Verletzung des rechtlichen Gehörs – Berufungsgericht muss erneut verhandeln.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. Der BGH sah den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) als verletzt an. Das Berufungsgericht hatte den Vortrag des Beklagten zu Unrecht als verspätet gewertet und deshalb nicht berücksichtigt. Ob der Entziehungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) tatsächlich besteht, muss nun erneut geprüft werden.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümer mehrerer Wohnungen samt Tiefgaragenplätzen. Bis 2018 war er außerdem der bestellte Verwalter der Gemeinschaft. Nach seiner Abwahl und der Wahl einer neuen Hausverwaltung am 2. März 2021 verweigerte er die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen. In den darauffolgenden Monaten erklärte er mehrfach - in Eigentümerversammlungen, die er selbst einberief - erneut zum Verwalter gewählt worden zu sein. Diese Versammlungen fanden nach Angaben der GdWE teilweise ohne ordnungsgemäße Einladung aller Eigentümerinnen und Eigentümer statt. In der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2022 beschlossen die übrigen Eigentümerinnen und Eigentümer*, den Beklagten aufzufordern, aus der Gemeinschaft auszuscheiden und sein Wohnungseigentum zu veräußern. Eine Abmahnung erfolgte nicht. Die GdWE erhob daraufhin Klage nach § 17 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auf Entziehung des Wohnungseigentums. Die Entziehung nach § 17 WEG bedeutet, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet wird, wenn sein Verhalten den übrigen Eigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar macht.
Bisheriger Instanzenzug
Das Amtsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Es stützte die Entscheidung auf schwerwiegende Pflichtverletzungen, darunter angebliche Nichtzahlung und Veruntreuung von Hausgeldern sowie die unberechtigte Fortführung der Verwaltungstätigkeit. Die Berufung des Beklagten wies das Landgericht (LG) Frankfurt am Main durch Beschluss zurück. Zwar erkannte das Landgericht Verfahrensfehler des Amtsgerichts, etwa dass es in unzulässiger Weise fremde Akten verwertet habe, hielt diese aber für unerheblich. Es stützte die Entscheidung nun auf den Vorwurf, der Beklagte habe sich unter Manipulation von Einladungen zu Eigentümerversammlungen zum Verwalter wählen lassen. Das erstmalige Bestreiten dieses Vorwurfs durch den Beklagten in der Berufungsinstanz ließ das Landgericht gemäß § 531 Absatz 2 ZPO nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein.
Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Beschwerde statt. Nach seiner Auffassung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Der BGH stellte klar, dass das LG die Vorschrift des § 531 Zivilprozessordnung (ZPO) offenkundig fehlerhaft angewendet habe. Ein neues Verteidigungsmittel, hier das Bestreiten des Vorwurfs, er habe Einladungen zu Eigentümerversammlungen manipuliert, dürfe nur dann ausgeschlossen werden, wenn es auf Nachlässigkeit der Partei beruhe.
Der BGH bestätigt ausdrücklich, dass das erstmalige Bestreiten der Klägerbehauptung in der Berufungsinstanz ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Absatz 2 ZPO ist. Entscheidend ist dabei nicht die bloße Einordnung als „neues Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 Absatz 2 ZPO, sondern ob einer der in § 531 Absatz 2 Satz 1 genannte Zulassung-Ausnahmegründe greift, insbesondere das Fehlen von Nachlässigkeit laut Nr. 3 der Vorschrift. Grundsätzlich muss die Partei schon im ersten Rechtszug die ihr bekannten oder bei gebotener Sorgfalt erkennbaren Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen. Maßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit, also wenn etwas nicht beachtet wird, was jedem sorgfältigen Beteiligten in derselben Situation hätte auffallen oder bewusst sein müssen. Gemäß § 531 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist die Zulassung neuer Mittel erlaubt, wenn ihr Unterbeleiben in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Der BGH prüft hier, ob die Partei bei ordnungsgemäßer Sorgfalt Anlass gehabt hätte, das Vorbringen bereits erstinstanzlich zu bestreiten. Das sei hier nicht der Fall. Der Klagefokus sei in erster Instanz ein anderer gewesen. Die Klage sei ursprünglich auf andere Entziehungsgründe gestützt gewesen, insbesondere die Nichtzahlung und Veruntreuung von Hausgeldern sowie die beharrliche Verweigerung von Abrechnungen und Verweigerung der Einsicht in Abrechnungsunterlagen. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte keinen Anlass, bereits im ersten Rechtszug das Thema vorgetäuschter Einladungen bzw. der Nichtzustellung von Einladungen zu bestreiten. Es kam demnach zu keiner Sorgfaltsverletzung. Es fand zwar auch schon in erster Instanz ein Vortrag der Klägerin zu den vorgetäuschten Einladungen statt, welcher unbestritten blieb, jedoch diente dieser Vortrag nach Auffassung des BGH in erster Linie dazu, die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten in einen Kontext zu stellen. Nämlich, dass diese unter Ausnutzung einer nach Auffassung der Klägerin unwirksamen Verwalterstellung begangen wurde. Damit war der Punkt für den Beklagten nicht als unmittelbar entscheidungserheblicher Angriff erkennbar. Dass der Beklagte den Vortrag zu den vorgetäuschten Einladungen erstinstanzlich nicht bestritten hatte, beruhe folglich nicht auf Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, weshalb das Bestreiten vor dem Berufungsgericht laut BGH zulässig gewesen sei.
Darüber hinaus musste der BGH noch prüfen, ob der Gehörverstoß nicht nur formell, sondern entscheidungserheblich ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es nicht auszuschließen sei, dass die Berücksichtigung des erstmals vorgetragenen Bestreitens dazu geführt hätte, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung nach § 17 WEG nicht vorgelegen hätten. Die Frage nach der Zulässigkeit der Entziehung hängt nämlich auch davon ab, ob die behaupteten Manipulationen stattgefunden haben, und das Ergebnis kann das Gesamturteil maßgeblich beeinflussen. Der Gehörverstoß ist deshalb laut BGH nicht bloß prozessualer Natur, sondern von substantieller Relevanz für das Endergebnis.
Aufgrund der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 GG hat der BGH den angefochtenen Beschluss gemäß § 544 Absatz 9 ZPO aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das LG muss nun seiner Aufklärungspflicht nachkommen und prüfen, ob die Behauptung einer Manipulation der Einladungen zutrifft. Zudem muss das Gericht prüfen, ob sich daraus ein Grund für die Entziehung des Wohnungseigentums ergibt. Nur wenn die Manipulation stattgefunden hat und sich hieraus ein so schwerer Pflichtverstoß ergibt, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist, kommt eine Entziehung nach § 17 WEG in Betracht. Ferner hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob eine Abmahnung entbehrlich war. In Fällen besonders schwerwiegender Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung unter Umständen entbehrlich sein.
*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.