Ein anonymer Nutzer eines Online-Arbeitgeberbewertungsportals teilte in seiner Bewertung kräftig aus: Der „einzig fähige Leiter“ des Unternehmens sei ein Kupferkabel. Die betroffene Firma fühlte sich davon in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und wollte wissen, wer hinter den Zeilen steckt. Das Unternehmen zog vor Gericht, um Namen, Adressen und IP-Daten zu bekommen, doch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg wies die Beschwerde zurück.

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine anonyme Bewertung, die auf einem bekannten Arbeitgeberbewertungsportal sowie auf Google veröffentlicht wurde. In dem Beitrag kritisierte der mutmaßliche ehemalige Angestellte die Führungsqualitäten und die Organisation des Unternehmens in scharfen Worten. Dabei hieß es unter anderem, der „einzig fähige Leiter“ des Betriebs sei ein Kupferkabel und der Vorgesetzte würde künstlich den Umsatz bremsen, um immer leistungsfähig dazustehen und so durch Manipulation der Umsatzzahlen, den Vorstand an der Nase herumführen. Das Unternehmen sah sich durch diese Äußerungen in seinen Rechten verletzt und wollte herausfinden, wer hinter den anonymen Nutzerkonten steckt. Es stellte daher beim Landgericht (LG) Aschaffenburg einen Auskunftsantrag über die Nutzerdaten, wie Name, E-Mail-Adresse, Anschrift und IP-Adresse. Die Antragstellerin stützte ihren Antrag auf § 21 Absatz 2 Satz 2 des Telekommunikations-Digital-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Danach kann ein Gericht Plattformbetreiber verpflichten, Auskunft über vorhandene Bestandsdaten des Verfassers zu geben, jedoch nur unter engen Voraussetzungen, wie etwa bei Straftaten, wie Beleidigung oder Verleumdung.

Bisheriger Instanzenzug

In erster Instanz entschied das LG Aschaffenburg, das den Antrag per Beschluss zurückwies. Gegen Google könnten deutsche Gerichte schon allein wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht vorgehen, da die Plattform ihren Sitz in Irland habe. Im Übrigen fehle es sowohl an einer Verletzung absolut geschützter Rechte, wie dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, als auch an einer strafrechtlich relevanten Äußerung. Zudem sei die Herausgabe von IP-Adressen ohnehin unzulässig, da es sich dabei nicht um Bestands-, sondern um Nutzungsdaten handle. Auf der Grundlage des § 21 Absatz 2 Satz 1 TDDDG könne durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aber nur Auskunft über die beim Anbieter vorhandenen Bestandsdaten verlangt werden. Wozu die IP-Adresse nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 TDDDG nicht zählt. Die Antragstellerin legte daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss der erstinstanzlichen Gerichts beim Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein.

Entscheidung des OLG Bamberg

Das OLG Bamberg bestätigte den Beschluss des Landgerichts. In Bezug auf Google verneinte auch das OLG die Zuständigkeit deutscher Gerichte, da Google in Irland sitzt. Grundsätzlich sind nämlich die Gerichte am Unternehmenssitz zuständig. Nur in besonderen Fällen, wenn z.B. eine unerlaubte Handlung vorliegt, könnte ein Gericht im Land des Geschädigten zuständig sein. Da das Unternehmen jedoch lediglich eine möglicherweise rechtswidrige Bewertung Dritter geltend machte, nicht aber ein eigenes Fehlverhalten von Google, bleibt ausschließlich das irische Gericht zuständig.

Das Unternehmen wollte mit seinem Antrag das Recht auf Auskunft über die IP-Adressen der Bewertenden bekommen, um die Identität der anonymen Nutzer aufzudecken und rechtlich gegen sie vorgehen zu können. Da aber Name oder E-Mail-Adresse oft nicht überprüfbar oder öffentlich sichtbar sind, bleibt häufig nur die IP-Adresse als Spur, um über die Strafverfolgungsbehörden oder Anwälte die echte Identität zu ermitteln. Mit der IP-Adresse hätte möglicherweise herausgefunden werden können, welcher Anschlussinhaber zum betreffenden Zeitpunkt eingeloggt war. Das OLG Bamberg stellte jedoch klar, dass IP-Adressen als „Nutzungsdaten“ gelten würden und laut TDDDG nicht herausgegeben werden dürften, selbst wenn die Bewertung möglicherweise rechtswidrig erscheint. Lediglich sogenannte „Bestandsdaten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail) wären unter bestimmten Voraussetzungen herauszugeben, aber auch nur dann, wenn eine echte Rechtsverletzung vorliegt. Ob ein solcher Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten aus § 21 Absatz 2 Satz 2 TDDDG besteht, beurteilte das OLG vorliegend, indem es prüfte, ob die Bewertung im Bewertungsportal eine rechtswidrige, strafbare Äußerung darstellte, der Antragsteller dadurch selbst verletzt wurde und die Aussagen nicht durch Meinungsfreiheit gedeckt sind. Zunächst müsste also eine konkrete Rechtsverletzung durch einen digitalen Inhalt vorliegen, die einen Straftatbestand erfüllt. Dazu zählen in diesem Kontext typischerweise Straftaten wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Bloße Meinungsäußerungen, auch wenn sie überspitzt sind oder verletzend wirken, fallen nicht darunter. Für den strafrechtlichen Laien nicht direkt nachvollzieh, bedenkt man etwa, dass die Bezeichnung eines Polizisten als „Bullen“ eine Beleidung darstellen kann. Das Gericht kam hier zu dem Schluss, dass die Bewertung zwar scharf formuliert sei, etwa durch Aussagen wie „taugt für nichts“ oder „der einzig fähige Leiter ist ein Kupferkabel“, diese Formulierungen jedoch noch von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Eine Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB) läge demnach nicht vor. Die Äußerungen richteten sich nämlich nicht gegen das Unternehmen selbst, sondern gegen anonym bleibende Personen. Außerdem seien sie Teil einer subjektiven Einschätzung im Rahmen einer typischen Arbeitgeberbewertung.

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass es sich auch nicht um Schmähkritik oder Verleumdung handele. Schmähkritik wäre nur dann anzunehmen, wenn der Verfasser ausschließlich darauf abzielte, das Unternehmen ohne sachlichen Kern herabzuwürdigen. Hier jedoch wurden konkrete, wenn auch zugespitzte Vorwürfe geäußert, etwa dass eine Vorgesetzte angeblich den Umsatz absichtlich bremse, um selbst besser dazustehen. Auch wenn diese Darstellung subjektiv und übertrieben wirkt, enthält sie dennoch einen sachlichen Bezug, der die persönliche Wahrnehmung des Bewertenden widerspiegelt. Für die Annahme einer Verleumdung nach § 187 StGB müsste zunächst eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegen. Das OLG sah in der Äußerung jedoch keine Behauptung von Bilanzmanipulation, sondern eine persönliche Meinung, die zumindest teilweise sachlich fundiert sei. Insbesondere in Verbindung mit dem deutlich sarkastischen Gesamteindruck der Bewertung, wie der Überschrift über das „Kupferkabel“, wurde klar, dass keine ernsthaften Anschuldigungen wie Straftaten im Raum standen. Deshalb verneinte das Gericht sowohl den Tatbestand der Verleumdung als auch der Beleidigung gegenüber dem Unternehmen. Die Kritik war somit überspitzt und unhöflich, aber keine strafbare Schmähung.

Darüber hinaus kam das OLG zu dem Schluss, dass das Unternehmen als Antragstellerin nicht Verletzte im Sinne des TDDDG sei. Die Kritik richte sich nach Auffassung des Gerichts gegen konkrete, aber nicht identifizierbare Personen im Unternehmen, nicht jedoch gegen die juristische Person, also das Unternehmen als Ganzes. Die Antragstellerin sei damit nicht „Verletzte“ im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 2 TDDDG. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei nicht unmittelbar betroffen, zumal die Bewertung das Unternehmen durch die Formulierung „der Vorstand wird getäuscht“ sogar ausdrücklich von den Vorwürfen ausnehme. Daraus folgend sei auch kein Kollektivbezug ersichtlich, denn die Aussagen zielten auf einzelne Mitarbeiter und Vorgesetzte und nicht auf das Unternehmen als solches ab. Schließlich hatte sich die Antragstellerin auf die Vorschrift für audiovisuelle Inhalte berufen wollen, um auf diesem Weg eine erleichterte Auskunft über die Nutzerdaten zu erreichen, ohne den hohen Nachweis strafbarer Inhalte führen zu müssen. Gemäß § 21 Absatz 2 Alternative 1 TDDDG ermöglicht das Gesetz unter erleichterten Bedingungen eine Auskunft auch dann, wenn keine konkrete Straftat nachgewiesen werden kann. Da es sich bei Video oder Audiodateien häufig um besonders wirkungsstarke und leicht verbreitbare Inhalte handelt, hat der Gesetzgeber insoweit niedrigere Hürden für die Auskunft vorgesehen. Das OLG lehnte diese Alternative jedoch klar ab, da die streitige Bewertung ausschließlich aus Text bestehe und es sich nicht als audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes einzuordnen sei.

Das Urteil verdeutlicht, dass scharfe Bewertungen im Netz nicht automatisch strafbar sind. Ob die Entscheidung rechtspolitisch zu begrüßen ist, sei mit Blick auf die Verrohung des Tons in sozialen Medien, dahingestellt. Entscheidend ist, ob die Äußerungen einen sachlichen Bezug haben und als subjektive Meinung erkennbar sind. Für Unternehmen bedeutet das: Vor rechtlichen Schritten sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt. Oft ist ein konstruktiver Umgang mit Kritik effektiver als sofortige juristische Maßnahmen, zumal die Identität anonymer Nutzer nur eingeschränkt ermittelt werden kann. Unternehmen sollten auch im Vorfeld über den Umgang ihrer aktiven und ehemaligen Mitarbeiter:innen mit sozialen Medien nachdenken und Regelungsmöglichkeiten prüfen. Hierbei beraten wir Sie gerne.