Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst

17. Januar 2024

Umfasst die vertraglich vereinbarte Tätigkeit eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin* auch die Leistung von Bereitschaftszeiten hat dies Auswirkungen auf die gesetzlich zulässige Arbeitszeit pro Tag, auf Ruhezeiten und die Vergütung. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt es Arbeitgebern, von den arbeitnehmerschützenden Vorschriften im ArbZG zu der Tageshöchstarbeitszeit und Ruhezeiten abzuweichen, z.B. wenn ein Teil der Arbeitszeit auf Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft entfällt oder Rufbereitschaft vorliegt.

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft nach dem ArbZG umfasst die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitsplatz bereithält, um die Arbeitstätigkeit sofort aufnehmen zu können. Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt vollumfänglich als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung tatsächlich vom Arbeitnehmer anfordert.

Arbeitsbereitschaft setzt voraus, dass qualitativ gegenüber der Vollarbeit – also der Arbeitsleistung in der Regelarbeitszeit – ein Minus gegeben ist, also der Arbeitnehmer einer geringeren Belastung unterliegt. Laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) handelt es sich bei Arbeitsbereitschaft um einen „Zustand wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“.

Um den Grad der Beanspruchung zu bewerten und so Vollarbeit von Arbeitsbereitschaft abzugrenzen, werden die Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls einer Gesamtwürdigung unterzogen. Die Kriterien für diese Würdigung sind: Häufigkeit und Dauer der Arbeitsbereitschaft, Häufigkeit von Nacht- und Wochenendbereitschaft, Grad der geforderten Aufmerksamkeit, Häufigkeit der Inanspruchnahme während der Arbeitsbereitschaft und Dauer dieser Vollarbeiten, Regelmäßigkeit bzw. Unregelmäßigkeit der Unterbrechungen, Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Schwere der Folgen bei Säumnis rechtzeitigen Eingreifens, Grad der Bequemlichkeit bzw. Unbequemlichkeit während der Bereitschaftszeit.

Arbeitsbereitschaft ist, da sie vollumfänglich als Arbeitszeit zählt, voll zu vergüten, kann aber bei Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geringer vergütet werden, solange die gesetzlichen Grenzen des Mindestlohns eingehalten werden.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist die Zeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, in der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält und auf Weisung des Arbeitgebers die volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann. Der Bereitschaftsdienst kann sich unmittelbar an die Regelarbeitszeit anschließen.

Der gesamte Zeitraum im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes zählt als Arbeitszeit, unabhängig von einer tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Bereitschaftsdienst umfasst im Gegensatz zur Vollarbeit keine volle Arbeitsleistung, sondern stellt lediglich eine Aufenthaltsbeschränkung des Arbeitnehmers mit der Pflicht dar, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Dies kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht an einen bestimmtem Ort (Arbeitsplatz) anwesend sein muss, aber er nach den Einzelfallumständen in anderer Weise in der freien Gestaltung der Bereitschaftszeit, in der er vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen wird, erheblich beeinträchtigt ist. Kriterien für eine solche erhebliche Beeinträchtigung sind insbesondere die erwartete Reaktionszeit des Arbeitnehmers, die Häufigkeit und Dauer der Einsätze, sowie Erleichterungen, z.B. die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeugs.

Die Zeit im Bereitschaftsdienst wird als Arbeitszeit voll auf die Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG angerechnet und ist wie die Vollarbeit vergütungspflichtig, wobei die Möglichkeit besteht, eine geringere Vergütungshöhe zu vereinbaren, die aber über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen muss.

Rufbereitschaft

Während einer Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen, muss diesen dem Arbeitgeber aber anzeigen. Im Gegensatz zu den anderen Bereitschaftsformen ist eine Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz oder einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit für den Arbeitgeber erreichbar ist.

Im Rahmen der Rufbereitschaft zählt nur die Zeit als Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistung erbringt.

In Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst, hat der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft die Möglichkeit, die Bereitschaftszeit frei einzuteilen und zu gestalten, sich etwa auch um persönliche Angelegenheiten zu kümmern. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass eine Erreichbarkeit besteht und vor allem Arbeitsfähigkeit gegeben ist, was die freie Einteilung der Zeit in gewissem Maße beschränken kann. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, liegt keine Rufbereitschaft vor, wenn der Arbeitnehmer in der Ausgestaltung der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, so sehr eingeschränkt ist, dass diese als Arbeitszeit einzustufen ist.

* Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.