Bislang war es so, dass Flugreisende leer ausgingen, wenn ein Flug wegen eines Streiks gestrichen wurden. Streiks wurden rechtlich in der Rubrik "höhere Gewalt" verbucht. Aus diesem Grund ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04. September 2018 (X ZR 111/17) so bemerkenswert. Der BGH hat hier entschieden, dass einem Fluggast auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zustehen kann, wenn der Flug wegen eines Streiks des Bodenpersonals annulliert wurde. Dies ist deswegen so besonders, weil grundsätzlich ein Streik als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung gilt, bei dessen Vorliegen das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen zu leisten. Da dies so außergewöhnlich ist, stellt der BGH selbstverständlich hohe Hürden für derartige Fälle auf. Danach kommt eine Ausgleichszahlung nur dann in Betracht, wenn sich die Folgen des Streiks nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und eine Absage des Flugs tatsächlich notwendig ist.
Im hiesigen Fall wurden die Passagierkontrollen des Hamburger Flughafens bestreikt. Das Luftfahrtunternehmen annullierte den Flug, überführte aber das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort. Der BGH ist der Ansicht, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ nur dann vorliegt, wenn festgestellt ist, dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können – denn andernfalls sei das Luftfahrtunternehmen nicht zur Annullierung gezwungen gewesen. Auch die Gefahr, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden könne, begründe keinen außergewöhnlichen Umstand. Es sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, die Fluggäste und ihr Gepäck auf Gefahren zu kontrollieren.
Wird also ein Flug wegen eines Streiks annulliert, kommt es hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Fluggäste auf Folgendes an: Konnte der Flug schlechthin nicht mehr durchgeführt besteht kein Ausgleichsanspruch. War jedoch nur die Abwicklung des Flugverkehrs beeinträchtigt und die Durchführung des Fluges mit noch zumutbaren Aufwand möglich, kann ein Anspruch bestehen.
Fazit: Für betroffene Passagiere gilt, dass auch bei einem Streik Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können. Es sollte jeder Einzelfall genau überprüft werden. Das Luftfahrtunternehmen muss dann nachweisen, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.