleft-Effekt muss der Quellcode umfänglich offengelegt werden, eine Weiterverbreitung in Binärform ist nicht gestattet.

Wird gegen die Lizenzbedingungen verstoßen, kann der Urheber / die Urheberin auf verschiedene Rechte zurückgreifen. Üblicherweise ist in den Lizenzbedingungen eine auflösende Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB integriert, die im Falle eines Verstoßes das Nutzungsrecht rückwirkend entfallen lässt. Dem/der Rechteinhaber:in stehen gem. §§ 97 ff UrhG Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche zu.

Über die Wirksamkeit einzelner Klauseln in OSS-Lizenzen gibt es viele Fragen in der deutschen Rechtswissenschaft. Dies rührt mitunter daher, dass die Lizenzen nach amerikanischem Rechtsverständnis erstellt wurden.