Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschied, dass die Tätigkeit eines Qualitätssicherheitskoordinators in dem konkreten Fall als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Damit unterliegt der Betroffene der Sozialversicherungspflicht, und die Klägerin muss rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und stellte klar, dass die vertragliche Einordnung als Dienstvertrag nicht maßgeblich ist.

Sachverhalt

Der Beigeladene, ein Maschinenbau- und Schweißingenieur, war in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 23. September 2013 für die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Qualitätssicherheitskoordinator auf der Großbaustelle eines Kraftwerks tätig. Der Auftrag umfasste eine feste monatliche Vergütung von 8.900 Euro, mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 43 Stunden.

Zu den Aufgaben des Beigeladenen gehörten unter anderem die Beratung der Bauleitung, die Überwachung von Qualitätsstandards, die Durchführung von Abnahmen sowie die Erstellung von Berichten. Er war in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert und nutzte deren Arbeitsmittel, Büroräume und IT-Infrastruktur. Darüber hinaus unterlag er einer festen Arbeitszeitstruktur und war in verschiedene interne Entscheidungsprozesse eingebunden.

Streitig ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen als Qualitätssicherheitskoordinator. Konkret streiten die Parteien darüber, ob es sich bei der Tätigkeit um eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung oder um eine nicht versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit handelt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beigeladene sei als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. Die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung, hält dagegen, dass der Beigeladene tatsächlich in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei und einem Weisungsrecht unterlegen habe, was eindeutig für eine abhängige Beschäftigung spreche.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Beigeladene hatte im Jahr 2014 ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, woraufhin seine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wurde. In diesem Fall wäre die Klägerin verpflichtet, rückwirkend für den gesamten Beschäftigungszeitraum Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Dies hätte zu erheblichen Nachzahlungen geführt. Um dies zu vermeiden, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Cottbus. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, da es in der ausgeübten Tätigkeit klare Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sah, insbesondere aufgrund der engen Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg ein. Aus ihrer Sicht sei die Beigeladene eigenverantwortlich tätig gewesen und die Gestaltung der Arbeitsanforderungen ergebe sich aus der Natur der Bauleitung. Die Vertragsgestaltung spreche für eine selbstständige Tätigkeit.

Entscheidungsgründe des LSG Berlin-Brandenburg

Das LSG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Nach Auffassung des Gerichts unterlag der Beigeladene in erheblichem Umfang den Weisungen der Klägerin und sei daher als abhängig Beschäftigter anzusehen.

Ganz anders sah dies die Klägerin: Aus ihrer Sicht habe der Beigeladene erhebliche Eigenverantwortung getragen und sei nicht im klassischen Sinne weisungsgebunden gewesen. Seine Tätigkeit sei auch inhaltlich nicht fremdbestimmt gewesen, sondern habe ein hohes Maß an Selbständigkeit erfordert. Zwar habe eine Zusammenarbeit mit internen Mitarbeitern der Klägerin stattgefunden, diese sei jedoch projektbedingt notwendig gewesen und lasse keine pauschalen Rückschlüsse auf eine abhängige Beschäftigung zu. Zudem habe der Beigeladene auch eigene Betriebsmittel eingebracht. Für das LSG reichten die vorgetragenen Argumente jedoch nicht aus, um eine selbständige Tätigkeit annehmen zu können.

Entscheidend sei zum einen der Aspekt der Weisungsgebundenheit, da der Beigeladene disziplinarisch der Bauleitung und fachlich der Projektleitung unterstellt gewesen sei. Darüber hinaus erhielt er detaillierte Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsweise und Berichtspflichten und war in die betriebliche Infrastruktur eingebunden. Außerdem nutzte er auch von der Klägerin zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel und war in deren Organisationsstruktur eingebunden. Auch die feste Vergütung von 8.900 Euro monatlich sowie die wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 43 Stunden entsprächen den typischen Bedingungen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Eine solche regelmäßige und kalkulierbare Vergütung ohne finanzielles Risiko spreche für eine abhängige Beschäftigung, zumal keine unternehmerische Freiheit bei der Preisgestaltung bestanden habe. Als echter Selbständiger hätte der Beigeladene seine Preise für die von ihm erbrachten Leistungen selbst festlegen und individuelle Angebote unterbreiten und Verhandlungen führen können.

Aufgrund der festen Vergütung sei der Beigeladene daher ohne unternehmerisches Risiko tätig gewesen und auch die Tatsache, dass er keine eigene Betriebsstätte unterhalten habe, spreche gegen eine selbständige Tätigkeit. Die praktische Durchführung der Tätigkeiten entspreche einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Tatsache, dass der Beigeladene eine eigene Firma nutzte, wertete das Gericht als rein formalen Aspekt ohne Relevanz für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung, zumal die Firma keine weiteren Mitarbeiter beschäftigte und ausschließlich für die Vertragsabwicklung mit der Klägerin genutzt wurde.

Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung bejahte das LSG die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zurückgewiesen.