Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage von Amazon gegen die Einstufung als „sehr große Online-Plattform“ abgewiesen. Das Gericht bestätigte damit den Beschluss der EU-Kommission vom 25. April 2023, wonach Amazon aufgrund seiner über 45 Millionen aktiven monatlichen Nutzerinnen und Nutzer in der EU den verschärften Pflichten des sog. Digital Services Act (DSA) unterliegt.
Der Digital Services Act und die Regelung für sehr große Online-Plattformen
Der DSA, auf Deutsch Gesetz über digitale Dienste (GdD) ist eine EU-Verordnung vom 19. Oktober 2022 (VO (EU) 2022/2065). Er ist das zentrale EU-Regelwerk zum Schutz von Nutzerinnen und Nutzern* vor illegalen Inhalten und zur Wahrung ihrer Grundrechte auf Online-Plattformen. Eine wesentliche Neuerung des DSA besteht in der besonderen Regulierung von „sehr großen Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, VLOPs), die mindestens 45 Millionen durchschnittliche monatliche Nutzerinnen in der EU aufweisen. Für diese Plattformen gelten erheblich strengere Anforderungen als für kleinere Anbieter. Während kleinere Plattformen primär bei Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte reagieren müssen, trifft VLOPs eine proaktive Risikomanagementpflicht. Nach Artikel 34 DSA müssen die Betreiber systemische Risiken, die von ihren Diensten ausgehen, akribisch analysieren, insbesondere hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, den zivilen Diskurs und die Grundrechte wie Menschenwürde und Privatsphäre. Artikel 35 DSA verpflichtet sie zudem zu angemessenen und wirksame Minderungsmaßnahmen. Zu den konkreten Pflichten von VLOPs gehört unter anderem die Durchführung jährlicher Risikobewertungen zu schädlichen Inhalten. Zudem müssen sie den Nutzerinnen mindestens eine Empfehlungsoption anbieten, die nicht auf personalisierten Daten basiert, und ein öffentliches Verzeichnis für Werbeanzeigen führen. Diese Verpflichtungen stellen einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar, stellen Anbieter vor komplexe technische Herausforderungen und verursachen beträchtliche Kosten.
Sachverhalt
Am 17. Februar 2023 veröffentlichte Amazon Informationen, wonach die durchschnittliche Anzahl aktiver monatlicher Nutzerinnen des Amazon Stores in der EU über 45 Millionen liegt und damit die im DSA festgelegte Schwelle für sehr große Online-Plattformen überschreitet. Daraufhin erließ die Europäische Kommission am 25. April 2023 einen Beschluss, mit dem der Amazon Store offiziell als sehr große Online-Plattform benannt wurde. Amazon erhob daraufhin Nichtigkeitsklage vor dem EuG und machte geltend, dass die Regelungen des DSA mehrere Grundrechte verletzen würden: die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre. Das Unternehmen argumentierte, dass die Verpflichtungen erhebliche Kosten verursachen würden, die der DSA eigentlich adressieren wolle. Zudem sei die 45-Millionen-Schwelle willkürlich festgelegt. Besonders kritisierte Amazon die Pflicht zur Bereitstellung einer Empfehlungsoption ohne Profiling sowie die Veröffentlichung eines öffentlichen Werbearchivs, da dieses vertrauliche Geschäftsinformationen offenlegen würde. Nach Auffassung von Amazon sei das Unternehmen nicht die Art von Online-Plattform, für die der DSA geschaffen wurde. Das Gesetz ziele vielmehr auf Plattformen ab, die Informationen und Meinungen verbreiten und sich durch Werbung finanzieren.
Die Entscheidung des EuG
Das EuG erkannte zwar an, dass die Vorgaben des DSA für VLOPs einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellten. Die Richterinnen bestätigten auch, dass die Einstufung für Amazon erhebliche Kosten und komplexe technische Lösungen nach sich ziehe. Allerdings bewertete das Gericht diesen Eingriff als gerechtfertigt. Nach Auffassung des EuG werde der Eingriff durch das legitime Ziel der EU gerechtfertigt, systemische Risiken für die Gesellschaft zu verhindern. VLOPs und auch Marktplätze mit mehr als 45 Millionen Nutzerinnen, brächten solche Gefahren mit sich, etwa durch die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verletzung von Grundrechten. Dies betreffe ausdrücklich den Verbraucherschutz. Marktplätze könnten nach Einschätzung des Gerichts für den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der EU-Bevölkerung genutzt werden, wenn sie mehr als 45 Millionen Nutzerinnen erreichen.
Das Gericht wies auch die weiteren Argumente von Amazon zurück. Während Amazon dahingehend argumentierte, dass Amazon nicht die Art von Plattform sei, für die der DSA konzipiert worden sei, führte das , U vielmehr aus, dass die EU-Kommission dargelegt habe, dass der DSA nicht nur auf soziale Netzwerke oder meinungsverbreitende Plattformen abziele, sondern generell auf große Online-Marktplätze, die aufgrund ihrer Reichweite systemische Risiken bergen können. Auch den Vorwurf der ungleichen Behandlung gegenüber lokalen Einzelhandels-Konkurrenten ließ das EuG nicht gelten. Amazon hatte argumentiert, in keinem EU-Land der größte Einzelhändler zu sein und dass die Einstufung Unternehmen zu belastenden administrativen Verpflichtungen zwinge, die Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU keinerlei Nutzen brächten. Das Gericht sah jedoch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit.
Auch die von Amazon besonders kritisierte Pflicht für VLOPs, Nutzerinnen zu ermöglichen, zwischen personalisierten und nicht-personalisierten Produktempfehlungen wählen zu können, erachtete das Gericht für verhältnismäßig. Ebenso befand das Gericht die Pflicht zur Führung eines öffentlichen Verzeichnisses für Werbeanzeigen als zulässig, auch wenn Amazon befürchtet hatte, dadurch vertrauliche Geschäftsinformationen offenlegen zu müssen.
Die Parallelentscheidung zu Zalando (EuG, Urteil vom 03.09.2025, Az. T-348/23)
Die Rechtsprechung des EuG zu VLOPs wird durch eine kurz zuvor ergangene Entscheidung zu dem Unternehmen Zalando ergänzt, die ähnliche Grundsatzfragen behandelt. Die EU-Kommission hatte Zalando mit monatlich durchschnittlich mehr als 83 Millionen Nutzerinnen ebenfalls als VLOP eingestuft. Auch Zalando ging gegen diese Einstufung gerichtlich vor. Zalando argumentierte, dass zwischen „Zalando-Retail“ und den von Drittanbietern über ein Partnerprogramm angebotenen Inhalten zu differenzieren sei. Nicht alle Nutzerinnen des Zalando-Shops seien auch den von Drittverkäufern des Partnerprogramms stammenden Inhalten ausgesetzt. Für die Berechnung relevant seien jedoch nur diejenigen Nutzerinnen, welche allen Inhalten ausgesetzt seien. Anhand des Bruttowertes der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze könne belegt werden, dass tatsächlich nur etwa 30 Millionen Nutzerinnen auch mit dem Partnerprogramm in Berührung kommen würden. Die Direktverkäufe von Produkten durch Zalando selbst stellte keine Online-Plattform im Sinne des DSA dar.
Das EuG folgte dieser Argumentation nicht. Die Richterinnen entschieden, dass für die Zahl der aktiven Nutzerinnen entscheidend sei, wie viele Nutzerinnen potenziell den von Drittverkäufern stammenden Informationen ausgesetzt seien. Da Zalando jedoch nicht belastbar zwischen Nutzerinnen des gesamten Shops mit Berührung des Partnerprogramms und ohne habe differenzieren können, habe die EU-Kommission richtigerweise alle Nutzerinnen zusammenzählen dürfen. Die Einstufung als VLOP sei somit rechtmäßig gewesen. Auch den Einwand Zalandos, aufgrund des ausgewählten Angebots kein systemisches Risiko darzustellen, wies das Gericht zurück. Zalando argumentierte, dass die Plattform ausschließlich hochwertige Produkte von etablierten und vertrauenswürdigen Markenpartnern anbieten würde, weshalb wegen der geprüften Auswahl kein systemisches Risiko für die Verbreitung schädlicher oder illegaler Inhalte von Dritten bestehe. Das EuG stellte jedoch klar, dass die Schwelle 45 Millionen Nutzerinnen objektiv an die potenzielle Reichweite anknüpfe, unabhängig von der Kuratierungspraxis der Betreiberin.
Bedeutung der Entscheidungen
Die Entscheidungen zu Amazon und Zalando zeigen, dass das EuG die strengen Anforderungen des DSA für VLOPs konsequent bestätigt. Amazon hat bereits angekündigt, Rechtsmittel beim EuGH einlegen zu wollen. Das Unternehmen teile zwar nach eigenen Angaben das Ziel der Kommission, Kundinnen und Kunden online besser schützen zu wollen, sehe sich aber durch die Einstufung unangemessen belastet. Die Rechtsprechung unterstreicht, dass der DSA nicht nur auf soziale Netzwerke und meinungsverbreitende Plattformen abzielt, sondern auch große Online-Marktplätze erfasst. Dies wird durch weitere Entwicklungen bestätigt. So hat die Europäische Kommission am 25. Januar 2026 ein förmliches Prüfverfahren gegen den Kurznachrichtendienst X bezüglich des KI-Chatbots Grok eingeleitet, um potenzielle Verstöße gegen den DSA zu untersuchen. Nach Auffassung der EU-Kommission unterliegt auch das soziale Netzwerk X als VLOP verschärften Sorgfaltspflichten, die weit über das bloße Reagieren auf Nutzerinnenbeschwerden hinausgehen. Für VLOPs wird damit deutlich: Werden KI-Funktionen in eine sehr große Online-Plattform eingebunden, müssen deren systemische Risiken vor und nach der Einführung regulatorisch beherrscht werden.
Die Urteile verdeutlichen, dass die EU mit dem DSA ein umfassendes Schutzkonzept etabliert hat, das VLOPs unabhängig von ihrer spezifischen Ausrichtung in die Pflicht nimmt, wenn sie eine kritische Nutzerinnenzahl erreichen. Die 45-Millionen-Schwelle wird dabei als objektives und verhältnismäßiges Kriterium zur Identifizierung systemischer Risiken anerkannt.
*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.