Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf fortgesetzt, so wird es behandelt, als sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden. Das bestimmt § 15 Abs. 6 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeitgeberin* unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt. Ob diese Folge auch eintritt, wenn dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhltnisses Urlaub gewährt wird, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden (Az. 7 AZR 266/22).

Sachverhalt

Der Kläger war zunächst Beamter bei der Deutschen Bundespost und wurde nach deren Auflösung als Bundesbeamter bei dem Postnachfolgeunternehmen, der Beklagten, weiterbeschäftigt. Ab Juli 1999 war er für das Unternehmen befristet als Angestellter tätig und gleichzeitig jeweils als Beamter beurlaubt. Zuletzt vereinbarten der Kläger und die Beklagte einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 30.04.2020, welcher bis zum 30.09.2020 verlängert wurde. Ab dem 01.10.2020 wurde er wieder als Bundesbeamter geführt.
Im September 2020 gewährte der Arbeitgeber dem Kläger Erholungsurlaub an verschiedenen Tagen im Oktober 2020. Außerdem wurde ihm ein Zwischenzeugnis für seine Tätigkeit vom 01.08.2019 bis zum 30.09.2020 ausgestellt und er erhielt Mitteilung über die steuerliche Behandlung des ihm ab dem 01.10.2020 zur Verfügung gestellten Firmenwagens.
Aufgrund dieser Umstände erhob der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis als Angestellter gem. § 15 Abs. 6 TzBfG unbefristet weiter bestehe, da es über den 30.09.2020 fortgesetzt und dadurch auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei. Die Beklagte hingegen wandte ein, die Urlaubsgewährung sei keine ausreichende Fortsetzungshandlung i.S.d. § 15 Abs. 6 TzBfG, da keine Arbeitsleistung erbracht worden wäre.

Gründe

Die Klage wies das LAG Hamburg ab (Az. 3 Sa 19/21). Die Revision des Klägers vor dem BAG blieb ohne Erfolg, das Gericht stimmte der Vorinstanz in allen Punkten zu.
Nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers genüge, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. An dieser Stelle nehmen die Richter auf § 625 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bezug, für den § 15 Abs. 6 TzBfG eine Spezialregelung darstellt. § 625 BGB kommt noch bei Dienstverhältnissen und bei der Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen nach sonstigen Beendigungssachverhalten zur Anwendung. § 625 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit die tatsächliche Ausführung der vertragsgemäßen Dienste fortsetzt. Obwohl die beiden Normen einen unterschiedlichen Wortlaut aufweisen, gelte dies auch für § 15 Abs. 6 TzBfG. Da § 15 Abs. 6 TzBfG eine Fortsetzung „mit Wissen des Arbeitgebers“ fordere, bedeute dies im Umkehrschluss, dass die Handlung durch eine andere Person als die des Arbeitgebers vorgenommen werden müsse. Auch der Regelungswille des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesbegründung belege, dass kein von § 625 BGB abweichender Regelungsgehalt festgelegt werden sollte. Sinn und Zweck der Vorschrift sei nicht, alle denkbaren Verhaltensweisen als Fortsetzungshandlung zu qualifizieren, sondern nur solche, die auf einen stillschweigenden Parteiwillen dahingehend schließen lassen.
Ausreichend sei es demnach nicht, wenn der Arbeitgeber nur einseitig seine Leistungspflichten erfülle, ohne eine Gegenleistung des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen. Dies gelte auch für die Gewährung von Urlaub. In der Verhandlung erwiderte der Kläger hierauf, er habe seine arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllt, indem er sich im Urlaubszeitraum erholte. Dem entgegnete das BAG, vom Arbeitnehmer werde kein urlaubszweckgemäßes Verhalten gefordert, es sei denn, es handle sich um das Verbot bestimmter Erwerbstätigkeiten nach § 8 Bundesurlaubsgesetz.
Mit den gleichen Argumenten verneinte das Gericht im Übrigen auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitteilung zum Firmenwagen und die Ausstellung des Zwischenzeugnisses.


*Verwenden wir zukünftig das generische Femininum oder das generische Maskulinum bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein und dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit.