Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraums geruht hat, keinen Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich nach dem TV Inflationsausgleich haben. Der Ausschluss verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG). Das Urteil ist ein bedeutsamer Erfolg für kommunale Arbeitgeber und enthält darüber hinaus grundlegende Aussagen zur verfassungsrechtlichen Bindung der Tarifvertragsparteien.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 16. Januar 2019 bei einer Stadt im Ruhrgebiet in Vollzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) unterliegt.

Ab dem 16. August 2022 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch, die bis zum 13. April 2024 andauerte. Während dieser gesamten Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis vollständig – mit einer Ausnahme: Ab dem 13. Dezember 2023 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 24 Wochenstunden.

Im April 2023 schlossen die für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen zuständigen Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich). Dieser sah zwei Leistungsarten vor. Erstens eine einmalige Sonderzahlung von 1.240 Euro mit dem Entgelt für Juni 2023, den sogenannten Inflationsausgleich 2023 gemäß § 2 TV Inflationsausgleich. Anspruchsberechtigt war, wer am 1. Mai 2023 in einem Arbeitsverhältnis stand und zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatte.

Zweitens sah der Tarifvertrag monatliche Sonderzahlungen von jeweils 220 Euro für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gemäß § 3 TV Inflationsausgleich vor. Voraussetzung war jeweils, dass im betreffenden Monat an mindestens einem Tag ein Entgeltanspruch bestand. § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich stellte bestimmte Entgeltersatzleistungen, darunter Krankengeldzuschuss, Krankengeld nach § 45 SGB V, Kurzarbeitergeld sowie Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, einem Entgeltanspruch ausdrücklich gleich.

Da die Klägerin während der maßgeblichen Bezugszeiträume vollständig in Elternzeit ohne Bezüge war, leistete die beklagte Stadt keinerlei Zahlungen nach dem TV Inflationsausgleich. Lediglich für die Monate Januar und Februar 2024, in denen die Klägerin aufgrund der Teilzeitvereinbarung tatsächlich tätig war, erhielt sie einen anteiligen Inflationsausgleich in Höhe von jeweils 135,38 Euro. Dies entsprach dem Verhältnis ihrer vereinbarten 24 Wochenstunden zur tariflichen Vollzeitarbeitszeit von 39 Stunden.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin sämtliche ihrer Ansicht nach vorenthaltenen Leistungen geltend: den einmaligen Inflationsausgleich 2023 in Höhe von 1.240 Euro sowie die monatlichen Sonderzahlungen für Juli 2023 bis Februar 2024. Für die Monate Januar und Februar 2024 verlangte sie jeweils die Differenz zum vollen Betrag von 220 Euro. Für Dezember 2023 beanspruchte sie den vollständigen Betrag, weil sie am 1. Dezember 2023 arbeitsvertraglich noch als Vollzeitkraft beschäftigt war.

Darüber hinaus verlangte sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von mindestens 8.000 Euro. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der tarifliche Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit stelle eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, weil überwiegend Frauen Elternzeit nähmen. Zudem verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das Maßregelungsverbot sowie den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Verfahrensverlauf

Das Arbeitsgericht Essen gab der Klage in weitem Umfang statt und verurteilte die beklagte Stadt zur Zahlung von insgesamt 2.729,24 Euro nebst Zinsen. Die Klage auf eine Entschädigung nach dem AGG blieb hingegen ohne Erfolg.

Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf diese Entscheidung mit Urteil vom 14. August 2024 erheblich ab. Es wies die Klage im Wesentlichen ab und sprach der Klägerin lediglich den monatlichen Inflationsausgleich für Dezember 2023 in Höhe von 220 Euro brutto nebst Zinsen zu.

Zur Begründung führte das LAG aus, der in § 3 Abs. 2 S. 4 TV Inflationsausgleich genannte Stichtag des 1. Dezember 2023 betreffe lediglich die Berechnung der Höhe der Zahlung, nicht jedoch die Frage, ob dem Grunde nach ein Anspruch entstanden sei. Da die Klägerin ab dem 14. Dezember 2023 aufgrund der Teilzeitvereinbarung Entgeltansprüche erworben habe, sei die tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt.

Für die Höhe der Zahlung sei nicht der tatsächliche Umfang der Tätigkeit am Stichtag maßgeblich, sondern die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Diese sah am 1. Dezember 2023 noch eine Vollzeitbeschäftigung vor, da das Ruhen des Arbeitsverhältnisses die arbeitsvertragliche Vollzeitvereinbarung unberührt ließ.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wies das LAG zurück und ließ die Revision für beide Parteien zu.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte legten Revision zum BAG ein. Die Klägerin erstrebte weiterhin die Verurteilung der Beklagten im vollen Umfang ihrer ursprünglichen Anträge. Die Beklagte begehrte die vollständige Abweisung der Klage, mithin auch hinsichtlich der zugesprochenen 220 Euro für Dezember 2023.

Die Entscheidung des BAG

Der Zehnte Senat des BAG wies beide Revisionen als unbegründet zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des LAG Düsseldorf. Die Klägerin erhält lediglich 220 Euro brutto für den Monat Dezember 2023 nebst Zinsen. Alle weitergehenden Ansprüche, einschließlich der geltend gemachten Entschädigung nach dem AGG, bestehen nicht. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

In den meisten Monaten lagen die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht vor. Wer während der Elternzeit kein Entgelt bezieht und auch keine der tariflich ausdrücklich gleichgestellten Entgeltersatzleistungen erhält, erfüllt die Voraussetzungen des TV Inflationsausgleichs nicht. Dies ist keine Besonderheit der Elternzeit, sondern gilt gleichermaßen für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraums aus anderen Gründen ruht, etwa wegen Pflegezeit, Sonderurlaubs oder einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und etwaiger Zuschussleistungen.

Damit ist jedoch noch nichts über die Rechtmäßigkeit der tariflichen Regelung selbst gesagt. Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Tarifvertrag benachteilige Frauen mittelbar, weil überwiegend Frauen Elternzeit in Anspruch nähmen. Das BAG folgte dieser Argumentation nicht.

Für die Frage, ob eine Regelung Frauen stärker benachteiligt als Männer, darf nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich auf die Gruppe der Beschäftigten in Elternzeit abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit aller Personen, die von der tariflichen Regelung erfasst werden. Hierzu gehören neben Beschäftigten in Elternzeit auch Arbeitnehmer in Pflegezeit, im unbezahlten Sonderurlaub oder mit ruhendem Arbeitsverhältnis nach länger andauernder Erkrankung. Dass innerhalb dieser deutlich größeren Vergleichsgruppe Frauen erheblich häufiger betroffen wären als Männer, hatte die Klägerin weder dargelegt noch war dies offensichtlich. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt daher nicht vor.

Darüber hinaus prüfte das BAG, ob die tarifliche Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Dabei traf der Senat eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Feststellung: Tarifvertragsparteien sind bei ihrer Normsetzung unmittelbar an den Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden.

Für tarifliche Regelungen im Kernbereich des Arbeitslebens – hierzu zählen auch tarifliche Inflationsausgleichszahlungen – gilt jedoch lediglich eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob eine Regelung die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung darstellt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sie willkürlich ist, also jeder sachliche Grund für die Differenzierung fehlt.

Einen solchen Willkürverstoß verneinte das BAG. Die Tarifvertragsparteien hätten die Sonderzahlungen bewusst an einen bestehenden Entgeltanspruch geknüpft. Zweck der Leistung sei es, den Kaufkraftverlust derjenigen Beschäftigten auszugleichen, die während des Bezugszeitraums laufendes Arbeitsentgelt oder tariflich gleichgestellte Leistungen beziehen. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vollständig ruht und die keinerlei Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, befänden sich demgegenüber in einer anderen Situation. Diese Differenzierung sei sachlich nachvollziehbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch europäisches Recht sowie das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) führen nach Auffassung des BAG zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzlichen Vorschriften verlangen lediglich, dass Rechte erhalten bleiben, die Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Elternzeit erworben haben. Einen Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich hatte die Klägerin bei Antritt ihrer Elternzeit im August 2022 jedoch noch nicht, da der TV Inflationsausgleich erst im April 2023 abgeschlossen wurde.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf hinsichtlich des Monats Dezember 2023 bestätigte das BAG ebenfalls. Der 1. Dezember 2023 ist nach dem Tarifvertrag lediglich der Stichtag für die Berechnung der Höhe der Zahlung, nicht jedoch für die Entstehung des Anspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob im Laufe des Monats Dezember ein Entgeltanspruch bestand. Dies war aufgrund der ab dem 14. Dezember 2023 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung der Fall.

Für die Höhe der Zahlung kommt es auf die am Stichtag arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit an und nicht darauf, ob an diesem Tag tatsächlich gearbeitet wurde. Da am 1. Dezember 2023 arbeitsvertraglich weiterhin eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart war und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses diese Vereinbarung unberührt ließ, stand der Klägerin für Dezember der volle Inflationsausgleich in Höhe von 220 Euro zu.

Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung nach dem AGG sowie aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wies das BAG zurück. Mangels Diskriminierung bestand bereits kein Anspruch auf eine Entschädigung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz fand zudem keine Anwendung, weil die Beklagte lediglich zwingende tarifvertragliche Vorgaben umgesetzt hatte und ihr insoweit kein eigener Gestaltungsspielraum zustand.

Bedeutung für Arbeitgeber

Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit für Arbeitgeber, insbesondere im öffentlichen Dienst. Das BAG bestätigt, dass tarifvertragliche Inflationsausgleichszahlungen wirksam an einen bestehenden Entgeltanspruch geknüpft werden können. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraums ruht, können grundsätzlich von solchen Leistungen ausgeschlossen werden, ohne dass hierin eine unzulässige mittelbare Diskriminierung liegt.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind darüber hinaus die Ausführungen des BAG zur Tarifautonomie. Der Senat stellt klar, dass Tarifvertragsparteien zwar unmittelbar an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind. Zugleich bestätigt er jedoch ihren weiten Gestaltungsspielraum. Tarifliche Regelungen unterliegen lediglich einer Willkürkontrolle und werden von den Gerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft.

Für Arbeitgeber bedeutet dies eine größere Planungssicherheit bei der Anwendung tariflicher Sonderleistungen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass tarifvertragliche Differenzierungen sorgfältig an sachliche Kriterien anknüpfen müssen, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Auslegung tarifvertraglicher Regelungen, zu Entgeltansprüchen oder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Elternzeit oder Sonderzahlungen haben.