Textform

Textform

10. August 2021

Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei. Jedoch ordnet das Gesetz gelegentlich eine Form an. Gründe dafür können vielseitig sein. Regelmäßig ordnet das Gesetz eine Form an, um die Sicherung eines Beweises zu erleichtern oder dem Abschluss eines übereilten Rechtsgeschäfts entgegenzuwirken. Neben der Textform kennt das Gesetz die Schriftform, die elektronische Form, die Beglaubigung und die Beurkundung.

Lesbare Erklärung mit Namensnennung

Die Textform ist die Gesetzliche Form mit den geringsten Anforderungen. Ist laut Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss gem. § 126b S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine lesbare Erklärung mit Nennung des Namens der Person, die die Erklärung abgibt, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Lesbar bedeutet, der Empfänger muss die Erklärung unmittelbar lesen können, sie muss also in Schriftzeichen wiedergegeben worden und zu entziffern sein. Dies ist meist nur problematisch, wenn die Erklärung auf Papier geschrieben worden ist und die Handschrift des Erklärenden schwer zu entziffern ist. Ist die Erklärung in einem elektronischen Dokument, so ist sie auch lesbar, wenn der Empfänger die Erklärung mittels Anzeigeprogrammen lesbar machen kann, zum Beispiel mittels eines Übersetzungsprogramm falls er die Sprache, in der erklärt wurde, nicht perfekt beherrscht. Die Nennung des Namens der Person dient der Identifizierung des Erklärenden und als Abschlussfunktion der Erklärung. Es reicht zur Identifizierung, dass der Name des Erklärenden in der Erklärung genannt ist. Dies bedeutet eine besondere Erleichterung ggü. der Schriftform (§ 126 BGB), da die Textform auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet. Daher hat sie Beweis- aber nur eine geringere Warnfunktion. Die Beweisfunktion soll Klarheit darüber verschaffen, zu welchen Bedingungen einen Vertrag geschlossen wurde, um Streitigkeiten vermeiden. Dies ist durch die Verschriftlichung der Erklärung durchaus der Fall. Die Warnfunktion hingegen soll durch höhere Hürden beim Vertragsschluss vor einem übereilten Abschluss eines wichtigen Rechtsgeschäfts schützen. Muss eine Erklärung nicht noch extra per Hand unterschrieben werden, wird sie vielleicht unbedachter gegeben oder gar gefälscht.

Somit kommt die Textform regelmäßig nur bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zum Tragen. Beispiele sind das Mieterhöhungsverlangen gem. §§ 558, 558a I BGB und gem. §§ 559, 559b I 1 BGB oder die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen gem. Art. 246 III 1 EGBGB. Des Weiteren wird erwartet, dass das inhaltliche Ende der Erklärung erkennbar ist. Zudem ist die räumliche Kennzeichnung des Abschlusses der Erklärung weiterhin zur Sicherstellung der Vollständigkeit erforderlich. Hierfür reicht etwa ein Faksimilestempel, eine eingescannte Unterschrift, oder eine Grußformel. Was ein dauerhafter Datenträger ist, wurde vom Gesetzgeber in § 126b S.1 Nr.1, 2 BGB definiert. Ein dauerhafter Datenträger ist danach jedes Medium, das es dem Empfänger möglich macht, die Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessen Zeitraum zugänglich ist und der Datenträger geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben, der Text also immer wieder gelesen werden kann. Unproblematisch als dauerhafte Datenträger gelten Papier, Diskette, USB-Stick, CD-ROM und Speicherkarten. Auch eine E-Mail, SMS oder WhatsApp Nachricht hält die Anforderungen der Textform ein, weil der Empfänger die Option hat, die Nachricht auf seiner Festplatte oder seinem Server zu speichern, beziehungsweise auch in der eigenen Cloud. Wird die Nachricht lediglich auf der Website des Absenders für den Empfänger zum Abruf bereitgehalten, ist dies nicht ausreichend, da der Empfänger die Nachricht dann nicht aufbewahren kann und auch nicht garantiert werden kann, dass die Nachricht unverändert bleibt.

Der BGH tendiert mittlerweile dazu bei Webseiten, welche mit einem für den Empfänger persönlichem Login (Benutzerkennwort und Passwort) ausgestattet sind und auf denen der Empfänger angehalten wird, die Nachricht herunterzuladen, zu speichern sowie auszudrucken, die Textform zu bejahen (BGH NJW 2009, 3227 (3228)).