BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 – IV ZR 256/25
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Versäumnisurteil entschieden, dass ein im Erbvertrag lediglich vorbehaltenes, aber tatsächlich nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht einen Anspruch des Vertragserben aus § 2287 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wegen beeinträchtigender Schenkungen nicht bereits deshalb ausschließt. Während das OLG Nürnberg und Teile der Literatur bereits den Rücktrittsvorbehalt als ausreichend ansahen, lässt der BGH die berechtigte Erberwartung erst mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entfallen.
Solange der Erblasser von seinem vorbehaltenen Rücktrittsrecht keinen wirksamen Gebrauch macht, bleibt er an den Erbvertrag gebunden. Schenkungen können daher ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegen und die berechtigte Erberwartung des Vertragserben objektiv beeinträchtigen. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, das die Klage auf Grundlage einer anderen Rechtsauffassung abgewiesen hatte, wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder des im April 2018 verstorbenen Erblassers und dessen zwischenzeitlich ebenfalls verstorbener Ehefrau. Die Eltern hatten bereits 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihre Abkömmlinge zu Nacherben bzw. Schlusserben einsetzten. Ein 2015 vereinbarter notarieller Nachtrag konkretisierte diese Erbfolge, sah zugunsten des überlebenden Ehegatten eine Befugnis vor, nach dem Tod des Erstversterbenden seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Kindern abweichend neu zu verteilen, und enthielt zusätzlich einen für beide Vertragsteile geltenden, voraussetzungslosen Rücktrittsvorbehalt.
In den Jahren 2003 und 2007 übertrug der Erblasser der Beklagten im Wege der Schenkung das Eigentum an zwei unbebauten Grundstücken, die diese in der Folge bebaute. Zwischen 2000 und 2016 überwies er ihr zudem Geldbeträge in Höhe von insgesamt rund 111.000 Euro. Nach Vortrag des Klägers kamen weitere Zahlungen für eine Dachsanierung sowie – nachdem die Beklagte ab 2017 aufgrund einer Generalvollmacht die Geldgeschäfte des Erblassers führte – Kontoabhebungen von knapp 20.000 Euro hinzu.
Nach dem Tod des Erblassers schlug die Ehefrau, vertreten durch die Beklagte, ihr Erbe aus. Der Kläger sieht in den Schenkungen und Vermögensverschiebungen eine Beeinträchtigung seiner erbvertraglichen Rechte und nimmt die Beklagte auf Übertragung hälftiger Miteigentumsanteile an den Grundstücken, hilfsweise auf Wertersatz, sowie auf hälftige Erstattung der überwiesenen und abgehobenen Beträge in Anspruch. Die Beklagte hat hilfsweise mit eigenen, auf § 2287 Abs. 1 BGB gestützten Gegenforderungen aufgerechnet.
Die zentrale Vorschrift ist § 2287 Abs. 1 BGB. Sie schützt den Vertragserben davor, dass der Erblasser die erbvertragliche Bindung durch lebzeitige Schenkungen missbräuchlich wirtschaftlich aushöhlt. Wer einen Erbvertrag schließt, bleibt nach § 2286 BGB zwar grundsätzlich berechtigt, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. § 2287 Abs. 1 BGB setzt dieser Verfügungsfreiheit jedoch Grenzen: Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dem Vertragserben nach dem Erbfall gegen den Beschenkten ein Anspruch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zustehen.
Ob diese weiteren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat der BGH allerdings nicht entschieden.
Bisheriger Instanzenzug
Das Landgericht (LG) Regensburg gab dem Kläger zunächst teilweise Recht. Das OLG Nürnberg sah die Sache in der Berufung jedoch anders und wies die Klage vollständig ab.
Seine Begründung: Weil die Eltern sich im Nachtrag von 2015 gegenseitig ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vom gesamten Erbvertrag eingeräumt hatten, sei die Bindungswirkung des Erbvertrags so weit abgeschwächt gewesen, dass keine berechtigte Erberwartung des Klägers mehr bestanden habe. Dabei sollte es nach Auffassung des OLG nicht darauf ankommen, ob der Vater von diesem Rücktrittsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hatte. Es sollte genügen, dass er sich jederzeit vom Erbvertrag hätte lösen können.
Nach dieser Logik fehle es bei den Schenkungen an einer objektiven Beeinträchtigung des Klägers. Hinsichtlich der bereits vor Abschluss des Nachtrags im Jahr 2015 vorgenommenen Schenkungen ging das OLG zudem davon aus, dass durch die nachträgliche Vereinbarung des Rücktrittsrechts die Grundlage etwaiger bereits angelegter Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB rückwirkend entfallen sei.
Zusätzlich meinte das OLG, der Vater hätte die verschenkten Grundstücke seiner Tochter aufgrund der vereinbarten Abänderungsbefugnis ohnehin durch Verfügung von Todes wegen zuwenden können, obwohl diese Befugnis ihrem Wortlaut nach erst nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils gelten sollte. Das OLG zog in Erwägung, ob diese Abänderungsbefugnis nicht erst recht bereits zu Lebzeiten beider Eltern gegolten haben könnte. Für die nach Abschluss des Nachtrags vorgenommenen Schenkungen stellte es außerdem darauf ab, dass die Voraussetzung für die Abänderungsbefugnis – das Überleben des schenkenden Erblassers – jederzeit hätte eintreten können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das OLG die Revision zum BGH zu.
Entscheidung des BGH
Der BGH gibt der Revision des Klägers statt und hebt das Urteil des OLG Nürnberg auf. Der Senat stellt klar, dass ein bloßer Rücktrittsvorbehalt zunächst nichts an der Bindung an den Erbvertrag ändert.
Die Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts als solche wirkt sich auf die erbvertragliche Bindung des Erblassers nicht aus. Der Erbvertrag bleibt bis zur wirksamen Ausübung des Rücktritts bestehen und bindet den Erblasser. Erst soweit die Wirkungen eines wirksam ausgeübten Rücktritts reichen, wird der Erblasser von seinen erbvertraglichen Bindungen befreit; in diesem Umfang erlischt zugleich die berechtigte Erberwartung des Vertragserben.
§ 2287 Abs. 1 BGB schützt dabei nicht lediglich eine tatsächliche Hoffnung auf eine spätere Erbschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob die lebzeitige Verfügung im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt und deshalb die berechtigte Erberwartung des Vertragserben objektiv beeinträchtigt.
Warum die Ausübung des Rücktritts entscheidend ist
Ein wichtiges Argument des BGH betrifft die gesetzlichen Anforderungen an die Ausübung des Rücktrittsrechts. Zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden muss die Rücktrittserklärung gemäß § 2296 Abs. 2 BGB diesem gegenüber in notariell beurkundeter Form abgegeben werden. Dadurch wird gewährleistet, dass der andere Vertragschließende von der Aufhebung der erbvertraglichen Bindung erfährt und auf die veränderte Rechtslage reagieren kann.
Würde bereits der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts genügen, um Schenkungen aus dem Anwendungsbereich des § 2287 Abs. 1 BGB herauszunehmen, könnte dieser Schutz umgangen werden: Der Erblasser könnte Vermögen verschenken, ohne den Rücktritt zu erklären und ohne die mit einem wirksamen Rücktritt verbundenen Rechtsfolgen in Kauf nehmen zu müssen.
Der BGH stellt dabei auch klar, dass der Erblasser nicht einerseits die Vorteile einer bindenden letztwilligen Verfügung erhalten und andererseits deren wirtschaftlichen Erfolg durch beeinträchtigende Schenkungen aushöhlen können soll.
BGH korrigiert zugleich das Verständnis einer früheren Entscheidung
Der BGH setzt sich außerdem mit seinem Beschluss vom 3. Mai 2005 – IV ZR 72/05 – auseinander, dem eine mögliche Anfechtbarkeit einer bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament zugrunde lag.
Der Senat stellt nun klar, dass die berechtigte Erberwartung auch bei einer anfechtbaren letztwilligen Verfügung grundsätzlich erst mit wirksamer Erklärung der Anfechtung entfällt. Zuvor besteht die Bindungswirkung fort. Soweit die frühere Entscheidung anders verstanden werden konnte, hält der BGH daran ausdrücklich nicht fest.
Rücktrittsvorbehalt und Abänderungsbefugnis sind nicht dasselbe
Darüber hinaus nimmt der BGH eine wichtige Abgrenzung zwischen Rücktrittsvorbehalt und Abänderungsbefugnis vor.
Ein Änderungsvorbehalt kann im Umfang seiner Geltung bestimmte Verfügungen von der erbvertraglichen Bindung ausnehmen und damit die berechtigte Erberwartung des Vertragserben einschränken. Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt hat diese Wirkung dagegen nicht. Die Bindung besteht zunächst fort und entfällt erst, wenn der Rücktritt wirksam ausgeübt wird.
Auch die Auslegung des OLG Nürnberg, wonach die im Nachtrag vereinbarte Abänderungsbefugnis möglicherweise bereits zu Lebzeiten beider Eltern gegolten haben könnte, hält der BGH für rechtsfehlerhaft. Der Wortlaut des notariellen Nachtrags beschränkt diese Befugnis ausdrücklich auf Verfügungen von Todes wegen des Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden und auf den eigenen Nachlass des Überlebenden.
Das ergibt nach Auffassung des BGH auch nach der Interessenlage Sinn: Vor dem Tod des ersten Elternteils konnten sich die Vertragschließenden aufgrund des vorbehaltenen Rücktrittsrechts vom Erbvertrag lösen, allerdings nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, die insbesondere die Information des anderen Vertragschließenden gewährleisten. Die weitergehende Abänderungsbefugnis sollte dagegen erst nach dem Tod des Erstversterbenden eingreifen.
Schließlich stützt der BGH seine Auffassung auf die Gesetzgebungsgeschichte. Bereits der historische Gesetzgeber hatte erwogen, ob ein bloßer Rücktrittsvorbehalt den Schutz des Vertragserben gegen beeinträchtigende Schenkungen entfallen lassen sollte, dies jedoch ausdrücklich abgelehnt. Solange der vorbehaltene Rücktritt nicht erklärt wird, soll der Erbvertrag den allgemeinen Grundsätzen über seine Bindungswirkung unterliegen.
Fazit
Das Urteil entscheidet einen bislang umstrittenen Punkt bei Ansprüchen wegen beeinträchtigender Schenkungen nach § 2287 Abs. 1 BGB: Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht lässt die berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht bereits als solches entfallen. Solange der Rücktritt nicht wirksam ausgeübt wurde, bleibt die erbvertragliche Bindung grundsätzlich bestehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die im konkreten Fall vorgenommenen Schenkungen nun ohne Weiteres herauszugeben sind. Der BGH hat ausdrücklich offengelassen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 2287 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Hierzu hatte das OLG aufgrund seiner Rechtsauffassung keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Diese Prüfung muss es nach der Zurückverweisung nachholen.
Für Vertragserben ist die Entscheidung dennoch von erheblicher Bedeutung. Wurden zu Lebzeiten des Erblassers größere Vermögenswerte auf andere Personen übertragen, kann ein im Erbvertrag enthaltener, aber nicht ausgeübter Rücktrittsvorbehalt Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht allein zu Fall bringen. Entscheidend bleibt jedoch stets die konkrete erbvertragliche Gestaltung und die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Bei größeren Vermögensübertragungen und komplexen erbvertraglichen Gestaltungen ist eine frühzeitige Prüfung der Vertragslage und der einzelnen Schenkungen entscheidend. Sprechen Sie uns an.
* Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Maskulinum oder das generische Femininum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.