Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Name der fiktiven Filmfigur „Miss Moneypenny“ keinen eigenständigen Werktitelschutz nach dem Markengesetz genießt. Die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des OLG Hamburg wurde vollständig zurückgewiesen. Zwar stellte der BGH klar, dass fiktive Figuren grundsätzlich als Werkteile titelschutzfähig sein können, im konkreten Fall fehle es jedoch an der erforderlichen Selbständigkeit und Bezeichnungsfähigkeit der Figur „Moneypenny“. Die Klägerin kann somit die Nutzung des Namens „Moneypenny“ durch die Beklagte oder Dritte nicht unterbinden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist gemeinsam mit der M. Studios Inc. in den Copyright-Hinweisen der James-Bond-Filme benannt. Seit 1962 erschienen insgesamt 25 Filme der James-Bond-Reihe, die auf den Romanen von Ian Fleming beruhen. Neben der Hauptfigur „James Bond“ treten regelmäßig die Figuren „M“ (Leiter oder Leiterin des britischen Geheimdienstes MI6) und „Miss Moneypenny“ die Sekretärin von „M“ auf. In den neueren Filmen der Reihe, insbesondere seit dem Neustart mit „Casino Royale“ (2006), wurde die Figur „Moneypenny“ zunächst nicht verwendet. Erst im Film „Skyfall“ (2012) erschien sie wieder, nun als „Eve Moneypenny“. Zunächst arbeitet sie als Agentin im Außeneinsatz, wechselt aber später, auf Anregung von James Bond, in die Rolle der Sekretärin von „M“.
Die Beklagte zu 2 ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MONEYPENNY“ sowie einer international registrierten Wortmarke gleichen Namens. Diese Marken sind vor allem für Dienstleistungen wie Büro- und Sekretariatsarbeiten, Personalvermittlung, Unternehmensberatung sowie Aus- und Fortbildung geschützt. Außerdem ist sie Geschäftsführerin der Beklagten zu 1, eines Unternehmens, das Markenrechte verwaltet und unter dem Namen „MONEYPENNY“ Franchise- und Sekretariatsdienstleistungen anbietet. Die Beklagten verwendeten die Bezeichnung „MONEYPENNY“ unter anderem auf mehreren Internetseiten.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte an der Bezeichnung „Moneypenny“. Sie machte Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz und Löschungsansprüche geltend. Diese stützte sie vorrangig auf Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§§ 5, 15 Markengesetz (MarkenG)). Sollte auch dieser Ansatz nicht durchgreifen, machte sie als letzte Möglichkeit geltend, dass ihr zumindest eine Marke aufgrund allgemeiner Bekanntheit („Verkehrsgeltung“) zustehe.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht (LG) Hamburg wies die Klage in erster Instanz vollständig ab. Es verneinte sowohl wettbewerbsrechtliche Ansprüche als auch einen Werktitelschutz an der Bezeichnung „Moneypenny“. Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied, dass die Figur „Moneypenny“ kein eigenständiger Werktitelschutz zukomme. Zur Begründung führte es aus, der Figur fehle ein hinreichend deutliches, vom Grundwerk losgelöstes „Eigenleben“. Sie sei weder durch eine feste optische Ausgestaltung noch durch klar umrissene, individualisierende Charaktereigenschaften geprägt, die sie als selbständiges kennzeichenrechtliches Werk erscheinen ließen. Das OLG ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof beschränkt auf die Frage des Werktitelschutzes zu. Mit dieser Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidung des BGH
Grundsätzliche Titelschutzfähigkeit fiktiver Figuren
Der BGH nutzte den Fall zunächst, um grundlegende Aussagen zum Werktitelschutz fiktiver Figuren zu treffen. Er stellte klar, dass dem Namen einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk grundsätzlich Werktitelschutz nach § 5 Absatz 3 MarkenG zukommen kann. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass es sich bei der Figur selbst um ein kennzeichenrechtliches „Werk“ handelt, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis, das nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Damit folgt der BGH der in der Literatur überwiegenden Auffassung, wonach fiktive Figuren als Werkteile grundsätzlich titelschutzfähig sein können. Gleichzeitig betont er, dass dies keine automatische Folge ihrer Bekanntheit ist.
Erforderliche Selbständigkeit und Bezeichnungsfähigkeit
Zentral für die Entscheidung ist das Kriterium der Selbständigkeit. Nach Auffassung des BGH setzt die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur voraus, dass sie gegenüber dem Grundwerk eine gewisse Eigenständigkeit und eigenständige Bekanntheit erlangt hat. Die Figur muss vom Verkehr als vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen werden. Diese Selbständigkeit kann sich etwa aus einer besonderen optischen Ausgestaltung, ausgeprägten individualisierenden Charaktereigenschaften oder einem regelmäßig wiederkehrenden, charakteristischen Auftritt ergeben. Maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls.
Anwendung auf die Figur „Moneypenny“
Im konkreten Fall verneinte der BGH, wie bereits die Vorinstanzen, diese Voraussetzungen. Die Figur „Moneypenny“ verfüge weder über eine fest umrissene optische Gestaltung noch über ausreichend individualisierte Charaktereigenschaften. Sie erscheine vielmehr als funktionale Nebenfigur innerhalb der James-Bond-Reihe und entfalte ihr „Bild“ nur im Zusammenhang mit der Hauptfigur James Bond und dem Gesamtwerk. Besonders wichtig ist dabei die Aussage des BGH, dass die Selbständigkeit einer Figur ausschließlich aus ihrer Darstellung im Grundwerk selbst erfolgen muss. Eine spätere oder externe Kommerzialisierung, etwa durch Spin-off-Romane, Merchandising oder werbliche Bezugnahme, könne diese fehlende Eigenständigkeit nicht begründen. Der entsprechende Vortrag der Klägerin blieb daher unbeachtlich. Der BGH deutete zudem an, dass es im Streitfall auch an einer titelmäßigen Benutzung der Bezeichnung „Moneypenny“ fehlen dürfte. In den Filmen werde „Moneypenny“ lediglich als Personenname verwendet nicht aber als Titel eines eigenständigen Werks oder Werkteils. Da bereits die Werkeigenschaft verneint wurde, ließ der Senat diese Frage jedoch ausdrücklich offen.
Mit diesem Urteil stärkt der BGH einerseits die grundsätzliche Möglichkeit des Werktitelschutzes für Figuren, zieht andererseits aber enge Grenzen. Ohne eine klare, vom Grundwerk losgelöste Individualisierung bleibt der Name einer Figur schutzlos. Für Rechteinhaber bedeutet das, dass Popularität allein nicht genügt. Entscheidend ist stattdessen die rechtliche Selbständigkeit der Figur als Werk im Sinne des Markengesetzes.