Sachverhalt
Der verstorbene Erblasser setzte seine namentlich benannten Kinder als befreite Vorerben ein und bestimmte durch eine Teilungsanordnung, dass seine Tochter sein Grundstück erhalten solle. Als Ersatz- und Nacherben wurden deren Kinder, mithin seine Enkel, zu gleichen Teilen eingesetzt. Nach dem Tod der Tochter beantragten ihre Kinder die Übertragung des Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft auf sich. Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Vorlage eines Erbscheins, der die Enkel als Nacherben des Erblassers ausweist. Dagegen legten die Enkel Beschwerde ein, da sie der Auffassung sind, das notarielle Testament ihres Großvaters in Verbindung mit Geburtsurkunden von ihnen und eidesstattliche Versicherungen darüber, dass sie die einzigen Nachfolgen der Tochter seien, müssten genügen.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht Berlin (das ist das Berliner Oberlandesgericht - KG) hielt die Beschwerde für unbegründet. Der Übergang des Grundstücks ergebe sich nicht im Wege der Universalsukzession nach § 1922 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern aufgrund der Nacherbenbestimmung des Großvaters nach §§ 2111 I 1, 2139 BGB. Diese Erbenstellung müssten die Enkel nachweisen. Dafür könne das Grundbuchamt nach § 35 I Grundbuchordnung (GBO) als Nachweis einen Erbschein verlangen.
Allein durch das Testament des Großvaters sei eine Bestimmung der Enkel mangels namentlicher Benennung nicht möglich. Auch die Geburtsurkunde beweise lediglich die Abstammung von der Tochter, nicht jedoch, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind oder waren. Eine eidesstattliche Versicherung genüge zum Nachweis dieser negativen Tatsache im Grundbuchverfahren nicht. Auch der Umstand, dass das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung ohne weitere Ermittlung zur Erbscheinserteilung zu Grunde legen könne, vermöge daran nichts zu ändern. Denn anders als das Nachlassgericht sei das Grundbuchamt für einen solchen Fall nicht zur Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung zuständig. Deshalb sei eine mögliche richterrechtlich zugelassene eidesstattliche Versicherung vorm Grundbuchamt nicht strafbewehrt nach §§ 156, 161 StGB. Damit biete die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchsverfahren keine höhere Richtigkeitsgewähr und genüge als Nachweis nicht.
Fazit
Das Kammergericht legt dar, dass der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren beim Nachweis negativer Tatsachen in der Regel nur durch Vorlage eines Erbscheins möglich ist.
Durch den Beschluss stellte sich das Kammergericht einerseits gegen die gängige obergerichtliche Rechtsprechung und führte gleichzeitig Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent fort. So ließen Gerichte bislang eine eidesstattliche Versicherung zur Lückenschließung von urkundlichen Nachweisen im Grundbuchverfahren ausreichen. Davon wandte sich das Kammergericht insbesondere mit der Begründung der fehlenden Strafbewehrung einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Grundbuchamt ab. Damit argumentierte auch schon der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss (BGH, Beschluss vom 10.2.2022-V ZB 87/20), wobei die Konsequenz seines Beschlusses im Ausreichen einer einfachen Erklärung im Grundbuchverfahren lag. Inwieweit diese Argumentation auch für den Nachweis der Erbfolge gelte, was letztlich eine Erschwerung der Nachweiserbringung mit sich zöge, ließ der BGH ausdrücklich offen. Das Kammergericht jedenfalls ist davon überzeugt, wie die Entscheidung eindrücklich zeigt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts wurde zugelassen und ist beim BGH anhängig, weshalb mit einer Klärung dieser Frage gerechnet werden kann.