Erbbaurecht

Erbbaurecht

06. Juli 2021

Erbbraurecht

Die Grundstückspreise steigen in Deutschland. Eine anderweitige Möglichkeit eine Fläche für die Errichtung eines Hauses - ganz gleich ob Wohn- oder Gewerbeimmobilie - zu erlangen, ist die Bestellung eines Erbbaurechts. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Erbbaurechtsgesetz – kurz ErbbauRG. Das Erbbaurecht ist ein sogenanntes eigentumsähnliches Recht, das heißt es begründet kein Eigentum an einem Grundstück im herkömmlichen Sinne aber eben etwas ähnliches, was zumindest eine vergleichbare Position des Rechtsinhabers hinsichtlich der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ermöglicht. So eröffnet das Erbbaurecht die Möglichkeit ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten. Im Ergebnis wird dem Inhaber des Erbbaurechts ein beschränktes dingliches Recht an dem Grundstück eines Anderen eingeräumt, wonach Ersterer ein Bauwerk ,,auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks“ errichten darf (§ 1 I ErbbauRG). Als Gegenleistung wird ein Erbbauzins (ähnlich eines Mietzinses) zu entrichtet sein.

Wie wird ein Erbbaurecht begründet?

Voraussetzung für die Bestellung eines Erbbaurechts ist, dass sich der Erwerber des Erbbaurechts (= Erbbaunehmer) und der Eigentümer des Grundstücks (= Erbbaugeber) über den Inhalt des Erbbaurechts einigen und das Erbbaurecht im Grundbuch eintragen.

Dabei gilt es eine Besonderheit zu beachten: Das Erbbaurecht kennt neben dem Grundbuch ein besonderes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch. In diesem wird der Inhalt des Erbbaurechts festgehalten. Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundbuch lediglich, dass das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist.

Inhalt des Erbbaurechts (Erbbauzins, Dauer und Pflichtenprogramm)

Als Entschädigung für die Entziehung des Besitzes am Grundstück und dessen Nutzung wird ein - im Regelfall jährlich zu entrichtender - Erbbauzins zu Gunsten des Erbbaugebers vereinbart, vgl. § 9 I ErbbauRG. Eine Vereinbarung über ein einmalig zu zahlendes Entgelt ist indes ebenfalls möglich.

Zwar bestimmt das Gesetz keine Mindest-/Höchstdauer für das Erbbraurecht, in der Praxis ist ein ,,ewiges“ Erbbaurecht allerdings unüblich. Zumeist wird das Recht auf die Dauer von etwa 30 bis zu 99 Jahre beschränkt. Eine Verlängerung des Erbbraurechts ist möglich, solange das Erbbraurecht noch nicht erloschen ist.

Im Übrigen können die Parteien die Berechtigungen und Verpflichtungen des jeweils anderen vertraglich festlegen. So kann sich der Grundstückseigentümer umfangreiche (Mitsprache-)Rechte vorbehalten, indem er dem Erbbauberechtigten ein gewisses Pflichtenprogramm auferlegt. Denkbar ist hier zum Beispiel: Pflicht zur Instandhaltung, Versicherung und/oder zweckgebundenen Verwendung des Bauwerks.

Beendigung: Heimfall und Erlöschen durch Zeitablauf

In der Regel erlischt das Erbbaurecht mit Zeitablauf (der Vertrag läuft schlichtweg aus, § 27 ErbbauRG) oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§ 26 ErbbauRG).

Davon abzugrenzen gilt es den sogenannten Heimfall. Wann genau ein solcher Heimfall eintreten soll, haben die Parteien in ihrem Erbbauvertrag zu bestimmen.

Als Heimfallgrund kommt beispielsweise und nicht abschließend in Betracht:

  • der Erbbauberechtigte ist mit mindestens zwei der jährlich zu entrichtenden Mietzinszahlungen im Rückstand (= Zahlungsverzug) oder
  • der Erbbauberechtigten vernachlässigt das Bauwerk oder
  • der Erbbauberechtigte nutzt das Bauwerk entgegen einer entsprechenden Vereinbarung zweckwidrig als Wohnung und nicht etwa für sein Gewerbe

Hat der Grundstückseigentümer das Heimfallrecht wirksam ausgeübt, ist er dazu berechtigt von dem Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen Dritten zu verlangen. Wichtig ist hierbei, dass das Erbbaurecht lediglich (zurück-)übertragen wird und im Gegensatz zur Beendigung durch Zeitablauf nicht erlischt.

Folge der Beendigung

Im Ergebnis erlangt der Erbbaugeber das Grundstück zur freien Verfügung zurück. Darüber hinaus erwirbt er das entsprechende Bauwerk. Im Gegenzug muss er den Erbbaunehmer für das Bauwerk regelmäßig entschädigen. Entsprechende Regelungen sind somit regelmäßig Bestand von Erbbaurechtsverträgen. Dies ist aber nicht zwingend. Auch ein entschädigungsloser Übergang des Grundstücks ist möglich.

Unsere Leistungen:

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