Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision eines Arbeitgebers als unzulässig verworfen, ohne die eigentliche arbeitsrechtliche Streitfrage zu prüfen. Grund war nicht der Inhalt des Revisionsangriffs, sondern die Revisionsbegründung: Diese wiederholte in weiten Teilen wortgleich die bereits bei der Vorinstanz eingereichte Berufungsbegründung.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem nicht tarifgebundenen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in der Produktion beschäftigt. Der Betrieb fällt jedoch in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV). Dieser Tarifvertrag eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb zu verlängern. Grundsätzlich setzt dies die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer voraus; in bestimmten Fällen ist eine Verlängerung auch über eine freiwillige Betriebsvereinbarung möglich.
Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen 2016 das sogenannte „8. Bündnis für Arbeit“ (BfA), eine zunächst bis 2019 befristete und später mehrfach bis 2023 verlängerte Betriebsvereinbarung. Deren Nr. 7 sah vor, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Beschäftigten 38,5 Stunden betragen sollte. Bezahlt wurden davon jedoch nur 37 Stunden. Im Ergebnis erbrachten die Arbeitnehmer damit wöchentlich 1,5 Stunden Arbeitsleistung ohne zusätzliche Vergütung.
Der Kläger hielt diese Regelung für unwirksam. Seiner Ansicht nach verstieß Nr. 7 BfA gegen die sogenannte Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern der Tarifvertrag nicht den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung dient dem Schutz der Tarifautonomie.
Auf dieser Grundlage verlangte der Kläger für den Zeitraum von Januar 2019 bis Februar 2022 eine Nachzahlung in Höhe von 3.981,40 Euro brutto. Der Anspruch betraf sowohl die bislang unvergütete Arbeitszeit als auch Differenzen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Urlaubsentgelt.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Betriebsvereinbarung wirksam sei, die tarifliche Regelungssperre des BetrVG selbst jedoch gegen Unions- und Verfassungsrecht verstoße. Hilfsweise erhob sie Widerklage: Wäre Nr. 7 BfA unwirksam, führe dies nach ihrer Auffassung zur Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Der Kläger müsse dann anderweitig erhaltene Leistungen aus dem BfA in Höhe von rund 11.042 Euro zurückzahlen.
Der bisherige Instanzenzug
Sowohl das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht (ArbG) als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gaben dem Kläger recht. Das ArbG sprach dem Arbeitnehmer die geforderte Vergütung zu und wies die von der Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage ab.

Das LAG bestätigte diese Auffassung in der Berufung und ergänzte die Argumentation des ArbG um eigene Erwägungen. Es ging davon aus, dass Nr. 7 BfA gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstößt. Die Regelungssperre selbst hielt das Gericht für wirksam.
Eine Prüfung am Maßstab der Grundrechtecharta der Europäischen Union nahm das LAG nicht vor, weil es mangels Durchführung von Unionsrecht bereits deren Anwendungsbereich nicht als eröffnet ansah. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungssperre teilte das Gericht nicht. Die Sperrwirkung sei zudem nicht deshalb aufgehoben, weil eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betroffen sei. Vielmehr bestehe mit dem MTV eine tarifliche Regelung, die eine eigenständige Regelung durch die Betriebsparteien sperre. Eine einschlägige tarifliche Öffnungsklausel, auf die sich das BfA hätte stützen können, sah das Gericht nicht als gegeben an.
Die Unwirksamkeit von Nr. 7 BfA führe zudem nicht zur Gesamtunwirksamkeit der übrigen Betriebsvereinbarung. Deshalb hatte auch die hilfsweise erhobene Widerklage keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG kam in seiner Entscheidung nicht dazu, sich mit den unions- und verfassungsrechtlichen Argumenten der Beklagten inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Revision war bereits unzulässig.
Nach § 72 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 551 Zivilprozessordnung (ZPO) muss jede Revision begründet werden. Diese Begründung darf sich weder in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpfen noch lediglich eine andere Rechtsauffassung präsentieren, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Vielmehr muss die Revisionsbegründung konkret erkennen lassen, welchen Rechtsfehler das Berufungsgericht nach Auffassung des Revisionsführers begangen hat. Dazu ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Pauschale oder formelhafte Rügen genügen nicht.
Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Revision – wie hier – bereits vom LAG zugelassen wurde oder erst im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG selbst erstritten werden musste. Die Beklagte vertrat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, bei einer bereits vom LAG zugelassenen Revision müssten geringere Anforderungen an die Begründung gelten. Dem erteilte das BAG eine klare Absage.
Das BAG betonte darüber hinaus, dass diese Anforderungen weder den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer Weise erschweren noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses sei es gerade, Gericht und Gegenseite schnell und zuverlässig erkennen zu lassen, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will. Beide sollen sich gezielt auf den Revisionsangriff vorbereiten können.
Im konkreten Fall genügte die Revisionsbegründung diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte wiederholte über weite Strecken nahezu wortgleich Ausführungen, die sie bereits in ihrer Berufungsbegründung vorgebracht hatte, ohne sich hinreichend mit den konkreten Erwägungen des LAG auseinanderzusetzen.
Hinzu kam, dass in insgesamt vier Parallelverfahren trotz teilweise abweichender Sachverhalte und unterschiedlicher Erwägungen des LAG Revisionsbegründungen mit identischem Inhalt eingereicht worden waren. Auch dies verdeutlichte nach Auffassung des BAG, dass die Begründung nicht hinreichend auf die jeweils angefochtene Entscheidung zugeschnitten war.
Zwar enthielt die Revisionsbegründung auch Passagen, die über eine bloße Wiederholung hinausgingen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz erkannte das BAG darin jedoch nicht. So legte die Beklagte etwa nicht dar, weshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union überhaupt anwendbar sein sollte, obwohl die Vorinstanzen ausführlich begründet hatten, dass keine Durchführung von Unionsrecht vorliege.
Auch bei der behaupteten Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) setzte sich die Beklagte nicht mit der vom LAG herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, sondern stellte der Rechtsauffassung des LAG im Wesentlichen ihre eigene entgegen. An anderen Stellen zitierte sie Passagen aus dem Berufungsurteil, um die dort vertretene Auffassung anschließend ohne weitergehende Argumentation zurückzuweisen.
Auch die Angriffe gegen die Berechnung der Zahlungsansprüche gingen an den Erwägungen der Vorinstanzen vorbei. So setzte sich die Beklagte insbesondere nicht mit der Feststellung des Arbeitsgerichts auseinander, dass es sich bei der streitgegenständlichen Arbeitszeit gerade nicht um Überstunden handelte.
Aufgrund der unzureichenden Revisionsbegründung musste das BAG die materiell-rechtliche Frage nach der Wirksamkeit der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht mehr entscheiden.
Was bedeutet die Entscheidung für Revisionsverfahren vor dem BAG?
Die Entscheidung zeigt, dass eine Revision vor dem BAG selbst dann scheitern kann, wenn die zugrunde liegenden Rechtsfragen von erheblichem praktischem und wirtschaftlichem Gewicht sind. Entscheidend ist, dass die Revisionsbegründung konkret und individuell auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung eingeht.
Die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens, die weitgehend unveränderte Verwendung derselben Begründung in mehreren Parallelverfahren oder die schlichte Gegenüberstellung einer abweichenden Rechtsauffassung genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren sollte deshalb bereits bei der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels strategisch geprüft werden, welche Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich tragend sind und wie diese revisionsrechtlich angegriffen werden können. Formale Fehler im Rechtsmittelverfahren können andernfalls dazu führen, dass selbst grundsätzliche Rechtsfragen in der Sache ungeklärt bleiben.
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