Zum 1. Januar 2026 treten wesentliche Änderungen der sachlichen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten sowie der Wertgrenzen für Rechtsmittel in Kraft. Hintergrund ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen.
Ziel der Reform ist es, die Justiz effizienter zu organisieren, die Amtsgerichte zu stärken und zugleich eine stärkere Spezialisierung der Landgerichte zu ermöglichen.
Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte
Kern der Reform ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von bislang 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 10.000 Euro sind damit grundsätzlich erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandeln.
Streitigkeiten mit einem höheren Streitwert fallen weiterhin in die Zuständigkeit der Landgerichte, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen greifen.
Auswirkungen auf den Anwaltszwang
Mit der Ausweitung der Zuständigkeit der Amtsgerichte vergrößert sich zugleich der Bereich, in dem kein Anwaltszwang besteht. Verfahren vor dem Amtsgericht können nun auch bei Streitwerten bis 10.000 Euro grundsätzlich ohne anwaltliche Vertretung geführt werden.
Ungeachtet dessen bleibt eine anwaltliche Beratung insbesondere in rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren regelmäßig sinnvoll.
Erhöhung der Wertgrenzen für Rechtsmittel
Neben der Zuständigkeitsverteilung wurden auch die Wertgrenzen für Rechtsmittel angehoben. Dies betrifft insbesondere die Berufung und sonstige Beschwerden in Zivilsachen, die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sowie Kostenbeschwerden.
Durch die erhöhten Wertgrenzen sollen die Rechtsmittelinstanzen entlastet und Verfahren konzentrierter geführt werden. Gleichzeitig werden Rechtsmittel künftig erst ab höheren wirtschaftlichen Interessen eröffnet.
Streitwertunabhängige Zuständigkeiten und Spezialisierung
Die Reform beschränkt sich nicht auf die Anhebung von Streitwertgrenzen. Ergänzend werden streitwertunabhängige Zuständigkeiten ausgebaut, um bestimmte Materien gezielt spezialisierten Gerichten zuzuweisen.
So verbleiben einzelne Sachgebiete unabhängig vom Streitwert bei den Amtsgerichten, während andere, regelmäßig besonders komplexe oder spezialisierungsbedürftige Streitigkeiten, erstinstanzlich den Landgerichten zugewiesen werden. Ziel ist eine höhere fachliche Qualität der gerichtlichen Entscheidungen.
Bedeutung für die Praxis
Die neuen Zuständigkeits- und Wertgrenzen gelten nur für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig gemacht werden. Für bereits zuvor eingeleitete Verfahren bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Auch für die Anwendung der neuen Wertgrenzen im Rechtsmittelrecht ist auf den Zeitpunkt der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Wichtigste praktische Auswirkungen:
- Zivilverfahren mit Streitwerten zwischen 5.000 und 10.000 Euro sind künftig regelmäßig vor dem Amtsgericht zu führen.
- Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist anhand der neuen Wertgrenzen sorgfältig zu prüfen.
- Streitwertunabhängige Spezialzuständigkeiten können die sachliche Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert bestimmen.