In Arbeitszeugnissen stecken hinter einfachen Formulierungen häufig kryptisch verschlüsselte Botschaften, die den Leser:innen* zu verstehen geben sollen, wie gut oder eben nicht der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllt hat.

Sucht man bei Google nach „Arbeitszeugnis“ und „Bedeutung“, werden nicht weniger als 125.000 Treffer angezeigt. Kein Wunder also, dass sich die Arbeitsgerichte immer wieder mit aus der Sicht des Arbeitnehmers nicht zutreffenden Arbeitszeugnissen beschäftigen müssen. Dabei stößt nicht nur die eine oder andere Formulierung auf Unverständnis, sondern auch das Fehlen bestimmter Sätze und Floskeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erreichte zuletzt der Streit über eine fehlende Schlussformel (Az. 9 AZR 146/21).

Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs hatte sich die Beklagte, eine Personaldienstleisterin, gegenüber dem als Personaldisponent angestellten Kläger verpflichtet, ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Der Inhalt beschränkte sich zum Ärger des Klägers jedoch allein auf die Beschreibung seiner Aufgaben und die Bewertung seiner Arbeit. Er war der Ansicht, das Zeugnis müsste auch mit einer Schlussformel versehen werden, in der ihm für seine geleistete Arbeit gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg gewünscht werde. Das BAG verneinte einen solchen Anspruch.

Aus § 109 Abs. 1 S. 3 Gewerbeordnung (GewO) sei ein Anspruch auf eine Schlussformel nicht unmittelbar herzuleiten. Insofern seien die Grenzen durch Grundrechte zu beachten, damit unverhältnismäßige Beschränkungen vermieden werden. Im vorliegenden Fall waren die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), also der Meinungsfreiheit, und Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit, auf Seiten des Arbeitgebers mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeine Handlungsfreiheit, des Arbeitnehmers abzuwägen. Dem BAG zufolge sei der Arbeitnehmer nur gering betroffen. Die inhaltlichen Anforderungen an das Arbeitszeugnis wären in § 109 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GewO geregelt. Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers müssten beschrieben werden, des Weiteren sei das Zeugnis wahrheitsgemäß und klar zu formulieren. Der Schlusssatz beschränke sich jedoch in seinem Aussagegehalt allein auf die Wiederholung der bereits erläuterten Beurteilungen und weise keine darüberhinausgehende Bedeutung auf. Das bedeute allerdings nicht, dass er keine überprüfbaren inneren Tatsachen enthalte. Wäre der Arbeitgeber gezwungen, derartige Wünsche auszusprechen, obwohl sie nicht seiner inneren Einstellung entsprechen, so wäre er in seiner negativen Meinungsfreiheit, also dem Recht seine Meinung für sich zu behalten, begrenzt. Das Recht des Arbeitgebers, sich nicht zu äußern, überwiegt insofern.

Ein Anspruch ließe sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners gem. § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 109 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GewO herleiten. Laut dem BAG diene diese Norm nicht dazu, abschließende gesetzliche Regelungen wie den § 109 GewO zu erweitern. Dadurch würden die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschritten.

Zusammenfassend bedeutet dies also: Möchte der Arbeitgeber keine guten Wünsche aussprechen, so ist das sein gutes Recht und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch hierauf.