Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in einem aktuellen Urteil (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 in der Rechtssache C- 597/19) erneut klar: Auch das Teilen von Dateifragmenten von Werken auf Online-Tauschbörsen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Damit werden die Rechte von Urheber:innen* weiter gestärkt. Zudem gewährt der EuGH Auskunftsrechte über die Daten der Verletzenden, die über die IP Adresse generiert werden können. Hierdurch soll eine bessere Verfolgung der rechtlichen Interessen der Rechteinhaber möglich werden.

Zum Sachverhalt

Ein belgisches Gericht legte dem EuGH die Streitfrage in Form einer Vorlagefrage vor. Die Problematik umfasste einen Rechtsstreit zwischen der Firma Mircom als Rechteinhaber, welche gegen einen Internet Provider Auskunftsrechte bezogen auf Nutzerinformationen geltend machen wollte. Im Verfahren sollte die Frage behandelt werden, ob ein Internetprovider zur Auskunft über Daten von Kunden verpflichtet ist, durch deren Internetanschlüsse Urheberrechtsverletzungen in einem Peer-to-Peer Netzwerk begangen worden sind. Diese Daten sollten durch die IP-Adressen generiert werden.

Peer-to-Peer Netzwerk – was ist das eigentlich genau?

Genauer behandelt das Urteil urheberrechtliche Fragen bei der Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken. Bei diesen Peer-to-Peer-Netzwerken teilen unterschiedliche Nutzer von mehreren Computern Werkteile, wobei diese auf verschiedenen Computern abgespeichert werden. Diese verschiedenen Fragmente eines Werkes können dann von anderen Nutzern einer Tauschbörse zusammengebaut und abgespielt werden. So können zum Beispiel Ausschnitte eines Films auf einer Tauschbörse geteilt werden und durch die Zusammensetzung der Werkteile kann der Film von Nutzern als Ganzes betrachtet werden.

Teilen der Dateifragmente als öffentliche Wiedergabe?

Der EuGH stuft das Teilen von kleinen Werkfragmenten als öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks ein. Auch wenn die Segmente eigenständig nicht nutzbar sind und auch der Upload auf eine Tauschbörse automatisch erfolgt, kann jeder Nutzer die veröffentlichten Teile mit Leichtigkeit zusammenfügen und das Werk als Ganzes nutzen. Damit wird durch das Veröffentlichen von Werkteilen der Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk ermöglicht, wodurch eine Vielzahl von Personen das Werk nutzen können. Es kommt also zu einer öffentlichen Wiedergabe, wofür normalerweise eine Einwilligung von dem Urheber oder anderen Rechtinhabern benötigt wird.

Auskunft über Daten

Der EuGH entschied zudem, dass das Urheberrecht einer systematischen Abspeicherung von IP-Adressen der Nutzer eines Peer-to-Peer Netzwerks nicht im Weg stehen würde. Auch ist das Weiterleiten von Namen und Anschrift an den Rechteinhaber zulässig, um einen ausgiebigen Rechtsschutz zu ermöglichen.

Mit der Entscheidung stärkt der EuGH nun die Rechte der Urheber weiter. Nutzer von Tauschbörsen, die mit anderen Nutzern der Plattform geschützte Dateifragmente teilen, müssten damit rechnen, dass Daten an die Rechteinhaber weitergegeben werden können.


*Verwenden wir das generische Femininum oder das generische Maskulinum, bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein.