Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Darin wird die Ausgestaltung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfassend neu geregelt, aber auch teilweise die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Regelung der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) geändert.

Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im BGB sind:

  • Die gesetzliche Definition und Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, die am Rechtsverkehr teilnehmen soll und die Unterscheidung zur nicht rechtsfähigen GbR, die nur die internen Rechtsverhältnisse der Gesellschafter ausgestaltet (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.).
  • Die Neuschaffung des Gesellschaftsregisters nach dem Vorbild des Handelsregisters, in das GbR eingetragen werden können (§ 707 BGB n.F.). Die Eintragung ist nur bei GbR verpflichtend, die Grundstücke und Grundstücksrechte erwerben oder veräußern wollen bzw. sich selbst als Gesellschafter an anderen Gesellschaften, wie etwa einer GmbH, beteiligen wollen.
  • Neben dem Vertragssitz ist bei den in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR (eGbR) neben einem Vertragssitz auch ein abweichender Verwaltungssitz (unter Umständen auch im Ausland) möglich.
  • Bisherige Gründe für die Auflösung der GbR sind nun nur noch Gründe für das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters (z.B: Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters).
  • Die gesetzliche Regelung der sogenannten „actio pro socio“, also der Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen aufgrund von Ansprüchen der GbR gegen andere Gesellschafter oder Dritte (§ 715b BGB n.F.)
  • Aufnahme der bisher durch die Rechtsprechung angewandten Haftungsregeln der Gesellschafter in das Gesetz, §§ 721 bis 721b BGB n.F.

Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im HGB:

  • Für Personenhandelsgesellschaften wurde in §§ 110 ff. HGB n.F. ein Beschlussmängelrecht geschaffen, das die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafter regelt.
  • Im Rahmen der KG besteht nun ein Informationsrecht des Kommanditisten über die Angelegenheiten der Gesellschaft (§ 166 Abs. 1 HGB n.F.) und die bereits in der Praxis anerkannte sogenannte „Einheitsgesellschaft“, also eine KG, die alleinige Gesellschafterin des Komplementärs ist, hat gesetzliche Regelung gefunden, § 170 Abs. 2 HGB n.F..

Vor dem Hintergrund dieser Änderungen sollten die folgenden Überlegungen für bestehende Gesellschaften und solche, deren Gründung bevorsteht, bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages angestellt werden. Gerne beraten wir Sie, welche der Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG für Ihre Gesellschaft sinnvoll und lohnenswert sind.

Ist eine Registeranmeldung ratsam/erforderlich?

Die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR, allerdings ist sie notwendig für Grundstücksgeschäfte der GbR und ihre Gesellschafterfähigkeit innerhalb einer anderen Gesellschaft. Zudem bietet die Eintragung einige gesetzlich vorgesehene Vorteile, wie das Sitzwahlrecht, die Umwandlungsfähigkeit und die Vereinfachung der Tätigkeiten der GbR im Rechtsverkehr.

Sollten die Vertretungsbefugnisse bestehender GbR angepasst werden oder abweichend vom Gesetz geregelt werden?

Eine ggf. gesellschaftsvertraglich vorgesehene Beschränkung der Vertretungsbefugnis, etwa für bestimmte Geschäfte Dritten gegenüber, ist nun unwirksam.

Eventuell ist eine Abweichung von der nun gesetzlich vorgesehenen Gesellschafterklage (actio pro socio) im Gesellschaftsvertrag ratsam, z.B. über Abberufungsrechte.

Sollten die Beteiligungsverhältnisse angepasst oder abweichend vom Gesetz geregelt werden?

Bei bestehenden GbR könnte es ohne eine ausdrückliche Regelung durch die Änderungen des MoPeG ggf. zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse unter den Gesellschaftern kommen, sodass der Gesellschaftsvertrag durch eine ausdrückliche Regelung dieser ergänzt werden sollte.

Die Verteilung der Stimm- und Gewinnbezugsrechte knüpft nach dem neuen gesetzlichen Leitbild nun an die Beteiligung an. Wenn dies gewünscht ist, sollte insoweit eine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung der Beteiligung getroffen werden, etwa durch ein Kontenmodell. Ziehen es die Gesellschafter vor, dass die Stimmrechte anders verteilt werden sollten, z.B. wie bisher gemäß § 709 Abs. 2 BGB a.F. nach Köpfen, muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich abweichend geregelt werden.

Wie soll im Gesellschaftsvertrag der Umgang mit Beschlussmängeln geregelt werden?

Das neu in das HGB aufgenommene Beschlussmängelrecht gilt grundsätzlich für die Personenhandelsgesellschaften des HGB, also die OHG und die KG. Soll es ohne Abweichung von der gesetzlichen Regelung gelten, bietet es sich an, die notwendige Beschlussfeststellung gesellschaftsvertraglich näher zu regeln.

Es ist aber auch möglich, die Regelungen der §§ 110 ff. HGB n.F. im Gesellschaftsvertrag abzubedingen.

Sollen diese Regeln nach den Wünschen der Gesellschafter auch (teilweise) für ihre GbR gelten, ist eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Dafür spricht vor allem die Rechtssicherheit, die durch die Anfechtungsmöglichkeit entsteht.

Welche Gründe sollen für ein Ausscheiden eines Gesellschafters, die Auflösung der GbR und die Kündigung gelten?

Ziehen die Gesellschafter die bisherige gesetzliche Grundregel der Auflösung der GbR bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters vor, muss das wegen des geänderten Leitbildes ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (§ 723 Abs. 1 BGB n.F.).

Zudem ist es möglich, im Gesellschaftsvertrag zusätzliche Ausscheidensgründe oder Auflösungsgründe, sowie statt dem Ausscheiden eines verstorbenen Gesellschafters den Eintritt von dessen Erben (§ 711 Abs. 2 BGB n.F.) zu vereinbaren. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters können von § 728 BGB n.F. abweichende Modalitäten für dessen Abfindung vereinbart werden.

Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit, kommen gesellschaftsvertragliche Abweichungen von § 725 BGB n.F. bezogen auf die Kündigungsfristen, die Dauer bzw. Befristung der GbR oder eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit in Betracht. ­­

Sind Verweisungen auf die gesetzlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag noch korrekt?

Durch die umfassende Neugestaltung des GbR-Rechts haben sich auch die „Standorte“ bestimmter, inhaltlich unveränderter Regelungen im Gesetz verändert.